Schadensersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung; UPE‑Zuschlag bei fiktiver Abrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Das Gericht stellte die Haftung der Beklagten nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG fest und sprach Ersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung in Neupreishöhe (460 €) zu, wies die restliche Klage ab. Ein UPE‑Zuschlag bei fiktiver Abrechnung sei nicht erstattungsfähig. Verzugszinsen wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung (460 €) zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Alleinhaftung des Fahrzeughalters haftet der Schädiger nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich in vollem Umfang; ein unabwendbares Ereignis des Geschädigten schließt eine Minderung nach § 17 Abs. 2 S. 1 aus.
Bei Beschädigung von Motorradschutzkleidung ist grundsätzlich der Neupreis der Schutzkleidung zu ersetzen; ein Abzug ‚neu für alt‘ allein wegen des Alters findet regelmäßig keine Anwendung.
Eine Vorteilsanrechnung aufgrund des Alters der Schutzkleidung ist ausgeschlossen, weil kein kontinuierlicher Wertverlust eintritt und die Anschaffung gebrauchter Schutzkleidung dem Geschädigten nicht zumutbar ist.
Bei fiktiver Abrechnung ist ein UPE‑Zuschlag nur dann zu ersetzen, wenn dieser tatsächlich angefallen ist; ein pauschaler Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung ist in der Regel nicht erstattungsfähig.
Zinsansprüche auf Schadensersatz richten sich bei Verzug nach §§ 286, 288, 187 BGB.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 460,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I. Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
II. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG beanspruchen.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach in vollem Umfang. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig. Der Verkehrsunfall stellt sich für den Fahrer des klägerischen Pkw´s als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Damit ist eine Minderung der Erstattungspflicht nach § 17 Abs. 2, 1 StVG ausgeschlossen.
Demgegenüber kann der Kläger im Hinblick auf die beschädigte Motorradkleidung (Helm, Jacke, Rückenprotektor) ein weiteren Schadensersatz in Höhe von 460,00 Euro zu. Ist bei einem Verkehrsunfall Schutzkleidung (Motorradhelm, Motorradjacke etc.) beschädigt worden, so ist grundsätzlich der Neupreis der Schutzkleidung zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt bei Motorradschutzkleidung dabei keine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs "neu für alt” in Betracht (vgl. Amtsgericht Aachen Urteil vom 18.11.2004, Az.: 8 C 350/04). Ein Abzug allein aufgrund des Alters der Schutzkleidung scheidet bereits deshalb aus, da kein kontinuierlicher Wertverlust aufgrund des Alters eintritt (vgl. AG Bad Schwartau, ZfSch 2000, 488). Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das "Besserstellungsverbot”, nach dem der Geschädigte aus der Schädigung keinen Gewinn erzielen soll. Die Schutzkleidung eines Motorradfahrers dient ausschließlich dessen Sicherheit. Dem Geschädigten ist die Anschaffung gebrauchter Sachen nicht zumutbar (vgl. AG Lahnstein, DAR 1998, 240-241). Die Motoradkleidung bietet nach einem erlittenen Sturz keine hinreichende Sicherheit mehr für einen zukünftigen Sturz. Dass die Motorradkleidung, insbesondere der Helm in einem schlechten Zustand waren, ist nicht ersichtlich. Die begehrten Neuanschaffungspreise waren unstreitig. Dabei ist auch der genaue Grad der Beschädigung irrelevant.
Demgegenüber steht dem Kläger kein Anspruch auf den im Privatgutachen angesetzte UPE Zuschlag zu. Den Ersatz nicht notwendigerweise anfallender Nebenkosten kann der Geschädigte nur dann verlangen, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind (AG Leipzig Schaden-Praxis 2003, 425-426; AG Lüdenscheid Schaden-Praxis 2003, 102; AG Aachen Schaden-Praxis 2003, 137). Bei fiktiver Abrechnung ist ein Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht gerechtfertigt (vgl. AG Kerpen Schaden-Praxis 2003, 311; AG Aachen Urteil vom 18.02.2003, Az.: 6 C 583/02). Der Abzug für den UPE Zuschlag beziffert sich auf (2.455,54 Euro - (2.455,54 Euro/ 1,1) =) 223,23 Euro. Damit bestand auch kein Anspruch auf die insoweit auf den netto UPE Zuschlag entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von (223,23 Euro * 0,16= ) 35,72 Euro.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 718,95 €
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