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Amtsgericht Aachen·73 III 2/05·08.11.2005

Antrag auf Ordnungsgeld gegen Standesamt wegen Zusatzvermerk in Geburtsurkunde abgewiesen

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt ein Ordnungsgeld gegen das Standesamt zur Erzwingung der Beurkundung nach einem früheren Beschluss. Das Gericht stellt fest, dass die Beurkundung vorgenommen worden ist und ein vom Standesamt eingetragener Zusatz die fehlende urkundliche Nachweisung dokumentiert. Ein Zwangsmittel kommt daher nicht in Betracht; der Zusatz ist zutreffend und nur im Wege eines Berichtigungsantrags zu beseitigen. Kosten folgen aus §119 KostO.

Ausgang: Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen das Standesamt als unbegründet abgewiesen; Beurkundung erfolgte und Zusatzvermerk ist zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung einer Amtshandlung ist unzulässig, soweit die angeordnete Handlung bereits vorgenommen wurde.

2

Ein in die Geburtsurkunde aufgenommener Zusatz, der die fehlende urkundliche Nachweisung von Personenangaben vermerkt, ist keine Grundlage für Erzwingungsmaßnahmen; etwaige Zweifel sind im Berichtigungsverfahren zu klären.

3

Eine notarielle Urkunde, die die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt, ersetzt nicht den urkundlichen Nachweis im Sinn des PStG; sie dokumentiert nur die gemachten Erklärungen.

4

Der Standesbeamte kann von der Vorlage bestimmter Urkunden absehen, wenn deren Beschaffung erhebliche Schwierigkeiten bereitet und er sich auf andere, verlässliche Weise von der Richtigkeit der Angaben überzeugt; eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung kann hierfür ausreichend sein.

Relevante Normen
§ PStG§ 119 KostO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 21.09.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 04.07.2005 wurde das Standesamt xx angewiesen, die Geburt des am xx.xx.2004 in xx geborenen Kindes der Antragstellerin zu beurkunden. Das Standesamt xx hat die Beurkundung vorgenommen und folgenden Zusatz hinzugefügt: "die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen, die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen."

3

Die Antragstellerin beantragt, gegen die Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld zur Erzwingung der Anweisung gemäß des Beschlusses vom 04.07.2005.

4

Der Antrag ist unbegründet.

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Die dem Standesamt gebotene Handlung wurde vorgenommen. Damit verbleibt kein Raum für eine Erzwingung der Beurkundung.

6

Soweit das Standesamt einen weiteren Zusatz hinzugefügt hat stellt dies allenfalls eine Frage der Unrichtigkeit der Eintragung dar. Unrichtigkeiten können insofern lediglich im Wege eines erneuten Antragsverfahren auf Berichtigung der Geburtsurkunde beseitigt werden.

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Doch auch ein solcher Berichtigungsantrag wäre vorliegen unbegründet. Denn der vom Standesamt hinzugefügte Zusatz ist zutreffend. Die Richtigkeit der Angaben zur Person der Antragstellerin ist nicht urkundlich nachgewiesen. Insoweit wurde bereits im Beschluss vom 04.07.2005 ausgeführt, dass der Standesbeamte von der Vorlage notwendiger Urkunden absehen kann, wenn deren Beschaffung erhebliche Schwierigkeiten bereitet und er sich auf andere Weise von der Richtigkeit der gemachten Angaben Gewissheit verschaffen kann. Dabei wurde ausgeführt, dass ein solcher Fall vorliegend anzunehmen war, da zur Überzeugung des Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung mit hinreichender Gewissheit feststand, dass die personenbezogenen Angaben der Antragstellerin zutreffend waren. Dies aufgrund der notarieller Urkunde vom 14.10.2004 mit welcher die Mutter der Antragstellerin versicherte, dass die Antragstellerin ihre Tochter ist und am xx.xx.1983 in S-Stadt/Jugoslawien geboren wurde. Diese notarielle Urkunde stellt indes keinen urkundlichen Nachweis i.S.d. PStG dar. Durch die notarielle Urkunde wird urkundlich lediglich nachgewiesen, dass die Mutter der Antragstellerin die darin enthaltenen Angaben auch tatsächlich gemacht hat. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die notarielle Urkunde natürlich nicht bescheinigt. Das Gericht sah sich lediglich infolge der eidesstattlichen Versicherung von der Richtigkeit als überzeugt an. Eine solche eidestattliche Versicherung kann außerhalb eines Gerichtstermins nur vor einem Notar oder zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgeben werden.

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Eine Kostenentscheidung war veranlasst und folgt aus § 119 KostO.

9

R, Richter am Amtsgericht