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Amtsgericht Aachen·81 C 176/95·30.09.1996

Verkehrsunfall: Teilhaftung und Schmerzensgeld bei Fahrrad-Kfz-Kollision

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger und die Beklagte streiten nach einer Kollision zwischen PKW und Fahrrad über Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld. Das Gericht erkennt die Klage des Klägers aus § 823 BGB teilweise an und setzt die Haftungsquote wegen Mitverschuldens und Betriebsgefahr 3/4 zu 1/4 zugunsten der Beklagten fest. Die Widerklage der Beklagten wegen Schmerzensgeld wird im vollen Umfang zugesprochen. Entscheidend waren Fahrlässigkeitsverstöße nach § 1 StVO und die Gewichtung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.

Ausgang: Klage des Klägers teilweise stattgegeben (418,93 DM), weitergehende Klage abgewiesen; Widerklage in vollem Umfang stattgegeben (930,00 DM).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB setzt einen rechtswidrigen und fahrlässig verursachten Schaden voraus.

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Bei gemeinsamer Verursachung eines Verkehrsunfalls sind die Haftungsanteile nach § 17 StVG bzw. § 254 BGB durch Abwägung zu verteilen; dabei ist die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrrad zu berücksichtigen.

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Eine Verletzung der Verkehrssorgfaltspflicht nach § 1 StVO liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer ein querendes Fahrzeug trotz erkennbarer Präsenz hätte wahrnehmen und sein Fahrverhalten darauf einstellen müssen.

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Schmerzensgeldansprüche aus § 823 BGB sind bei unfallbedingten, medizinisch dokumentierten Verletzungen begründet; die Höhe ist unter Berücksichtigung des Mitverschuldens zu bemessen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes trägt diejenige Partei, die diesen Umstand geltend macht; kann dies nicht bewiesen werden, kann dennoch wegen anderer Sorgfaltspflichtverstöße gehaftet werden.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 37 StVO§ 1 StVO§ 17 StVG§ 254 BGB§ 288 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 418,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.07.1995 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.

Auf die Widerklage hin wird der Widerbeklagte verurteilt, an die Widerklägerin 930,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.09.1995 zu zahlen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen  Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien begehren wechselseitig Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am xx.xx.xxxx gegen xx.xx Uhr in E-Stadt ereignet hat und an dem der Kläger und Widerbeklagte mit seinem PKW und die Beklagte- und Widerklägerin mit ihrem Fahrrad beteiligt waren.

3

Zur Unfallzeit befuhr der Kläger mit seinem PKW die A-Straße und bog nach links in die B-Straße Richtung Stadtzentrum ab. Zur gleichen Zeit überquerte die Beklagte mit ihrem Fahrrad die B-Straße von der A-Straße kommend in Richtung C-Ring. Auf dem dortigen Überweg fuhr die Beklagte gegen den linken vorderen Kotflügel zwischen Radaussparung und Fahrertür des  Fahrzeuges des Klägers und kam zu Fall. Dem Kläger entstand unstreitig ein Gesamtschaden in Höhe von 1.675,70 DM. Hiervon macht er 2/3 = 1.120,00 DM geltend mit der Behauptung, er sei bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe wegen Gegenverkehrs im Kreuzungsbereich anhalten müssen. Sodann sei er angefahren um nach links abzubiegen. Hierbei habe er beobachten können, wie die für die Beklagte geltende Lichtzeichenanlage Rotlicht gezeigt habe. Auf dem Überweg sei er sodann von der Beklagten angefahren worden. Für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen. Die Beklagte habe nicht nur bei Rotlicht die B-Straße überquert, sondern sei darüber hinaus auch noch für die Verkehrs- und Witterungsverhältnisse viel zu schnell gefahren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und widerklagend,

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den Kläger zu verurteilen an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 900,00 DM

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sowie

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weitere 30,00 DM jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

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Sie behauptet bei Grünlich die B-Straße überquert zu haben. Auch sei sie nicht zu schnell gefahren. Vielmehr sei der Kläger bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren und sei zügig nach links abgebogen, ohne ihr Vorrecht zu beachten. Bei dem Unfall sei sie verletzt worden. Sie habe ein schweres HWS-Syndrom erlitten und sei 18 Tage arbeitsunfähig gewesen. Sie habe unter starken Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule gelitten, die in den rechten Arm ausgestrahlt hätten. Sie halte insoweit ein Schmerzensgeld von 1.200,00 DM für angemessen. Hiervon sowie von einer Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM begehre sie 3/4, also 930,00 DM.

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Der Widerbeklagte beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Er hält die von der Widerklägerin behauptete Verletzung nicht für unfallbedingt und das Schmerzensgeld zudem für zu hoch.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte 45 OWi 69/95 und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in zugesprochener Höhe gegen die Beklagte aus § 823 BGB begründet. Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

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Zwar hat der  Kläger der Beklagten keinen Verstoß gegen § 37 der STVO nachgewiesen. Denn der Sachverständige Dr.   F konnte aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte nicht abschließend klären, dass die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, mit ihrem Fahrrad bei Rotlicht die B-Straße überquert hat.

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Allerdings hat die Beklagte fahrlässig gegen § 1 der STVO verstoßen. Sie hätte nämlich beim Überqueren der stadtwärts führenden drei Fahrspuren der B-Straße das Fahrzeug des Klägers wahrnehmen und ihr weiteres Verhalten darauf einstellen müssen. Hätte sie dies getan, wäre sie nicht seitlich in den PKW des Klägers hineingefahren.

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Aber auch den Kläger trifft ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles. Zwar hat auch insoweit die Beklagte nicht nachweisen können, dass der Kläger bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist Aber auch er hat nicht die im Straßenverkehr von ihm als Kraftfahrer abzuverlangende Sorgfalt beachtet. Denn auch er hätte bei der von ihm abzuverlangenden Sorgfalt die Beklagte mit ihrem Fahrrad beim Überqueren der drei stadtauswärts führenden Fahrspuren erkennen können und sein Fahrverhalten entsprechend darauf einrichten müssen, zumal der Kläger seine Behauptung, die Beklagte sei auf ihrem Fahrrad zu schnell gefahren, trotz Bestreitens durch die Beklagte, nicht bewiesen hat.  Die Wahrnehmungsmöglichkeit des Klägers bestand umsomehr, als er nach seinem eigenen Vortrag im Kreuzungsbereich wegen Gegenverkehrs hat anhalten müssen. Mithin stand ihm mehr Zeit zur Verfügung um nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch den sich auf dem Überweg befindlichen Verkehr zu beachten. Dies war auch geboten, da er diesen kreuzen musste.

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Unter Berücksichtigung des Verstoßes beider am Unfall beteiligter Kraftfahrzeugführer und der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr hält das Gericht im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG bzw. § 254 BGB eine Haftungsverteilung im Verhältnis 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Klägers für angemessen. Zwar wiegt das Verschulden beider am Unfall beteiligter Fahrzeugführer etwa gleich schwer. Auf Seiten des Klägers und Widerbeklagten kommt jedoch noch die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges, das im Verhältnis zur Beklagten, die mit ihrem Fahrrad fuhr, mit etwa 50 % in Ansatz zu bringen ist, hinzu.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Quote und des unstreitig dem Kläger entstandenen Gesamtschadens in Höhe von 1675,70 DM hat mithin die Beklagte dem Kläger 1/4 also 418,93 DM zu erstatten.

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Die weitergehende Klage war abzuweisen.

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Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die Widerklage ist in vollem Umfange aus §§ 823, 847 BGB begründet. Wie bereits zur Klage ausgeführt, hat auch der Widerbeklagte den hier in Frage stehenden Unfall wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 der STVO mitverschuldet. Mithin ist der Widerbeklagte verpflichtet, an die Widerklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

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Aus der beigezogenen Bußgeldakte 45 OWi 69/95 AG Aachen sowie der  ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. M ergibt sich, dass die Beklagte durch den hier in Frage stehenden Unfall multiple  Prellungen und Schürfwunden am rechten Arm sowie ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat mit der Folge einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Verschuldens beider am Unfall beteiligter Fahrzeugführer hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 DM und eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 DM für angemessen.

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Mithin war der Widerklage stattzugeben.

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Der Zinsanspruch der Widerklägerin rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92  ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 27.08.1995 = 1.120,00 DM.

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ab 28.08.1995         = 2.050,00 DM.