Klage auf Erteilung eines Buchauszugs abgewiesen - Online-Zugang als Erfüllung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehemaliger Handelsvertreter, verlangt einen Buchauszug über provisionspflichtige Geschäfte (01.01.1995–31.01.1999), da durch Systemumstellung Abrechnungen nicht nachprüfbar seien. Das Gericht prüft, ob der dem Kläger eingeräumte Online-Zugang einem Buchauszug gleichsteht. Es verneint den Anspruch, da der umfassende Zugriff und die Einweisung die Erfüllung darstellen. Ein nachgereichter, neuer Vortrag wurde als verspätet zurückgewiesen.
Ausgang: Klage des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs als unbegründet abgewiesen; Anspruch durch Erfüllung des Unternehmers erloschen
Abstrakte Rechtssätze
Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über für ihn provisionspflichtige Geschäfte.
Wird dem Handelsvertreter vom Unternehmer vollständiger Zugriff auf die zur Provisionsberechnung relevanten Buchungsdaten gewährt und ist er hierzu eingewiesen, ist dies als Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs zu werten.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erlischt durch Erfüllung des Unternehmers.
Nachgelassene, verspätete Schriftsätze mit neuem Tatsachenvortrag können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht rechtzeitig vorgebracht werden und das Verfahren dadurch nicht zu beeinflussen vermögen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-ten.
Tatbestand
Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Agenturvertrages vom 01.09.1980 war der Kläger für die Beklagten bis zu seinem Ausscheiden am 31.01.1998 als Handelsvertreter tätig.
Mit vorliegender Klage begehrt er Erteilung eines Buchungsauszuges über alle von ihm provisionspflichtigen Geschäfte für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.01.1999 mit der Begründung, durch die Umstellung auf ein neues Provisionsabrechnungssystem im Juli 1995 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, alle seine Provisionsansprüche zu überprüfen. Hierauf habe er die Beklagten wiederholt hingewiesen. Auch hätten ihm die Beklagten keine Abrechnungen überlassen, die die Überprüfung jedes provisionspflichtigen Geschäftes erlauben würden. Vergeblich habe er die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.1999 zur Erteilung eines Buchungsauszuges aufgefordert. Klage sei deshalb geboten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, auf ihre Kosten dem Kläger einen Buchauszug über alle für ihn provisionspflichtigen Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.01.1999 zu erteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie räumen ein, daß es mit Einführung des neuen Rechnungswesens am 13.07.1995 angesichts der Komplexität dieses zentralen Systems die üblichen Einführungsschwierigkeiten gegeben habe. Um diese auszumerzen, sei der Kläger umfassend in das neue Online Abrechnungssystem eingewiesen worden. Seitdem habe er jederzeit die Möglichkeit gehabt, diejenigen Informationen und Angaben zu erhalten, die sich aus den Büchern der Beklagten ergeben. Hiervon habe er auch Gebrauch gemacht. Mithin habe der Kläger Zugriff zu sämtlichen, den Beklagten vorliegenden Daten, soweit sie für ihn von Interesse seien, gehabt. Die Anlagen seien deshalb vollständig und als Buchauszug zu werten. Die Beklagten hätten deshalb den ansich dem Kläger zustehenden Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Zwar kann der Handelsvertreter, hier der Kläger, nach § 87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt.
Dieser Anspruch ist aber nach § 632 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen.
Der Buchauszug ist eine Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren eines Unternehmens, die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters bedeutsam sein können. Der Buchauszug bezweckt, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zuerteilenden Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu ermöglichen.
Diesem berechtigten Bedürfnis des Klägers sind die Beklagten nachgekommen, indem sie nach Einführung des Online Abrechnungssystems im Juli 1995 dem Kläger nicht nur einen PC zur Verfügung gestellt sondern ihn darüber hinaus auch noch den Zugang zu dem eingeführten Abrechnungssystem verschafft und entsprechend eingewiesen haben. Mithin hatte der Kläger jederzeit die Möglichkeit, die ihm fehlenden Informationen und Angaben zu erhalten, die sich aus den Büchern der Beklagten ergab.
Daß der Kläger diesen Zugang hatte, wurde von ihm nicht bestritten. Daß die Beklagten ihm hierfür einen PC zur Verfügung gestellt und ihn eingewiesen haben, auch nicht. Ebensowenig hat der Kläger die weitere Behauptung der Beklagten bestritten, daß die in dem Online Abrechnungssystem der Beklagten gespeicherten Daten vollständig sind. Damit steht das von den Beklagten Mitte 1995 eingeführte Online Abrechnungssystem, zu dem der Kläger Zugang hatte, einem Buchauszug im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB gleich, da sich damit der Kläger über seine Provisionsansprüche Klarheit verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin ermöglicht.
Selbst wenn es, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bei Einführung des neuen Rechnungswesens zu den üblichen Einführungsschwierigkeiten gekommen ist, so rechtfertigt dies keinesfalls den umfassend gestellten Klageantrag auf Erteilung eines Buchauszuges über alle von ihm provisionspflichtigen Geschäfte für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.01.1999.
Das aber bedeutet, daß der vom Kläger begehrte Anspruch durch Erfüllung untergegangen ist. Die Klage war deshalb abzuweisen.
Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.3.00 den Vortrag der Beklagten bestreitet und für die Richtigkeit seiner Behauptungen Beweis anbietet, war dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.000,00 DM.
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Richter am Amtsgericht