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Amtsgericht Aachen·77 Lw 27/04·17.02.2005

Feststellung: Eingetragener Grundbesitz war kein Hof i.S.d. HöfeO

Öffentliches RechtLandwirtschaftsrechtGrundstücks-/GrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erben des verstorbenen Landwirts beantragten festzustellen, dass ein im Grundbuch eingetragener Hofvermerk am Todestag nicht mehr bestand. Zentrale Frage war, ob die Besitzung noch eine Betriebseinheit im Sinne der HöfeO bildete. Das Gericht stellte fest, dass die Hofeigenschaft bereits vor dem Tod entfallen war, da langfristige Verpachtungen, fehlende Hofstelle und fehlendes Inventar die Betriebseinheit auflösten. Der Feststellungsantrag wurde daher stattgegeben.

Ausgang: Feststellungsantrag der Erben, dass der eingetragene Grundbesitz kein Hof i.S.d. HöfeO war, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO entfällt, wenn die Besitzung keine Betriebseinheit mehr darstellt.

2

Die Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch begründet nicht die Unangreifbarkeit der Hofeigenschaft; die tatsächliche Auflösung der Betriebseinheit kann die eingetragene Hofeigenschaft widerlegen.

3

Indizien für den Wegfall der Hofeigenschaft sind insbesondere die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien, der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, das Fehlen für die Bewirtschaftung erforderlichen Inventars und erheblicher Renovierungsstau der Stallgebäude.

4

Erben haben ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung über das Vorliegen der Hofeigenschaft, sodass ein Feststellungsantrag zulässig ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Hofeigenschaft in Frage stehen.

Relevante Normen
§ 1 HöfeO§ 19a HöfeVfO§ 30 KO§ 44 Abs. 1 LwVG§ 45 Satz 1 LwVG

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgericht Monschau, Grundbuch von F Bl, eingetragene Grundbesitz am 23.04.2004 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu tragen.

3. Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 Euro.

Gründe

2

Der Erblasser E B, Landwirt, ist am 23.04.2004 verstorben. Betreffend des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes im Grundbuch des Amtsgericht Monschau, Grundbuch von F, Bl, ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser und sein vorverstorbener Bruder hatten den landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Jahre 1991 eingestellt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden mit Pachtverträgen vom 13.06.1991, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 02.04.1997, an die Herren L bzw. M B, befristet bis zum 31.10.2007, verpachtet. Eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle besteht nicht mehr. Melkvorrichtungen oder sonstige zur Weidewirtschaft erforderliche Maschinen sind nicht vorhanden. Die seit 1991 nicht mehr genutzten Viehställe weisen einen erheblichen Renovierungsstau auf.

3

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Beteiligten haben als gesetzliche Erben des Erblassers insbesondere ein berechtigtes Intresse an der Feststellung der fehlenden Hofeigenschaft.

4

Der Antrag ist auch begründet. Der im Grundbuch des Amtsgericht Monschau, Grundbuch von F, Bl, eingetragene Grundbesitz war am 23.04.2004 kein Hof im Sinne der Höfeordnung, § 1 HöfeO. Die Hofeigenschaft war bereits vor dem Tode des Erblassers weggefallen. Die Hofeigenschaft kann auch außerhalb des Grundbuches, d.h. ohne Löschung des Hofvermerks, entfallen. Es kann dahinstehen, ob der Verlust der Hofeigenschaft bereits dann eintritt, wenn die Besitzung nur noch unrentabel bewirtschaftet werden kann. Die Hofeigenschaft ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Besitzung keine Betriebseinheit mehr darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1999, Az.: BLw 2/99; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.12.1998, Az.: 10 W 2/98, AgrarR 1999, 309; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.1998, Az.: 10 W 4/98, AgrarR 1999, 310 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.03.1989, Az.: 3 WLw 14/88, SchIHA 1990, 36; OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2000, Az.: 7 W 68/99). Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit sind dabei der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, Zustand der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Fehlen von Inventar oder die langfristige parzellenweise Verpachtung der Ländereien. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Erblasser die Betriebseinheit bereits vor seinem Tode dauerhaft aufgelöst. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände. Bereits im Jahre 1991 wurden die hofzugehörigen Ländereien an Dritte langfristig verpachtet und die Bewirtschaftung des Hofes aufgegeben. Bereits hieraus läßt sich der Hofaufgabewille schließen. Spätestens jedoch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers war die Betriebseinheit aufgelöst. Die langfristig abgschlossenen Pachtverträge liefen noch für fast vier Jahre (bis zum 31.10.2007). Eine geeignete Hofstelle war ebensowenig wie Melkvorrichtungen oder sonstige zur Weidewirtschaft erforderliche Maschinen vorhanden. Die seit 1991 ungenutzten Viehstelle wiesen einen erheblichen Renovierungsstau auf. Die Auflösung der Wirtschaftseinheit hat zum Wegfall der Hofeigenschaft spätestens zum 23.04.2004 geführt. Das Gericht hält die Vermutung des noch eingetragenen Hofvermerks für widerlegt.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44 Abs. 1, 45 Satz 1 LwVG.

6

Die Geschäftsgebühr war gemäß §§ 19 a HöfeVfO, 30 KO festzusetzen.

7

O

8

Richter