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Amtsgericht Aachen·80 C 71/01·03.04.2002

Schadensersatz wegen Fahrzeugbeschädigung in Autowaschanlage – Betreiber haftet, 50% Mitverschulden

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für Beschädigungen an seinem Pkw in einer automatischen Autowaschanlage. Streitpunkt ist, ob der Betreiber wegen unzureichender Hinweise und fehlender Überwachung haftet. Das Gericht erkennt eine vertragliche Pflichtverletzung und Fahrlässigkeit des Betreibers, setzt aber ein Mitverschulden des Klägers von 50 % fest. Der Kläger erhält daher die Hälfte des geltend gemachten Schadensbetrags nebst Zinsen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 681,23 € (Hälfte des geltend gemachten Schadens) wegen teilweiser Haftung des Betreibers; übriger Teil abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreiber einer Autowaschanlage verletzt vertragliche Schutzpflichten, wenn er das Eigentum des Kunden beim Waschvorgang nicht hinreichend vor Beschädigungen bewahrt.

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Bedienungsanweisungen und Hinweise müssen so konkret und erkennbar sein, dass voraussehbare Fehlinterpretationen vermieden werden; unklare Hinweise können Fahrlässigkeit des Betreibers begründen.

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Bei einer aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers stammenden Schadensursache trifft diesen die Beweislast für das fehlende Verschulden; gelingt der Entlastungsbeweis nicht, ist Verschulden anzunehmen (analog § 276 BGB).

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Kommt ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht, ist der Anspruch nach § 254 BGB quotal zu mindern; bei gleichwertiger Mitverursachung kann eine Minderung von 50 % angemessen sein.

Relevante Normen
§ 282 BGB§ 276 BGB§ 287 ZPO§ 284 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 681,23 € (1.332,39 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 01.12.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.700,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.022,58 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte betreibt eine automatische Autowaschanlage. Unmittelbar vor der Waschanlage befindet sich eine Bedienungsanleitung, welche neben dem Selbstbedienungselement angebracht ist. Dort ist beschrieben, wie das Fahrzeug in die Waschanlage einzufahren ist, nämlich gerade und mittig.

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Der Kläger fuhr am 25.10.2000 mit seinem Fahrzeug in diese Waschanlage. Dabei positionierte er das Fahrzeug mit der linken Seite in den Führungsschienen des Waschaggregats. Die in der Waschanlage befindliche automatische Anzeige schaltete von "VOR" auf "STOP". Daraufhin betätigte die Ehefrau des Klägers, welche außerhalb der Waschanlage stehengeblieben war, den Startknopf. Die Waschanlage setzte sich in Bewegung. Der Kläger selbst blieb in seinem Fahrzeug sitzen. Nach Beginn des Waschvorgangs wurde der linke Außenspiegel des Fahrzeugs durch die Waschanlage abgerissen und das Fahrzeug selbst durch das Waschaggregat nach hinten gedrückt. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin G, betätigte sofort den Notknopf am Schaltkasten und brachte die Waschanlage zum Stillstand.

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Durch diesen Vorfall wurde - außer dem abgerissenen Außenspiegel - weiter die Fahrertür und der linke Türschweller beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 2.614,76 DM.

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Diese Kosten - zuzüglich einer Kostenpauschale i.H.v. 50,00 DM - macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

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Der Kläger forderte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 14.11.2000 unter Fristsetzung zum 30.11.2000 vergeblich zur Zahlulng des Schadensbetrages auf.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich die Waschanlage nicht in Gang setzt, soweit das Fahrzeug nicht richtig positioniert ist. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe für den Schaden zu haften.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.664,76 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 01.12.2000 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die Waschanlage habe am Schadenstag keine Defekte aufgewiesen. Die vor und nach dem Vorfall durchgeführten Wäschen hätten einwandfrei durchgeführt werden können. Im übrigen sei der Kläger extrem seitlich versetzt in die Waschanlage eingefahren. Er ist der Ansicht, aufgrund der groben Mißachtung der Bedienhinweise durch den Kläger hafte er nicht für den eingetretenen Schaden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 23.08.2001 (Bl. 48, 49 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.10.2001 (Bl. 52 ff d.A.) sowie auf das Sachverständigengutachten (Bl. 61 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages über eine Wagenwäsche.

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1. Unstreitig ist das Fahrzeug des Klägers während des Waschvorgangs beschädigt worden. Hierdurch hat der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht aus dem Waschvertrag verletzt. Den Betreiber einer Waschanlage trifft nämlich die generelle Schutzpflicht, sich bei der Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass weder Personen noch sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners verletzt werden. Zu den wesentlichen Vertragspflichten des Waschanlagebetreibers gehört mithin die Pflicht, bei der Erfüllung des Waschvertrages das Eigentum des Kunden zu schützen, dass heißt, konkret den PKW vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. LG Bonn, MDR 1995, 264, 265). Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Fall sein Fahrzeug seitlich versetzt, dass heißt, zwischen die beiden links gelegenen Schienen in der Waschanlage positioniert hat. Dass das Fahrzeug in einer solchen Position vor Beginn des Waschvorgangs stand, hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Die Zeugin G hat bekundet, dass ihr Mann genau in die beiden linken Schienen hineingefahren ist. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug insgesamt mehr zur linken Seite orientiert in der Waschanlage gestanden hat. Zu diesem Ergebnis ist auch der Sachverständige gelangt, welcher festgestellt hat, dass die Schäden am klägerischen PKW nur dann entstehen konnten, wenn das Fahrzeug innerhalb der Führungsschienen für das Waschaggregat positioniert war. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich den Ausführungen vollumfänglich an. Die falsche Positionierung des Fahrzeugs schließt jedoch eine Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht aus. Den Betreiber einer Autowaschanlage treffen nämlich ebenfalls Sicherungspflichten zum Schutz des Benutzers hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Nur völlig ungewöhnlichen oder unsachgemäßen Verhalten des Geschädigten muß der Betreiber nicht vorsorgend entgegentreten (vgl. LG Bonn, a.a.O.). Demgemäß hatte der Beklagte die gebotene und zumutbare Sorgfalt aufzuwenden, um die Gefahr von Beschädigungen an Fahrzeugen abzuwenden, die nicht vorschriftsmäßig mittig, wie es der Benutzerhinweis vorschreibt, in der Waschanlage abgestellt werden. Ist die Anlage so konstruiert, dass auch bei nicht mittig abgestellten Fahrzeugen die Ingangsetzung des Waschvorgangs nicht verhindert wird, so muß der Beklagte dafür Sorge tragen, dass die Anlage von Bedienungspersonal ständig beaufsichtigt wird, um ein ordnungsgemäßes Einfahren sicherzustellen. Dass der Kunde beim Einfahren in die Waschstraße von den Vorgaben des Betreibers abweicht und sein Fahrzeug schräg versetzt einfährt, stellt auch keinen untypischen oder entfernt liegenden Sachverhalt dar.

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2. Dem Kläger ist durch diese Pflichtverletzung ein Schaden in eingeklagter Höhe entstanden. Der Geltendmachung einer Schadenspauschale i.H.v. 50,00 DM für allgemeine Unkosten stehen Bedenken nicht entgegen.

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3. Dem Beklagten fällt hinsichtlich des Schadens auch Verschulden zur Last. Der Beklagte ist der ihm gemäß § 282 BGB analog obliegende Beweis, das ihn kein Verschulden trifft, nicht gelungen. Nach herrschender Rechtsprechung hat der Schuldner fehlendes Verschulden zu beweisen, wenn ihm eine objektive Pflichtverletzung zur Last fällt oder die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. Der Beklagte konnte sich vorliegend nicht damit entlasten, dass die Waschanlage am besagten Tag einwandfrei funktioniert hat und regelmäßig Probeläufe durchgeführt werden. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass der Schaden durch einen behaupteten Defekt der Waschanlage als solche eingetreten ist. Vielmehr konnte der Schaden dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nicht mittig, sondern seitlich versetzt in die Waschanlage eingefahren worden ist. Dies konnte jedoch nach Auffassung des Gerichts nur deshalb passieren, weil die außen an der Waschanlage angebrachten Bedienhinweise nicht hinreichend konkret im Hinblick auf die einzunehmende Position sind. Dort steht unter Ziffer 5 lediglich "In die Halle gerade und mittig einfahren ...". Im Hinblick auf das Vorhandensein unterschiedlicher Waschanlagen kann dieser Hinweis durchaus so interpretiert werden, dass das Fahrzeug zwischen den Schienen positioniert werden muß, das heißt zwischen die Führungsschienen, da diese als solche nicht unbedingt erkannt werden können. Denn die eigentlichen Einfahrtbegrenzungsschienen, zwischen die das Fahrzeug richtigerweise hätte abgestellt werden müssen, beginnen erst nach 277 cm, gemessen vom Hallentor aus, während die Führungsschiene bereits nach 177 cm beginnt. Auch diese Feststellungen hat der Sachverständige getroffen. Unter diesen Umständen ist der Bedienerhinweis "... mittig einfahren ..." nicht hinreichend eindeutig. Da eine solche Fehlinterpretation durchaus voraussehbar und durch eine entsprechend konkretere Formulierung vermeidbar ist, hat der Beklagte durch die Verwendung eines solchen Hinweises die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und damit zumindest fahrlässig gemäß § 276 BGB gehandelt.

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4. Den Kläger trifft jedoch ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 BGB. Das Mitverschulden begründet sich zum einen darin, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß in die Waschanlage eingestellt hat. Zum anderen ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er in seinem Fahrzeug trotz insoweit eindeutigen Hinweises in Ziffer 7 sitzengeblieben ist und die Fahrzeugposition nicht überprüft hat. Denn in diesem Falle hätte der Kläger erkennen können, dass er mit der linken Fahrzeugseite in der Führungsschiene des Waschaggregats steht. Dieses Verhalten hat sich der Kläger anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, wobei das Gericht gemäß § 287 ZPO ein Mitverschulden in Höhe von 50 % als angemessen erachtet hat.

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5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Absatz 1, 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Zahlungsaufforderung seit dem 01.12.2000 in Verzug.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.362,47

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Adelhof