Betreuerwechsel: Bestellung eines Berufsbetreuers und Verlängerung der Betreuung
KI-Zusammenfassung
Das AG Aachen verlängert die bestehende Betreuung einer Frau mit mittelgradiger Intelligenzminderung und ordnet einen Betreuerwechsel an: Anstelle eines Elternteils wird eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Bestellung beruht auf erheblichem Elternkonflikt und der Beeinflussbarkeit der Betroffenen; der Wunsch der Betroffenen ist nicht eigenständig gebildet. Die Entscheidung tritt sofort in Kraft (§ 287 FamFG).
Ausgang: Betreuerwechsel und Verlängerung der Betreuung angeordnet; Bestellung der Bewerberin als ehrenamtliche Betreuerin abgelehnt, stattdessen Berufsbetreuerin eingesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung ist für die Betreuerauswahl wie bei der Ersteinrichtung § 1897 BGB maßgeblich, nicht § 1908b BGB.
Die berufliche Betreuung steht hinter der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich zurück; dieser Nachrang endet jedoch, wenn das Wohl des Betreuten durch eine ehrenamtliche Betreuung nicht mehr gewährleistet ist.
Der geäußerte Wunsch des Betreuten für eine bestimmte Person ist nur zu beachten, wenn er auf einer eigenständigen, dauerhaften Willensbildung beruht und nicht unter erheblichem Einfluss Dritter entstanden ist.
Bei erheblichem familiären Konfliktpotenzial und Gefahr der Instrumentalisierung des Betreuten ist die Bestellung eines Berufsbetreuers zum Schutz der Interessen des Betreuten geboten.
Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuung kann gemäß § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten dient.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3 T 472/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird anstelle von Herrn D nunmehr Frau G, Y-Straße X, C-Stadt als Berufsbetreuerin zur Betreuerin der Betroffenen bestellt.
Die Aufgabenkreise bleiben unverändert und umfassen:
- Aufenthaltsbestimmung,
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögenssorge
- Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens am 25.09.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Rubrum
Gründe I:
Bei der Betroffenen besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen eine mittelgradige Intelligenzminderung. Für die Betroffene wurde auf Grund dessen mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.07.2012 eine Betreuung für die Dauer von 5 Jahren eingerichtet. Zur Betreuerin für die Betroffene wurde die Beteiligte zu 3), die Schwester der Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasste die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern, sowie Vermögenssorge. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.07.2013 wurde sodann der Beteiligte zu 1), der Vater der Betroffenen, zum Betreuer bestellt und die bisherige Betreuerin wurde aus ihrem Amt entlassen.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 beantragte die Beteiligte zu 2), die Mutter der Betroffenen einen Betreuerwechsel und begehrt insoweit selbst die Betreuung für die Betroffene zu führen.
Gründe II.:
1. Die bestehende Betreuung war für die Betroffene zu verlängern.
Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. H liegt bei Frau M eine mittelschwere Intelligenzminderung vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau M aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
2.
Es war ein Betreuerwechsel durchzuführen. Für die Betroffene war ein Berufsbetreuer zu bestellen. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bestellung seiner Person als ehrenamtlicher Betreuer war abzulehnen.
Im Rahmen einer Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung ist Maßstab der Betreuerauswahl nicht § 1908 b BGB, sondern wie bei der Ersteinrichtung § 1897 BGB.
Das Gericht verkennt dabei nicht den in § 1897 Abs. 6 BGB ausgesprochenen Nachrang der Berufbetreuung gegenüber der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung, wenn wie im vorliegenden Fall übernahmebereite ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen. Dieser Nachrang findet seine Grenzen jedoch dort, wo das Wohl der Betroffenen durch die Führung einer ehrenamtlichen Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der vorliegende Fall stellt insbesondere keinen Fall dar, in dem die Betroffene sich die Führung der Betreuung durch eine ehrenamtliche Betreuerin wünscht, sodass das Gericht diesem Wunsch bei seiner Entscheidung besonderes Gewicht zu verleihen hat gemäß § 1897 Abs. 4 BGB. Zwar setzt die Beachtlichkeit des Vorschlags weder Geschäftsfähigkeit der Betroffenen, noch irgendein Grad an natürlicher Einsichtsfähigkeit voraus, sodass es genügt, wenn die Betroffene im Verfahren formlos den Wunsch ausdrückt, eine bestimmte Person möge als ihr Betreuer ausgewählt werden. Dieser Wunsch muss jedoch auf einer „eigenständigen Willensbildung“ beruhen und dauerhaft und unabhängig vom Einfluss Dritter zustande gekommen sein.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die in diesem Punkt nicht angegriffen wurden, ist die Betroffene nicht in der Lage den Sinn und Zweck einer Betreuung zu verstehen und ist erheblich beeinflussbar.
Für das Gericht steht insbesondere auch nach der Durchführung des Anhörungstermins fest, dass die Betroffene keinen Wunsch bezüglich der für sie bestellten Person des Betreuers hat und sich die Führung der Betreuung durch einen bestimmten ehrenamtlichen Betreuer nicht wünscht. Denn dort äußerte die Betroffene auf Nachfrage, dass sie wisse, dass sie einen Betreuer habe. Das sei der Papa und der mache das gut. Auf Nachfrage, ob auch die Mama das machen könne antwortete sie mit „Ja“.
Überdies ist das Gericht an einen Wunsch der Betroffenen dann nicht gebunden, wenn die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Wie bereits ausgeführt besteht bei der Betroffene selbst eine mittelgradige Intelligenzminderung. Sie ist dadurch sehr leicht beeinflussbar. Sie selbst ist nur eingeschränkt dazu in der Lage einen eigenständigen Willen zu bilden und insbesondere kaum dazu in der Lage diesen auch durchzusetzen. Im Hinblick auf das extrem angespannte Verhältnis zwischen den Beteiligten zu 1), 2) und 3) ist es in diesem Fall zum Wohl der Betroffenen erforderlich einen Berufsbetreuer zu bestellen, um insbesondere die Interessen der Betroffenen selbst wahrzunehmen und diese auch den beteiligten Eltern gegenüber zu wahren. Zwischen den Eltern der Betroffenen bestehen erhebliche Konflikte. Sie sprechen nicht miteinander und sind erkennbar nicht in der Lage gemeinsame Absprachen zu treffen. Ihr Verhalten in diesem Verfahren ist geprägt von gegenseitigen Anschuldigen, Vorwürfen und Anfeindungen. Eine Instrumentalisierung der Betroffenen im Rahmen der Auseinandersetzung der Elternteile ist nicht von der Hand zu weisen. Ein sachlicher Umgang miteinander ist diesen nicht möglich. Bei der Führung der Betreuung durch einen Elternteil ist daher aktuell zu vermuten und zeigt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass der andere Elternteil nicht an der Betreuung und den Entscheidungen, die im Bezug auf die Betroffene zu treffen sind, beteiligt wird. Dies gilt insbesondere für die Abstimmung der Besuchstermine und Urlaube. Auch die Bestellung der Beteiligten zu 3) wäre im vorliegenden Fall nicht konfliktfrei möglich und würde das Wohl der Betroffenen gefährden. Ersichtlich steht die Beteiligte zu 3) „im Lager“ der Beteiligten zu 2) und es ist nicht gewährleistet dass sie die Interessen der Betroffenen gegenüber ihren Eltern unbeeinflusst von deren Konflikt durchzusetzen vermag und durchsetzen wird.
Insoweit die Beteiligten zu 2) und 3) die Bestellung einer Bekannten als ehrenamtliche Betreuerin vorgeschlagen haben, so würde auch dies dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen. Angesichts des erheblichen Konfliktpotentials innerhalb der Familie bestehen für das Gericht bereits Bedenken gegen die Eignung der benannten Person. Die zu führende Betreuung wird anders als die des Ehemanns der benannten Ehrenamtlerin nicht unbeeinflusst von ständigem Druck und Konflikten der Elternteile der Betroffenen ablaufen gegenüber denen die zukünftige Betreuerin sich behaupten müsste. Es dürfte sich insbesondere um eine sehr zeitintensive und schwer zu führende Betreuung handeln, die ein Mehr an Erfahrung voraussetzen dürfte. Jedenfalls würde dies dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen, da im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sein dürfte, dass die Interessen durch die Bestellung einer ehrenamtlichen Betreuerin, die zu einem der Elternteile einen besseren Kontakt als zu dem anderen hat, gewahrt werden und insbesondere die Instrumentalisierung der Betroffenen verhindert wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.