Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nach StVG/PflVG – 1,3-Gebühr zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Freistellung von einer Restforderung aus einer Anwaltsrechnung nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der vom Anwalt angesetzten 1,3-Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG. Das Amtsgericht gewährt den Kostenersatz und hält die Gebühr nicht für ermessensfehlerhaft; es berücksichtigt einen 20%-Toleranzbereich. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war nicht erforderlich.
Ausgang: Klage auf Freistellung aus Anwaltsrechnung (64,61 €) wurde voll stattgegeben; Beklagte zur Kostentragung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftung aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG umfasst der Schadensersatzanspruch auch notwendigen Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach § 249 Abs. 1 BGB.
Die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr ist für den zu erstattenden Anspruch nur unersetzlich, wenn die Gebühr unbillig ist; maßgeblich ist ein Ermessensmissbrauch und nicht jede Abweichung vom Durchschnitt.
Bei der Ermessensbemessung nach § 14 RVG ist ein Toleranzbereich von circa 20 % zu berücksichtigen, innerhalb dessen eine Gebühr nicht bereits als unbillig anzusehen ist.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG ist nicht einzuholen, sofern kein Gebührenstreit zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt vorliegt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von 64,61 Euro
bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts S, Adresse, zur Nummer 1111111 vom
08.01.2005 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I. Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
II. Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Freistellung von der streitgegenständlichen, im Urteilstenor näher bezeichneten, (Rest-)Forderung in Höhe von 64,61 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 249 Abs. 1 BGB beanspruchen.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen resultierenden Schäden ist unstreitig. Dabei umfaßt der Schadensersatzanspruch auch notwendige Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Heinrichs § 249 Rn. 39). Die Notwendigkeit der Rechtsvertretung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das dem Kläger in Rechnung gestellte Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 181,54 Euro für die außergerichtliche Interessenvertretung jedoch auch nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit ist die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers für seine außergerichtliche Tätigkeit nach Maßgabe der Kostennote vom 08.01.2005 berechnete 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV, § 2 Abs. 2, 14 Abs. 1, S. 1 RVG nicht zu beanstanden.
Zwar ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist und die Gebührenhöhe unbillig ist, § 14 Abs. S. 4 RVG. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch nicht erkennbar. Nach richtiger Ansicht ist nämlich lediglich ein Ermessensmißbrauch schädlich (vgl Hartmann Kostengesetze § 14 RVG, Rn 23), der vorliegend nicht festzustellen ist. Dabei gelten die zu § 315 Abs. 3 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14 RVG, Rn. 26, 24) entsprechend. Insbesondere ist dem Rechtsanwalt ein 20%tiger Toleranzbereich zuzubilligen, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. AG Aachen Urteil vom 20.12.2004 Az.: 84 C 591/04; AG Brühl, NZV 2004, 416; AG Düsseldorf, AGS 2004, 191).
Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei ist in Fällen, in denen sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind zunächst von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14 RVG, Rn. 29). Diese beziffert sich bei der vorliegend anzuwendenden VV 2400 grundsätzlich auf ((0,5+2,5)/2=) 1,5, wobei zu beachten ist, dass gemäß VV 2400 eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Jedes der Bemessungskriterien des § 14 RVG kann Anlaß geben, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (AG Aachen Urteil vom 20.12.2004 Az.: 84 C 591/04; LG Flensburg Jur Büro 1976, 1504).
Der streitgegenständlich erforderte Zeitaufwand ist durchschnittlicher Art. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ermessensfehlerfrei im Rahmen des Zeitaufwandes berücksichtigt, dass eine Besprechung des Unfallherganges mit dem Zeugen I erfolgte und infolge der Problematik der Abrechnung des Unfallschadens auf Totalschadensbasis eine Erörterung mit dem Kläger erforderlich war und auch stattfand. Weiterhin mußte die Beklagte über den Zentralruf als Versicherer ermittelt werden. Mit Schreiben vom 24.12.2004 wurde unter Schilderung des Sachverhaltes dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 30.12.2004 wurde der Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten beziffert. Im Hinblick auf den unfallbedingten Totalschaden am klägerischen Pkw ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als mindestens durchschnittlich anzusehen. Dafür, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers unterdurchschnittlich sind, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Vielmehr gehen die Parteien offensichtlich insoweit von einer durchschnittlichen Bewertung aus. Es kann letztlich dahinstehen, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall einen unterdurchschnittlichen Schwiegigkeitsgrad aufweist. Insoweit würde lediglich ein Bemessungsfaktor vom Durchschnitt nach unten abweichen. Selbst bei einem (unterstellten) einfachen Schwierigkeitsgrad ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall eine Gebühr von 1,1 (115,50 Euro) angemessen. Unter Beachtung des 20prozentigen Toleranzbereichs (115,50 + 115,50* 0,2 = 138,60 Euro) ist der Ansatz einer 1,3 (136,50 Euro) Gebühr nicht ermessensfehlerhaft.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war gemäß § 14 Abs. 2 RVG nicht einzuholen, da es sich vorliegend gerade nicht um einen Gebührenstreit zwischen Auftraggeber und beauftragtem Rechtsanwalt handelt (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe § 14 RVG, Rn. 119).
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen unter denen die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen ist liegen nicht vor. Zwar ist die beklagte Partei durch das Urteil mit nicht mehr als sechshundert Euro beschwert, § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Die Rechtssache hat jedoch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsfortbildung bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Bei der Bestimmung des erstattungsfähigen Gebührenanspruchs handelt es sich - wie auch vorliegend - um eine Einzelfallentscheidung. Verbindliche und allgemeingültige Schlussfolgerungen für anderweitige Gebührenansprüche aus der Regulierung von Verkehrsunfallgeschehen lassen sich daraus gerade nicht herleiten.
Streitwert: bis 150,00 Euro
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