Nachforderung von Wasserkosten abgewiesen: Schuldbestätigungsvertrag bindet Parteien
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Nachforderung für in den Abrechnungsperioden 1990/91 nicht berücksichtigte Wasserkosten. Das Gericht verneint einen Anspruch aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Durch Rechnungsstellung und vorbehaltloses Ausgleichen haben die Parteien einen Schuldbestätigungsvertrag geschlossen, der Einwendungen ausschließt. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB ist nicht kondizierbar.
Ausgang: Klage auf Nachforderung irrtümlich nicht berücksichtigter Wasserkosten als unbegründet abgewiesen; Schuldbestätigungsvertrag und § 781 BGB verhindern Rückforderung.
Abstrakte Rechtssätze
Durch Rechnungsstellung und vorbehaltlose Zahlung kommt ein Schuldbestätigungsvertrag zustande, der die geschuldeten Nachzahlungen auf Grundlage der Abrechnung festlegt.
Ein Schuldbestätigungsvertrag schließt Einwendungen aus, die zum Zeitpunkt der Einigung bekannt oder erkennbar waren.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB ist nicht kondizierbar; daraus folgt kein Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 BGB.
Nachforderungen für nicht berücksichtigte Positionen der Nebenkostenabrechnung sind ausgeschlossen, wenn der Fehler bei sorgfältiger Prüfung der Abrechnung erkennbar gewesen wäre.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Rubrum
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Nachforderungsanspruch hinsichtlich der irrtümlich in den Abrechnungsperioden 90 und 91 nicht in Ansatz gebrachten Wasserkosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag noch aus § 812 BGB.
Nach ständiger Rechtssprechung (Landgericht Aachen, WM 87, 50 ff, Landgericht Lüneburg MDR 79, 759; Landgericht Marburg ZMR 80 153 ff.) haben die Parteien durch Rechnungsstellung seitens der Klägerin und vorbehaltslosen Ausgleich seitens
der Beklagten bzgl. der für die streitgegenständlichen Abrechnungsperioden geschuldeten Nebenkostennachzahlungen einen Schuldbestätigungsvertrag geschlossen. In diesem Bestätigungsvertrag liegt die Einigung der Parteien, die geschuldeten Nachzahlungen auf der Grundlage der Abrechnungen vom 22.04.1991 und 13.04.1992 festzulegen. Mit Einwendungen, die sich gegen diese Berechnung richten und die zum Zeitpunkt der Einigung bekannt oder aber erkennbar waren, sind die Parteien ausgeschlossen. Wie die Kläger zu Recht ausführen, wäre bei sorgfältiger Überprüfung der Abrechnung feststellbar gewesen, dass nicht der Gesamtwasserverbrauch, sondern nur der Mehrverbrauch einbezogen worden war. Wenn sie den Beklagten den Vorhalt der Erkennbarkeit machen, obwohl diese unstreitige jahrzehntelang den Kläger vertraut und von ihrem kontrollrecht der Nebenkosten keinen Gebrauch gemacht haben, so müssen die Kläger den gleichen Vorhalt auch gegen sich selbst gelten lassen. Im Gegensatz zu den von den Kläger vertretenen Auffassung erachtet das Gericht den dem in WM 87, 50 ff. zitierten Urteils zugrundeliegenden Sachverhalt (Fehler lag in Vertauschung der Verbrauchernamen und in falschen Berechnungszeiträumen) für durchaus vergleichbar.
Das dortige Ergebnis ist übertragbar. Die Kläger haben gegen die Beklagten über den ursprüngliche ermittelten Nachzahlungsbetrag hinaus keinen weitergehenden vertraglichen Anspruch. Auch § 812 scheidet als Anspruchsgrundlage aus: das in dem Schuldbestätigungsvertrag liegende deklaratorische Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB ist nicht kondizierbar (Paland, Thomas, § 781, Rdnr. 8.).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 559,50 DM festgesetzt, §§ 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Trossen
Richterin