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Amtsgericht Aachen·80 C 169/03·12.06.2003

Klage auf Anwaltsvergütung: Zahlungspflicht und Verzugszinsen bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung seiner Anwaltsrechnung über 90,39 Euro nebst Verzugszinsen. Die Beklagte hatte den Kläger zur Scheidungs- und Unterhaltsvertretung beauftragt, die Leistungen wurden erbracht und abgerechnet; eine Verteidigungsanzeige blieb nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens aus. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Gebührenberechnung nach BRAGO erachtete es als nicht zu beanstanden.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von 90,39 Euro nebst Verzugszinsen stattgegeben (vorläufig vollstreckbar)

Abstrakte Rechtssätze

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Für die gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus anwaltlicher Beratung ist der Erfüllungsort maßgeblich; dieser entspricht dem Sitz der Kanzlei (§ 19 ZPO).

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Ansprüche des Rechtsanwalts auf Vergütung können sich aus dem Dienstvertrag (insb. §§ 611, 675 BGB) und den einschlägigen Vergütungsregelungen der BRAGO ergeben.

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Befindet sich der Schuldner in Verzug, besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 286 Abs. 1, 288 S. 2 BGB.

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Wird nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Zustellung der Anspruchsbegründung binnen gesetzter Frist keine Verteidigungsanzeige/Erwiderung eingereicht, kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch antragsgemäß zugesprochen erhalten.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 19 ZPO§ 675 BGB§ 611 BGB§ 20 BRAGO§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,39 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.01 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar geltend.

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Die Beklagte erschien am 05.09.01 in der Kanzlei des Klägers und erbat von diesem rechtliche Beratung wegen des Wunsches, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Sie beauftragte den Kläger sodann mit dem Betreiben der Scheidung - zunächst durch ein Anschreiben an ihren Ehemann - und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - verbunden mit voriger Auskunft durch den Ehemann. Der Kläger wurde hierauf mit Schreiben vom 06.09.01 tätig. Nachdem die Beklagte die Angelegenheiten nicht weiter verfolgen wollte, hat der Kläger unter dem 06.12.01 seine Rechnung erteilt. Der Ehemann der Beklagten und die Beklagte wiesen sodann unter dem 10.12.01 die Ansprüche des Klägers zurück. Der Kläger forderte sodann unter dem 11.12.01 die Beklagte zum Ausgleich der Rechnung bis zum 30.12.01 auf.

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Der Kläger hat den Anspruch gegen die Beklagte zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 02.04.2003 gem. § 495 a ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beklagten eine Frist zur Verteidigungsanzeige binnen zwei Wochen ab Zustellung gesetzt. Auf die Anspruchsbegründung vom 31.03.03, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 08.04.03 mit dem Beschluss vom 02.04.03 zugestellt wurde, ist eine Verteidigungsanzeige und Erwiderung der Beklagten nicht erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.01 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Das Amtsgericht Aachen ist zuständig, da der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus anwaltlicher Beratung geltend macht. Erfüllungsort und damit Ort des Gerichtsstandes ist nach § 19 ZPO der Sitz der Kanzlei. Diese befindet sich in Herzogenrath und damit im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts.

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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 675, 611 BGB, 1 ff BRAGO schlüssig dargetan. Die Beklagte hat die anwaltlichen Leistungen des Klägers am 05.09.01 in Anspruch genommen und diesen mit dem Betreiben der Scheidung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - verbunden mit voriger Auskunft - beauftragt. Der Kläger wurde hierauf mit Schreiben vom 06.09.01 tätig. Nachdem die Beklagte die Angelegenheiten nicht weiter verfolgen wollte, hat der Kläger unter dem 06.12.01 seine Rechnung erteilt. Der geltend gemachte Rechnungsbetrag ist weder dem Grunde nach (Ratsgebühr gem. § 20 BRAGO) noch der Höhe nach (5/10 nach einem Streitwert von 4.000,00 DM) zu beanstanden.

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Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ist schlüssig auas §§ 286 Abs. 1, 288 S. 2 BGB.

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Nachdem die Beklagte sich gegen die Klage nicht verteidigt hat und auch binnen der Schlussfrist eine Erwiderung nicht eingegangen ist, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 90,39 Euro.

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gez. W