Vergütung der Betreuerin: Pauschale §10 VBVG nicht für Wohnungsauflösung
KI-Zusammenfassung
Das AG Aachen setzte die Vergütung der Betreuerin für 14.03.2023–13.06.2023 auf 1.140 EUR fest und ließ die Beschwerde nach §61 Abs.2,3 FamFG zu. Streitpunkt war, ob die monatliche Pauschale von 30 EUR nach §10 Abs.1 VBVG für Tätigkeiten zur Auflösung der zuletzt vom Betroffenen gemieteten Wohnung geschuldet ist. Das Gericht verneint dies und folgt damit der Auffassung des LG Freiburg.
Ausgang: Vergütungsfestsetzung für die Betreuerin auf 1.140 EUR stattgegeben; Beschwerde zur Wahrung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Pauschale nach §10 Abs.1 VBVG für die „Verwaltung von Wohnraum" ist nicht bereits dann geschuldet, wenn der Betreuer Tätigkeiten zur Abwicklung oder Auflösung der zuletzt vom Betroffenen gemieteten Wohnung verrichtet.
Bei der Auslegung von §10 Abs.1 VBVG ist zu berücksichtigen, dass die Pauschale erkennbar der Abgeltung eines Mehraufwands bei Verwaltung höheren Vermögens dienen soll und nicht typischerweise die Auflösung einer Mietwohnung erfasst.
Die gelegentliche Auflösung der zuletzt vom Betroffenen genutzten Wohnung kann sowohl bei mittellosen als auch bei vermögenden Betroffenen anfallen; eine Vergütungspraxis, die die Pauschale ausschließlich vermögenden Betroffenen gewährt, führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Die Zulassung der Beschwerde nach §61 Abs.2,3 FamFG ist zu bejahen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
Tenor
wird die von dem/der Betroffenen an die Betreuerin Frau F. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 14.03.2023 bis 13.06.2023 .festgesetzt auf
1.140,00 EUR(i. W. eintausendeinhundertvierzig Euro).
Die Beschwerde wird nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG zugelassen.
Gründe
Zur Begründung wird (zur Vermeidung von Wiederholungen) auf den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.08.2023 Bezug genommen.
Strittig sind hier die monatlichen Pauschalen von je 30,- € nach § 10 Abs. 1 VBVG.
Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des LG Freiburg (Breisgau) vom 25.05.2020 - 4 T 52/20 an (entgegen LG Hamburg vom 08.12.2022, 314 T 37/22). Danach wird die o.g. gesonderte Vergütungspauschale nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises "Wohnungsangelegenheiten" notwendige Tätigkeiten zur Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffene zuletzt zur Miete bewohnt hat, leistet.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Tätigkeitsaufwand für die Auflösung des vom Betroffenen zuletzt genutzten Wohnraums nicht vom Begriff der "Verwaltung von Wohnraum" erfasst sein soll. Vielmehr soll hier der Mehraufwand abgegolten werden, der sich aus der Verwaltung eines höheren Vermögens ergibt. Die Auflösung der zuletzt vom Betroffenen zur Miete bewohnten Wohnung kann jedoch sowohl beim mittellosen als auch beim vermögenden Betroffenen anfallen und auch gleichen Aufwand erfordern. Die Zahlung der Pauschale für diese Fälle könnte nach § 10 Abs. 1 VBVG nur bei vermögenden Betroffenen erfolgen, was zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit mittellosen Betroffenen führen würde.
Die Beschwerde war nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.