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Amtsgericht Aachen·8 C 557/01·06.03.2002

Klage auf Reisegepäckversicherung abgewiesen wegen Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Ersatz aus einer Reisegepäckversicherung (792,50 €) wegen angeblicher Beschädigung von Koffer und Reisetasche. Zentrale Frage war, ob sie die Obliegenheit zur Einholung einer Schadensbestätigung der Fluggesellschaft erfüllt hat. Das Gericht verneint dies, bewertet das Unterlassen als grob fahrlässig und hält die AVB-Klausel für zulässig (§ 6 VVG). Mangels substantiiertem Vortrag zur Schadenshöhe wird die Klage abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Reisegepäckversicherung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pflicht des Versicherungsnehmers, Schäden an aufgegebenem Gepäck unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden und eine Schadensbestätigung einzuholen, kann eine wesentliche Obliegenheit im Versicherungsvertrag darstellen und bei Verletzung die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen.

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Das Unterlassen der Einholung einer vom Beförderungsunternehmen ausgestellten Schadensbestätigung kann, wenn dem Versicherungsnehmer die Bedeutung der Bestätigung bekannt war, als grob fahrlässig im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren sein.

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Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Vorlage einer Schadensbestätigung des Beförderungsunternehmens vorsehen, verstoßen nicht pauschal gegen das AGB-Recht, soweit sie mit § 6 VVG in Einklang stehen.

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Der Anspruch auf Versicherungsleistung ist zudem nur hergestellt, wenn der Versicherungsnehmer den Umfang, Wert und das Alter der beschädigten Sachen hinreichend substantiiert darlegt; unterlassene konkrete Beweisangebote können zur Abweisung der Leistungsklage führen.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ AGB-Gesetz§ 6 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zur Vollstreckung gelan-genden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatz gegenüber einer Reisegepäckversicherung geltend.

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Bei der Buchung einer Reise nach Rhodos für den Zeitraum 16. bis 30.06.2001 schloß die Klägerin über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung ab. Bei Abschluß wurde der Klägerin eine Versicherung ausgehändigt, in dem unter anderem Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reisegepäckversicherung (AVB Gebäck) der Beklagten abgedruckt waren.

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In § 5 der AVB Gebäck sind Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall bestimmt. Hiernach sind Schäden an aufgegebenen Gepäck dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden; der Versicherung ist eine Schadensbestätigung des betreffenden Unternehmens einzureichen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten ist weiter bestimmt, daß das Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung frei werden kann.

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Inhaltlich gleiche Hinweise waren zusätzlich in der Versicherungspolice aufgenommen (vgl. Bl. 29 d. A.). Auch hier ist nochmals darauf hingewiesen, daß eine Schadensbestätigung des Beförderungsunternehmens vorgelegt werden muß.

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Am Samstag, dem 30.06.2001 landete die Klägerin nachmittags auf dem Flughafen Düsseldorf. Ihr Gepäck, einen Koffer und eine Reisetasche, holte sie von dem Gepäckband der Fluggesellschaft LTU ab. Eine Schadensbestätigung der Fluggesellschaft ließ sich die Klägerin nicht ausstellen.

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Mit einem am 03.07.2001 eingegangen Schreiben meldete die Klägerin der Beklagten erstmals Schäden an den Gepäckstücken. Auf Aufforderung der Beklagten reichte die Klägerin lediglich die Flug- und Gepäckscheine, nicht jedoch eine Schadensbestätigung der LTU oder Kauf- und Reparaturrechnungen der Gepäckstücke ein.

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Die Beklagte lehnte daraufhin Zahlung ab.

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Die Klägerin trägt vor:

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Die Gepäckstücke seinen schwer beschädigt gewesen, als sie auf dem Gepäckband der LTU angekommen seien. Die Reisetasche sei aufgerissen worden und der Metallrahmen des Koffers verformt und verzogen gewesen. Der Schalter der Fluggesellschaft LTU sei jedoch an diesem Samstagnachmittag nicht besetzt gewesen, weshalb sie den Schaden nicht direkt habe melden können. Die Reisetasche und der Koffer seien nahezu neuwertig gewesen. Die Gepäckstücke hätten insgesamt einen Zeitwert von zumindest 792,50 €.

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Die Klägerin meint, daß sie sämtliche Obliegenheiten im Schadensfall beachtet habe. Eine Schadensbestätigung der LTU sei wegen Nichtbesetzung des Schalters nicht zu erlangen gewesen. Im übrigen verstießen die AGB Gepäck der Beklagten gegen das AGB-Gesetz.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 792,50 € verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 24.08.2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den Eintritt des Schadensfalles am Gepäck der Klägerin. Im übrigen sei eine Verpflichtung zum Schadensersatz bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren Obliegenheiten im Schadensfalle nicht genügt habe. Insbesondere habe sie keine Schadensbestätigung der Fluggesellschaft beigebracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann keinen Schadensersatz aus dem Reisegepäckversicherungsvertrag geltend machen.

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Hierbei kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Schäden an den Gepäckstücken überhaupt eingetreten sind. Die Beklagte ist nämlich bereits wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden., § 5 III AVB Gepäck. Denn die Klägerin hat es entgegen der ihr mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen auferlegten Obliegenheiten unterlassen, bei der Fluggesellschaft LTU als Beförderungsunternehmerin eine entsprechende Schadensbestätigung einzuholen.

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Diese in § 5 Ziffer 1 AVB Gepäck vorgeschriebene Reklamationspflicht gegenüber dem Beförderungsunternehmen ist eine wesentliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Die Klägerin hatte aufgrund der ihr ausgehändigten Unterlagen zu dem Reisegepäckversicherungsvertrag auf Kenntnis von diesen Obliegenheiten. Daß der Klägerin bewußt war, daß eine entsprechende Schadensmeldung der LTU einzuholen war, ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag, daß sie nach Abholung der Gepäckstücke zum LTU-Schalter gegangen sei, um den Schaden anzuzeigen. Unabhängig von der Frage, ob dieser Schalter besetzt gewesen sein mag oder nicht, zeit dies, daß der Klägerin bewußt war, den Schaden dem Beförderungsunternehmen melden zu müssen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie auch nicht entlasten, daß der Schalter tatsächlich unbesetzt gewesen sein mag.

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Dies ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon äußerst unwahrscheinlich, jedenfalls wäre es der Klägerin aber ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Schadensbestätigung zeitnahe zum Schadensfall auch im nachhinein einzureichen.

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Diese Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist auch als grob fahrlässig im Sinne der AVB-Gepäck anzusehen. Die der Klägerin bereits aufgrund der klaren und an hervorgehobener Stelle erteilten Hinweisen in den Versicherungsunterlagen klar sein mußte, ist eine Bestätigung des Schadensfalles wesentlich für das Versicherungsunternehmen, um eine Einstandspflicht überhaupt prüfen zu können. Das Unterlassen der Einholung einer solchen Schadensbestätigung im Bewußtsein der Notwendigkeit derselben kann daher nur als grob fahrlässig angesehen werden.

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Soweit die Klägerin schließlich meint, daß die AVB-Gepäck der Beklagten gegen die Vorschriften des AGB-Gesetzes verstießen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Klausel stehen nämlich im Einklang mit § 6 VVG.

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Ist mithin eine Einstandspflicht der Beklagten bereits aufgrund der Obliegenheitsverletzung der Klägerin ausgeschlossen, kann sie auch aus dem Grunde keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht hinreichend zur Schadenshöhe vorgetragen hat. Es ist unklar, wie genau die Beschädigung der Gepäckstücke waren und ob diese nicht zu reparieren sind. Auch ist zum Wert und zum Alter der Gepäckstücke nicht hinreichen vorgetragen und Beweis angeboten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 792,50 €

29

C

30

Richter