Klage auf Kurbeihilfe abgewiesen: ambulante Badekur nicht stationär
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Unfallversicherung Zahlung einer vereinbarten Kurbeihilfe für eine ambulante Badekur. Das Gericht prüft, ob die Zusatzbedingungen in Verbindung mit den AM‑AUB 96 einen Anspruch begründen. Es verneint dies, weil eine Kur nur bei stationärer Durchführung in einer Kureinrichtung und mit durchgehender Dreikwochen‑Behandlung vorliegt. Auf die Kürzungsfrage wegen Mitwirkung degenerativer Veränderungen kommt das Gericht nicht mehr zu sprechen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Kurbeihilfe in Höhe von 1.300,00 € abgewiesen; Voraussetzungen (stationäre Kur, durchgehende Dreikwochen‑Behandlung) nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kurbeihilfe nach den Zusatzbedingungen in Verbindung mit den AM‑AUB 96 setzt voraus, dass die Kur stationär in einer Kureinrichtung durchgeführt wird.
Ein Aufenthalt in einem Kurort mit Inanspruchnahme verschiedener ambulanter Maßnahmen begründet keinen Anspruch auf Kurbeihilfe, wenn keine stationäre Unterbringung und ärztliche Dauerkontrolle vorliegen.
Die Gewährung von Kurbeihilfe setzt eine durchgehende Kurdauer von mindestens drei Wochen mit tatsächlicher Inanspruchnahme der Maßnahmen voraus; Lücken oder Tage ohne Maßnahmen können den Anspruch ausschließen.
§ 305c Abs. 2 BGB führt nur dann zu einer zugunsten des Versicherungsnehmers auslegenden Entscheidung bei AGB, wenn die betreffende Klausel objektiv mehrdeutig ist; liegt keine Mehrdeutigkeit vor, ist diese Regel nicht anwendbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, die auch eine Kurbeihilfe von 1.300,00 Euro vorsieht. Diesem Vertrag liegen die AM-AUB 1996 und die Zusatzbedingungen für Kurbeihilfe der Beklagten zugrunde. Wegen des Inhalts der AM-AUB 1996 wird auf die zur Akte gereichten Bedingungen (Bl. 40 ff. GA) Bezug genommen.
Die Zusatzbedingungen für Kurbeihilfe lauten:
§ 7 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AM-AUB 96) wird wie folgt erweitert:
1.
Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne des § 1 AM-AUB 96 den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Für die Bemessung der Beihilfe gilt § 8 AM-AUB 96.
2.
Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
3.
Bestehen für den Versicherten bei der Bund N mehrer Unfallversicherungen, kann die mitversicherte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Am 29.10.2003 stürzte der Kläger bei Gartenarbeiten und zog sich eine Verletzung der linken Schulter zu, die behandelt werden musste. Am 01.03.2004 regte der Hausarzt des Klägers zur Schmerzlinderung und Verbesserung der Schulter eine ambulante Badekur an, die der Kläger in dem Zeitraum vom 21.03. bis zum 11.04.2004 in C durchführen ließ. Wegen der einzelnen Maßnahmen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 11.03.2005 (Bl. 83 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagte zur Auszahlung der Kurbeihilfe aus, was seitens der Beklagten abgelehnt wurde. Letztmalig forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.04.2004 vergeblich zur Zahlung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe auch für die ambulante Badekur die Kurbeihilfe zu zahlen. Er behauptet, die Badekur insgesamt fortdauernd drei Wochen durchgeführt zu haben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, Kurbeihilfe sei nur bei einer stationären Kur zu zahlen. Dies folge aus der Bezugnahme der Zusatzbedingungen für Kurbeihilfe auf § 7 Abs. 4 AM-AUB 96. Zudem behauptet sie, bei der Kurbeihilfe handele es sich um eine prämienfrei versicherte Leistung. Des weiteren behauptet sie unter Bezugnahme auf einen ärztlichen Bericht des Dr. X, bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung hätten Krankheiten oder Gebrechen zu einem Anteil von 50 % mitgewirkt, so dass nach § 8 AM-AUB 96 die Leistung auf 50 % zu kürzen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätz und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Dem Kläger steht aus dem abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag in Verbindung mit den Zusatzbedingungen für Kurbeihilfe und den AM-AUB 96 kein Anspruch auf Zahlung von 1.300,00 Euro zu.
Bei den von dem Kläger durchgeführten Behandlungen an insgesamt 15 Behandlungstagen in C handelte es sich nicht um eine Kur im Sinne der Zusatzbedingungen für Kurbeihilfe. Eine Kur liegt entgegen der Ansicht des Klägers nur dann vor, wenn eine stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung durchgeführt worden ist. (vgl. AG H, Urteil vom 17.07.1998, AZ 10 C 730/97). Insofern kommt es darauf an, ob der Patient, für dessen Genesung ein Krankenhausaufenthalt nicht erforderlich ist, in einer entsprechenden Einrichtung unter fachärztlicher Leitung zum Zwecke der Gesundheitsförderung weiter behandelt wird. Der Kläger befand sich jedoch nicht in einer stationären Einrichtung, sondern nahm in dem Kurort C in unterschiedlichen Einrichtungen Angebote wahr. Anders als bei einem stationären Aufenthalt, bei dem der Patient fortdauernd der ärztlichen Aufsicht unterstellt ist, sein Tagesablauf allein durch die Durchführung von gesundheitsfördernden Maßnahmen geprägt ist und insofern sein Aufenthalt allein der Gesundheitsförderung dient, war der Aufenthalt des Klägers in C nicht solcher Natur. Vielmehr befand er sich lediglich in einem Kurort und nahm die Einrichtungen des Ortes in Anspruch. Das entscheidende Merkmal, nämlich dass die Kur stationär durchgeführt wurde, war hingegen nicht gegeben.
Die Kurbeihilfe hat den Sinn und Zweck, Mehrbelastungen, die ein Patient durch die stationäre Durchführung einer Kur erleidet, ähnlich wie beim Krankenhaustagegeld auszugleichen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Zusatzbedingungen für Kurbeihilfe ausdrücklich die Bestimmungen des § 7 AM-AUB 96 erweitern. Während § 7 Abs. 4 AM-AUB 96 Krankenhaustagegeld in den Fällen einer notwendigen vollstationären Heilbehandlung gewährt, von denen der Aufenthalt in Kuranstalten nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 AM-AUB 96 ausdrücklich ausgeschlossen ist, soll die Kurbeihilfe gerade in diesem Fall einen Ausgleich schaffen und führt insofern bei einem stationären Kuraufenthalt zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes.
Insofern folgt auch aus § 305 c) Abs. 2 BGB nichts anderes und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe bei der Bemessung der Prämienhöhe mit eingeflossen ist oder nicht. Denn § 305 c) Abs. 2 BGB führt nur dann zu einer für den Patienten günstigen Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung, wenn diese tatsächlich objektiv mehrdeutig ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 63. Auflage, § 305 c), Rn 18). Dies ist aber bei den Zusatzbedingungen für die Kurbeihilfe nicht der Fall. Schon der natürliche Sinn des Wortes "Kur" und die Bezugnahme auf § 7 AM-AUB 96, führen zu einer eindeutigen Auslegung, die keine Zweifel zurücklassen, die zu Lasten der Beklagten gehen könnten.
Zudem wurden bei dem Kläger insgesamt nur an 15 Behandlungstagen Massnahmen durchgeführt, so dass auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurbeihilfe nicht gegeben sind. Zwar mag er sich insgesamt drei Wochen in C aufgehalten haben. Jedoch wurden an den letzten Tagen seines Aufenthaltes keine Massnahmen mehr durchgeführt, so dass auch die Badekur nicht durchgehend drei Wochen in Anspruch genommen worden ist.
2.
Auf die weitere Frage, ob nach § 8 AM-AUB 96 die Höhe der Kurbeihilfe wegen des Bestehens degenerativer Veränderungen entsprechend zu kürzen war, kam es damit nicht mehr an.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.300,00 Euro
Brack