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Amtsgericht Aachen·80 C 110/05·27.04.2005

Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten für Reparaturnachweis nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von der unstreitig haftenden Beklagten 30,00 € für die Erstellung einer Reparaturbescheinigung nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob die Kosten für einen Sachverständigen zum Nachweis der Reparatur ersatzfähig sind und ob hierdurch die Schadensminderungspflicht verletzt wurde. Das Gericht gab der Klage statt: Die Aufwendungen waren erforderlich und die Beauftragung des Sachverständigen gerechtfertigt; Verdachtsmomente gegen die Rechnung waren nicht substantiiert. Zudem war eine Fristsetzung nach § 250 BGB wirksam, Zinsen folgen aus §§ 288, 286 BGB.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 30,00 € nebst Zinsen gegen die Beklagte in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs in der konkreten Lage für erforderlich halten durfte; hierzu zählen auch Kosten für die Erstellung einer Reparaturbescheinigung, wenn eine Reparaturrechnung fehlt.

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Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung von Reparaturnachweisen oder Lichtbildern verletzt nicht ohne weiteres die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, wenn ein Laiennachweis nicht geeignet ist oder vergleichbare Kosten entstünden.

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Behauptungen, die vorgelegte Rechnung sei eine Scheinrechnung oder es liege Versicherungsbetrug vor, sind nur zu berücksichtigen, wenn der Einwendende hierfür konkrete Anhaltspunkte substantiiert vorträgt.

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Hat der Geschädigte dem Schädiger nach § 250 BGB eine angemessene Frist zur Herstellung gesetzt und erfolgt keine rechtzeitige Herstellung, kann er nach Fristablauf Ersatz in Geld verlangen; eine zusätzliche formelle Erklärung ist entbehrlich, wenn sie bloße Förmelei wäre.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 511 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB§ §§ 249 ff. BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 250 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313 a), 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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1.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 04.10.2004 haftet, nach §§ 7 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG in Verbindung mit den §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 30,00 € zu.

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Insofern kann der Geschädigte Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen nach Auffassung des Gerichts auf die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Reparaturbescheinigung aufwenden musste. Insofern ist nämlich für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens erforderlich, dass der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt worden ist. Hieraus ergibt sich der Nutzungswille des Geschädigten, der für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens Voraussetzung ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 63, Auflage, vor § 249, Rn. 22). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Klägerin mit der Erstellung eines entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen.Insofern hat die Klägerin auch nicht gegen ihre aus § 254 Abs.2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ. Zum einen wären auch bei Erstellung der Lichtbilder durch die Klägerin selbst ähnlich hohe Kosten entstanden (Film, Entwicklung). Zum anderen durfte die Klägerin, auch um den Nachweis der Reparatur möglichst zuverlässig erbringen zu können, hiermit einen Sachverständigen beauftragen. Insofern ist nicht auszuschließen, dass die von einem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder die Reparaturmaßnahme deutlicher darstellen als die von einem Laien gefertigten. Insofern musste sich die Klägerin auf eine mögliche Auseinandersetzung mit der Beklagten nicht einlassen und konnte, um einen sachgemäßen Nachweis der Reparatur zu erbringen, auch einen Sachverständigen beauftragen.

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Soweit die Beklagte geltend macht, der Sachverständige sei nicht mit der Erstellung einer Reparaturbescheinigung beauftragt worden, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Dafür, dass die vorgelegte Rechnung vom 22.12.2004 eine reine Scheinrechnung darstellt und die Klägerin gemeinsam mit dem Sachverständigen einen Versicherungsbetrug beabsichtigte, bestehen keine Anhaltspunkte.

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Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bestreitet, dass die Rechnung bezahlt worden ist, kam es hierauf nicht an. Nach § 250 BGB kann der Geschädigte dem Schädiger zur Herstellung des früheren Zustandes eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt. Unstreitig forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.01.2005 zur Zahlung des Sachverständigenhonorars auf. Einer Erklärung im Sinne des § 250 Abs.1 Satz2 BGB bedurfte es nicht, da eine solche eine bloße "Förmelei" gewesen wäre. DIe Beklagte war offenkundig zur Zahlung des hier streitigen Teils des Sachverständigenhonorars nicht bereit, so dass die Klägerin daher im Wege des Schadensersatzes nach § 250 BGB Zahlung des Honorars unmittelbar an sich verlangen kann.

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2.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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III.

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Streitwert: 30,00 €

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F