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Amtsgericht Aachen·8 C 31/03·12.06.2003

Schadensersatz nach Unfall: Anrechnung höheren Restwertangebots abgelehnt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall; streitig war, ob ein höheres Restwertangebot von spezialisierten Aufkäufern anzurechnen ist. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 1.200 € und folgte dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert. Höhere Offerten sind nur anzurechnen, wenn der Schädiger/Versicherer rechtzeitig eine konkrete und zumutbare Veräußerungsmöglichkeit nachweist; dies war hier nicht der Fall, weil die Haftung zunächst ungeklärt war.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz über 1.200 € gegen Beklagte als Gesamtschuldner stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Restwert bemisst sich nach dem Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann.

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Der Geschädigte darf grundsätzlich den vom Sachverständigen geschätzten Restwert zugrunde legen.

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Höhere Preise spezialisierter Restwertaufkäufer sind nur zu berücksichtigen, wenn der Schädiger oder sein Versicherer rechtzeitig eine konkrete und zumutbare Verkaufsmöglichkeit nachweist.

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Ist dem Geschädigten die Annahme eines befristeten höheren Angebots wegen ungeklärter Haftung oder unzumutbarer Einschränkung der Dispositionsfreiheit nicht zumutbar, darf dieses Angebot nicht angerechnet werden.

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Bei Zahlungsverzug eines Schuldners besteht ein Verzinsungsanspruch nach § 288 BGB.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 STVG§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, ei-ne Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Eigentümerin des Fahrzeuges VW Polo, amtliches Kennzeichen ##-## ###, restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall in B am 05.05.2002 geltend. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des weiteren beteiligten Fahrzeugs Suzuki, amtliches Kennzeichen ##-## ###, die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs.

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Mit Gutachten vom 07.05.2002 stellt der Sachverständige E fest, dass am Fahrzeug der Klägerin wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war. Er schätzt den Wiederbeschaffungswert auf 5.300,00 € und den Restwert auf 1.200,00 €.

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Die Alleinhaftung der Beklagtenseite für die Unfallfolge dem Grunde nach war zunächst streitig. Mit Schreiben vom 15.05.2002 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass die Haftung anhand Akteneinsicht geklärt werden müsse.

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Mit Schreiben vom 22.05.2002 teilte die Beklagte zu 2) dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass höhere Restwertangebot vorliegen würde, unter anderem ein Angebot einer Firma L GmbH aus T über 2.400,00 €, wobei alle Angebote befristet waren bis 11.06.2002.

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Am 12.06.2002 konnte die Ermittlungsakte eingesehen werden, woraufhin die Beklagte zu 2) nach Erhalt des Aktenauszuges mit Schreiben vom 28.02.2002 eine vollständige Haftung der Beklagten zugrunde legte.

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Die Klägerin, die aus persönlichen Gründen eine Veräußerung des Fahrzeuges nicht in Betracht zog, sondern den Unfallschaden vereinfacht von Familienangehörigen reparieren ließ, rechnete einen Fahrzeugschaden von 4.100,00 € ab. Reguliert wurden hierauf von Beklagtenseite 2.900,00 €. Mit Anwaltsschreiben vom 24.10.2002 wurde zur restlichen Regulierung eine Frist bis 07.11.2002 gesetzt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie brauche sich nur den vom Sachverständigen ermittelten Restwert entgegenhalten zu lassen, nicht den von der Firma L GmbH angebotenen höheren Restwert. Als Restwert sie nur der für das Fahrzeug in unfallbeschädigtem Zustand erzielbare gewöhnliche Kaufpreis zu bestimmen, nicht ein nur angeblich ernsthaftes, überörtliches und offensichtlich übersetztes Höchstgebot eines Sondermarktes. Auch könne ihre Dispositionsbefugnis, das Fahrzeug nicht zu veräußern, nicht unterlaufen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an die

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Klägerin 1.200,00 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem

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08.11.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin müsse sich das höhere Restwertangebot in Höhe von 2.400,00 € anrechnen lassen. Eine Online-Börse könne heutzutage nicht mehr als Sondermarkt angesehen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf den Akteninhalt bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 STVG, 3 PflVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.200,00 € als Schadensersatz anlässlich des Unfalls vom 05.05.2002 zu.

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Als Fahrzeugsachschaden wurde vom Sachverständigen E ein Betrag von 4.100,00 € ermittelt (5.300,00 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.200,00 € Restwert). Gezahlt wurden hierauf bislang lediglich 2.900,00 € so dass die Differenz von 1.200,00 € noch offen steht.

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Diesen Betrag haben die Beklagten noch zu erstatten. Die Klägerin braucht sich insoweit keinen höheren Restwert in Höhe von 2.400,00 € gemäß einem Angebot einer Firma L GmbH aus T anrechen zu lassen.

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Der Restwert ist der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe seines Unfall-PKW´s bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (BGH NJW 93, 1849). Dabei darf der Geschädigte grundsätzlich den vom Sachverständigen geschätzten Wert zugrundelegen (BGH NJW 92,903). Die höheren Preise spezialisierten Restwertaufkäufer sind zwar zu berücksichtigen (BGH NJW 2000, 800), aber nur, wenn der Schädiger oder sein Versicherer rechtzeitig eine entsprechende konkrete Verkaufsmöglichkeit nachweist (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 98, 518).

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Im vorliegenden Fall wäre der Klägerin eine Veräußerung des Restwertes zu dem höheren Angebot aufgrund der zeitlichen Abläufe jedoch nicht zumutbar gewesen. Die Angebote waren befristet bis zum 11.06.2002. bis zu diesem Datum wäre es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, das Angebot tatsächlich in Anspruch zu nehmen, da, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, bis zu diesem Datum die volle Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach noch gar nicht geklärt war. Dies war vielmehr erst mit dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 28.06.2002 endgültig geklärt. Bei dieser Sachlage, das heißt bei ungeklärter Haftung dem Grunde nach, wäre bei einer Veräußerung des Fahrzeuges bis zum 11.06.2002 der Klägerin jedoch die Chance genommen worden, einen etwa auf sie entfallenden Haftungsanteil durch eine Reparatur in Eigenleistung wieder aufzufangen. Hierdurch wäre sie in unzumutbarer Weise in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt worden.

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Die Klage war daher stattzugeben.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB, die prozessuale Nebenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.200,00 €

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Hermanns