Klage auf Nebenkostennachforderung aus Abrechnung 2001 stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Zahlung aus einer Nebenkostenabrechnung 2001 und legten hierfür Abrechnung, vertragliche Grundlagen und Belege vor. Die Beklagten bestritten pauschal die Positionen, ohne substantiiert zu widerlegen oder Belege anzufordern. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 436,02 € zuzüglich Zinsen, weil die Klägervorträge unbestritten blieben und Nachforderungen bei zu niedrigen Vorauszahlungen zulässig sind. Zins- und Kostenentscheidung stützte sich auf §§ 284, 286, 288 BGB sowie § 91 und § 708 Nr. 11 ZPO.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung der Nebenkostennachforderung in Höhe von 436,02 € zuzüglich Zinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nebenkostennachforderung ist begründet, wenn der Vermieter die Abrechnung, die vertragliche Grundlage und die sie stützenden Belege vorlegt und der Mieter diese nicht substantiiert bestreitet.
Pauschale oder nicht näher begründete Bestreitungen des Mieters sind unbeachtlich; bleibt die detaillierte Erläuterung des Vermieters unangegriffen, gilt sie als zugestanden.
Ein Vermieter kann Nachforderungen aus Betriebskosten geltend machen, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig bemessen waren (vgl. OLG Stuttgart NJW 1982, 2506).
Ansprüche auf Verzugszinsen aus fälligen Nebenkostennachforderungen richten sich nach §§ 284, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 ZPO bzw. § 708 Nr. 11 ZPO.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 436,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.5.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Tatbestand entfällt nach § 495 a ZPO)
Die Klage ist begründet aufgrund der Nebenkostenabrechnung der Kläger vom 4.3.2002 für das Jahr 2001, den vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die zu zahlenden Nebenkosten aus dem Mietvertrag, der von den Klägern vorgelegten Belege, die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kläger zuvor von den Beklagten nicht angefordert wurden und den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger gemäß Schriftsatz vom 2.9.2002.
Eine Pflichtverletzung der Kläger, dass er die Beklagten über die tatsächlich zu erwartenden Nebenkosten falsch informiert habe, kann das Gericht nicht erkennen, zumal das von den Beklagten in Bezug genommene Abrechnungsjahr 2000 vorliegend nicht in relevanter Weise in Bezug genommen werden kann, weil die Kläger aufgrund des am 1.7.2000 beginnenden Mietverhältnisses die Nebenkosten nur für ein halbes Jahr abgerechnet haben. Im übrigen ist nach OLG Stuttgart NJW 82, 2506 ein Vermieter auch dann zur Nachforderung von Nebenkosten berechtigt, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig bemessen waren. Auch haben die Beklagten substantiiert einen auf- rechenbaren Schadensersatzanspruch nicht vorgetragen.
Soweit die Beklagten in nicht näher begründeter Weise alle Nebenkostenpositionen aus der Abrechnung vom 4.3.2000 bestreiten, ist dieses Bestreiten zu pauschal, um erheblich zu sein, und wird im übrigen durch den nicht bestrittenen Vortrag der Kläger gemäß Schriftsatz vom 2.9.2002 widerlegt. In diesem Schriftsatz haben nämlich die Kläger Position für Position substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, warum und weshalb die einzelnen Nebenkostenpositionen in Ansatz gebracht und wie sie höhenmäßig berechnet wurden. Ein Schweigen der Beklagten hierauf kann nur so ausgelegt werden, dass sie ihr Bestreiten aufgeben. Mithin waren sie antragsgemäß zu verurteilen.
Der Zinsanspruch der Kläger rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwert: 436,02 Euro.
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Richter am Amtsgericht