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Amtsgericht Aachen·8 C 698/92·24.03.1993

Klage auf Versicherungsleistung für kosmetische Zahnbehandlung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung aus einem Unfallversicherungsvertrag für eine kosmetische Zahnoperation. Das AG Aachen wies die Klage ab, weil die vertragliche Voraussetzung — dauerhafte Beeinträchtigung nach Abschluss einer Heilbehandlung (besondere Bedingung Nr. 13 AUB 88) — nicht vorliegt, da die Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild bereits wiederhergestellt hat. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass Zahnschäden unter bestimmten Voraussetzungen als Beeinträchtigung der Körperoberfläche gelten können.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Unfallversicherungsvertrag wegen kosmetischer Zahnbehandlung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versicherungsleistungen für kosmetische Operationen sind nur erstattungsfähig, wenn nach Abschluss einer Heilbehandlung dauerhafte Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes verbleiben und die kosmetische Operation zur Beseitigung dieses Mangels erfolgt.

2

Erweist sich die Heilbehandlung selbst als ausreichend zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für nachfolgende kosmetische Eingriffe; andernfalls würde der Unfallversicherungsschutz in den Bereich der Krankenversicherung ausgedehnt.

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Zahnschäden können, insbesondere im Bereich der Schneidezähne bei geöffnetem Mund, als Beeinträchtigungen der Körperoberfläche i.S.d. vertraglichen Voraussetzungen für kosmetische Operationen anzusehen sein.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vertraglich vorausgesetzten Voraussetzungen einer Leistung trifft den Versicherungsnehmer.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu.

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Versichert sind nämlich nur die Kosten der Behandlung, die entstehen, wenn nach Abschluss einer Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und zur Beseitigung dieses Mangels der Versicherte sich einer kosmetischen Operation unterzieht (vgl. einbezogene besondere Bedingung Nr. 13 zu den AUB 88). Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass vor der Durchführung einer kosmetischen Operation eine Heilbehandlung durchgeführt worden sein muss, nach deren Abschluss noch Beeinträchtigungen zurückgeblieben sein müssen, die eine kosmetische Operation erforderlich machen. Vorliegend hat aber – wie die Klägerin selbst vorträgt – bereits die Heilbehandlung selbst zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin geführt. Müsste die beklagte Versicherungsgesellschaft in diesem Fall eintreten, würde der Unfallversicherungsvertrag in einem vertraglich nicht vorgesehenen Umfang auf Fälle ausgedehnt werden, die als Krankenversicherungsfälle zu regulieren sind.

7

Die von den Beklagten vertretene Auffassung, dass Zahnschäden grds. nicht als Schäden zu beurteilen seien, die auf einer Beschädigung oder Verformung der Körperoberfläche beruhen (und daher nicht als durch kosmetische Operationen i.S.d. vertraglichen Vereinbarungen bedingt) ersatzfähig seien, teilt das Gericht indes nicht. Die medizinische Definition des Begriffes Körperoberfläche als von der Haut bedeckte Oberfläche des gesamten Körpers ist zu eng. Schönheitsfehler können auch Zahnschäden sein, die sich - jedenfalls im Bereich der Schneidezähne und bei geöffnetem Mund – auf der Körperoberfläche bemerkbar machen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 888,23 DM

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Gutfrucht