Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und macht 817,88 € geltend. Streitpunkt war insbesondere die Ersetzbarkeit der in der Ersatzbeschaffung angefallenen Mehrwertsteuer und die Erforderlichkeit einzelner Reparaturmaßnahmen. Das Gericht gab die Klage zu 817,88 € nebst Zinsen aufgrund überzeugenden Sachverständigengutachtens statt und sprach die Kosten den Beklagten zu.
Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von 817,88 € nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG für den eingetretenen Schaden.
Ein Geschädigter, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung die angefallene Mehrwertsteuer als Teil des Wiederherstellungsaufwands nach § 249 Abs.2 Satz 2 BGB verlangen; bei fiktiver Abrechnung ist Umsatzsteuer nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich anfällt.
Die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Reparaturkosten können durch ein überzeugendes sachverständiges Gutachten im Rahmen des § 286 Abs.1 ZPO festgestellt werden.
Ist eine zuvor abgetretene Forderung durch Ausgleich der Verbindlichkeiten des Erwerbers freigegeben, tritt der Anspruch an den ursprünglichen Geschädigten zurück, der damit aktivlegitimiert ist.
Zinsansprüche auf Schadensersatz richten sich nach §§ 288 Abs.1, 286 BGB und beginnen mit dem Verzugseintritt bzw. dem in der Klage angegebenen Zeitpunkt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 817,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.08.2004 gegen 13.48 Uhr in auf der B-Allee in B ereignete.
Zur angegebenen Zeit befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, Marke Skoda Octavia, amtliches Kennzeichen B-## , in B die B-Allee aus Richtung Madrider Ring kommend. In Höhe des Hauses 116 parkte der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug, Marke C, amtliches Kennzeichen B -## , auf dem rechtseitigen Parkstreifen. Der Beklagte zu 1) fuhr ohne Beachtung des fließenden Verkehrs an und stieß mit der vorderen linken Seite seines Fahrzeuges gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeuges. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Der Kläger, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, schaffte sich ein unter dem 25.08.2004 ein Ersatzfahrzeug an, für dessen Ersatzbeschaffung 2.757,24 € Mehrwertsteuer angefallen sind.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz folgender Schäden:
- Fahrzeugschaden brutto: 4.876,99 €
- Wertminderung: 350,00 €
- Sachverständigenkosten: 573,04 €
- Nutzungsausfallentschädigung (5 Tage à 38,00 €): 190,00 €
- Kostenpauschale: 25,00 €
Gesamt: 6.015,03 €
Die Beklagten zu 2) nahm außergerichtlich folgende Schadensregulierung vor:
- Fahrzeugschaden: 3.223,98 €
- Wertminderung: 300,00 €
- Sachverständigenkosten: 494,00 €
- Kostenpauschale: 25,00 €
Gesamt: 4.042,98 €
Mit Schreiben vom 22.09.2004 wurde die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 04.10.2004 zur Zahlung der restlichen Beträge aufgefordert.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.893,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2004 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von einer Restforderung des Sachverständigen Dipl.-Ing. E, H-Weg, ####6 B, in Höhe von 79,04 € zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 2,50 € aus der Rechnung Nr. PI44082335 vom 23.08.2004 freizustellen.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2005 hat der Kläger vor Klagezustellung den Klageantrag zu 1) über 1.075,13 € zurückgenommen, nachdem die Beklagte zu 2) weitere Zahlungen in Höhe von 1.075,13 € (weitere 50,00 € auf die Wertminderung, 190,00 € auf die Nutzungsausfallentschädigung und weitere 835,13 € auf die Reparaturkosten) angekündigt hat. Zudem hat er den Klageantrag zu 2) zurückgenommen, nachdem die Beklagte zu 2) die restlichen Sachverständigenkosten und die Mahnkosten gezahlt hat.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 817,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Firma G, die das Fahrzeug in beschädigten Zustand von dem Kläger im Tausch erworben hätte, hätte in der Reparaturrechnung Kosten aufgeführt, die nicht zur Instandsetzung erforderlich gewesen seien. Insofern bestreiten sie vorsorglich die Aktivlegitimation des Klägers. Die Reling rechts sei nicht aus- oder eingebaut worden. Zudem sei die A-Säule Rechts nicht instandgesetzt worden. Aus diesem Grund sei von der Rechnung G ein Betrag von 817,88 € abzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 04.04.2005 (Bl. 48 f. GA) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. N2 vom 26.08.2005 (Bl. 80 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten, die unstreitig nach §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG für die Folgen des Unfalls vom 21.08.2004 zu haften haben, noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 817,88 € zu.
a)
Der Kläger ist Anspruchsinhaber und damit aktivlegitimiert. Ausweislich der von Bestätigung der Firma G vom 18.11.2005 wurden die ihrerseits bestehenden Forderungen ausgeglichen, so dass der zur Sicherheit abgetretene Schadensersatzanspruch wieder an den Kläger rückabgetreten wird. Insofern kann der Kläger den Schadensersatzanspruch in eigenem Namen geltend machen.
b)
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts mit der nach § 286 Abs.1 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass die Kosten, die in dem Gutachten des Sachverständigen E angeführt sind, zur Behebung des unfallbedingt eingetretenen Schadens erforderlich und angemessen sind.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. N2 sind die in dem Gutachten des Sachverständigen E aufgeführten Reparaturwege allesamt zu Behebung des unfallbedingt eingetretenen Schadens an dem klägerischen Fahrzeug erforderlich und angemessen. Insbesondere war auch davon auszugehen, dass die A-Säule des Fahrzeuges durch den Unfall beschädigt worden ist. So führte der Sachverständige überzeugend aus, dass durch die Deformationen an der Beifahrertür es auch zu entsprechenden Zugbelastungen im Bereich des Scharniers gekommen ist, so dass auch die Instandsetzung der A-Säule mit 0,5 AW zu berücksichtigen ist. Desweiteren stellt er nachvollziehbar und überzeugend dar, dass auch die rechtseitige Dachreling bei einer fachgerechten Reparatur des Fahrzeuges zu demontieren ist, da nur so eine ordnungsgemäße Lackierung des Dachrahmens möglich ist.
c)
Auch konnte der Kläger den Reparaturbetrag nach § 249 Abs.2 Satz 2 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Im Wege der Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges ist insgesamt Mehrwertsteuer in Höhe von 2.757,24 € angefallen, so dass der Kläger insgesamt den geltend gemachten Bruttobetrag für die nach dem Gutachten erforderlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen kann. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 22). Jedoch kann bei der fiktiven Schadensabrechnung Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht mehr kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen (BGH VersR 2005, 994). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Geschädigte auch in dem Fall der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten, wenn er sich nicht für die Reparatur, sondern für eine Ersatzbeschaffung entscheidet, zumindest die Mehrwertsteuer bis zum Betrag der nach dem Gutachten bei einer Reparatur anfallenden Mehrwertsteuer diese ersetzt verlangen kann (Oetker in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 249 BGB, Rn. 437; H in Bamberger/Roth, BGB, § 249, Rn. 46; Jaeger/Luckey, "Das neue Schadensersatzrecht", Rn. 262; Huber, "Das neue Schadenersatzrecht", Rn. 357). Auch war vorliegend der angeschaffte Pkw mit dem beschädigten zumindest insofern vergleichbar, dass es sich um eine "Ersatzbeschaffung" handelte.
2.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs.3 Satz 3, 708 Nr.11, 711 ZPO. Auch soweit die Klage vor Rechtshängigkeit teilweise zurückgenommen worden ist, waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO bestimmt sich in diesem Fall die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Da der Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch im Hinblick auf die weiteren Forderungen den Rechtsstreits gewonnen hätte, entsprach es der Billigkeit die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Weitere Einwendungen gegen die Höhe des Fahrzeugschadens, der Wertminderung, der Sachverständigenkosten, sowie der Nutzungsausfallentschädigung wurden nicht geltend macht. Ebenfalls konnte nicht von vornherein die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden, da der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
III.
Streitwert:
Bis zum 28.01.2005: 1.972,05 €
Ab dem 28.01.2005: 817,88 €
Brack