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Amtsgericht Aachen·80 C 617/03·24.03.2004

Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall: Teilweise Stattgabe, Restabweisung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 08.05.2003. Das Gericht hielt die unfallbedingten Beschwerden für glaubhaft und schätzte das angemessene Schmerzensgeld insgesamt auf 350,00 EUR; unter Berücksichtigung voriger Leistungen wurden weitere 150,00 EUR zugesprochen. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Zins- und Kostenregelungen wurden gemäß §§ 286, 288 BGB sowie §§ 91, 709 ZPO getroffen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 EUR zugesprochen, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unfallbedingten Verletzungen kann ein Schmerzensgeldanspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 StVG und den §§ 823, 249 BGB begründet sein, wenn die Leistungspflicht der Schädiger unstreitig ist.

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Zur Festsetzung des Schmerzensgeldes kann das Gericht nach § 287 ZPO eine Schätzung vornehmen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht sind, die einen Geldbetrag rechtfertigen.

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Für die Beurteilung des Schmerzensgeldes sind Dauer, Intensität und Art der Beschwerden sowie die ärztliche Befundlage maßgeblich; vorübergehende, etwa einwöchige stärkere Beschwerden können ein niedrigeres Schmerzensgeld rechtfertigen.

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Zinsen auf den Schadensersatzanspruch können ab Verzug nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB verlangt werden; prozessuale Nebenentscheidungen wie Kostenquote und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 511 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 StVG§ 823 ff. BGB§ 249 ff. BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 % und die Klägerin zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist – teilweise – begründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aus dem Verkehrsunfall vom 08.05.2003 in Höhe von 150,00 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 ff., 249 ff. BGB, 3 PflVersG zu. Die Einstandspflicht der Beklagten für unfallbedingte Verletzungen der Klägerin dem Grunde nach war unstreitig.

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Nach dem Termin am 18.03.2004 stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unfallbedingt Verletzungen erlitten hat. Die Klägerin hat für das Gericht glaubhaft geschildert, dass sie nach dem Unfall insbesondere beim Sitzen unter Schmerzen litt, die ihr am Morgen nach dem Unfall aufgefallen sind. In Zusammenschau mit dem ärztlichen Attest des B vom 22.05.2003 der ebenfalls – wenn auch subjektiv durch die Klägerin geschilderte Schmerzen –manifestiert hat, bestanden für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich unfallbedingt unter den von ihr geschilderten Beschwerden gelitten hat.

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Die Klägerin hat sich im Termin am 18.03.2004 glaubhaft dahingehend eingelassen, dass die Beschwerden nach dem von ihr geschilderten Einrenken des Wirbels ca. eine Woche nach dem Unfall im Wesentlichen abgeklungen waren. Auch war zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Klägerin die Beschwerden insbesondere im Sitzen, nicht jedoch während dem Liegen und der Nachtruhe aufgetreten sind.

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Einer weiteren Beweisaufnahme betreffend die unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden bedurfte es nicht. Letztlich konnte dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ca. eine Woche nach dem Unfall ein Wirbel eingerenkt wurde. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes wurden ohnehin die von der Klägerin geschilderten Beschwerden über gut eine Woche zugrundegelegt. Das mit der Einrenkung des Wirbels selbst eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigende Unannehmlichkeiten verbunden waren, wurde durch die Klägerin selbst im Termin am 18.03.2004 nicht dargestellt.

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Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die durch die Klägerin im Termin am 18.03.2004 im Rahmen der Anhörung gemäß § 141 ZPO glaubhaft geschilderten Beschwerden insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 Euro (§ 287 ZPO).

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurden unfallbedingte stärkere Beschwerden von ca. einer Woche berücksichtigt. Darüberhinaus sind danach lediglich leichtere Schmerzen erlitten worden, die jedoch nach dem Einrenken des Wirbels abgeklungen sind. Die in der Klageschrift behaupteten Beschwerden von etwa drei Wochen nach dem Einrenken des Wirbels konnten hingegen nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin selbst im Termin am 18.03.2004 entsprechendes nicht geschildert hat.

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II.

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Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 650,00 Euro