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Amtsgericht Aachen·73 AR 1074/10·07.04.2011

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit im Handelsregisterverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der geschäftsführende Gesellschafter wandte sich mit einem Ablehnungsgesuch gegen den Richter, der die Eintragung einer Zweigniederlassung ins Handelsregister abgelehnt hatte. Zentrale Frage war, ob die ergangenen Zwischenverfügungen und der Ablehnungsbeschluss Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Das Amtsgericht erklärt das Ablehnungsgesuch für nicht begründet, da der Richter pflichtgemäße Prüfungen vorgenommen und auf fehlende Eintragungsvoraussetzungen hingewiesen hat. Die materielle Richtigkeit der Rechtsauffassungen ist im Befangenheitsverfahren nicht zu prüfen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als nicht begründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

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Das bloße Erlassen von Zwischenverfügungen und das Hinweisen auf vermeintlich fehlende Eintragungsvoraussetzungen begründet für sich genommen keinen Befangenheitsgrund.

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Bei der Prüfung des Ablehnungsgesuchs ist nicht die materielle Richtigkeit der in Zwischenverfügungen oder Beschlüssen geäußerten rechtlichen Wertungen zu überprüfen; hierfür ist das Beschwerdegericht zuständig.

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Auch wenn richterliche Rechtsauffassungen irrig sein sollten, begründen sie nur dann Befangenheit, wenn sie geeignet sind, berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 ZPO§ 13 d ff. HGB§ 13 g Abs. 2 S. 4 GmbHG§ 45 Abs. 2 ZPO

Tenor

In der Handelsregistersache

wird die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. N für nicht begründet erklärt.

Gründe:

Rubrum

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I.

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Unter dem 02.12.2010 reichte Herr Notar F über das elektronische Handelsregister die dort in Bezug genommenen Anlagen ein, mit dem Antrag, die o. g. Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister einzutragen. Der abgelehnte Richter ist diesem Antrag jedoch nicht nachgekommen, sondern hat unter dem 10.12.2010 (Bl. 3 f.), 01.01.2011 (Bl. 10 f.), 21.021.2011 (Bl. 14 f.) die dort näher ersichtlichen Zwischenverfügungen erlassen und mit Beschluss vom 03.02.2011 (Bl. 19 f.) die Antrag auf Eintragung zurückgewiesen. Der geschäftsführende Gesellschafter hat mit Schriftsatz vom 16.02.2011 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und zugleich gegen den Richter ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

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Er meint, die beantragte Eintragung habe vorgenommen werden müssen, da sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Eintragungsvoraussetzungen herbeigeführt worden seien. Der abgelehnte Richter würde jedoch mit allen erdenklichen Mitteln anstreben, eine Eintragung der Zweigniederlassung der Muttergesellschaft in das Handelsregister Aachen zu verhindern. Auch andere Führungskräfte aus der Städteregion Aachen hätten diese Art der Verhinderungstaktik des Gerichts bestätigt.

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Der abgelehnte Richter sich unter dem 10.03.2011 (Bl. 34) hierzu dienstlich geäußert.

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II.

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Das Ablehnungsgesuch vom 16.02.2011 erweist sich zwar als zulässig, aber nicht als begründet.

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Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

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Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich.

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Der abgelehnte Richter hat im Vorfeld der - letztlich abgelehnten – Eintragung lediglich die pflichtgemäßen Prüfungen anhand der §§ 13 d ff. HGB, § 13 g Abs. 2 S. 4 GmbHG vorgenommen. Allein der Umstand, dass er den Direktor mittels dreier, z. T. sehr ausgiebigen, Zwischenverfügungen auf die seiner Ansicht nach noch fehlenden Eintragungsvoraussetzungen hingewiesen und Möglichkeiten aufgezeigt hat, wie die Eintragungshindernisse eventuell zu beheben wären, spricht gegen eine Bestrebung der Eintragungsverhinderung oder gar Willkür. Ob und inwieweit die in den Zwischenverfügungen und dem Ablehnungsbeschluss enthaltenen gesellschafts- und registerrechtlichen Rechtsansichten zutreffen, sind im Befangenheitsverfahren nicht zu prüfen, sondern seitens des Beschwerdegerichts. Ein Befangenheitsgrund ergäbe sich hieraus – selbst wenn die in den Zwischenverfügungen und dem Beschluss geäußerten Rechtsauffassungen unzutreffend wären – nicht.

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Aachen, 08.04.2011

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Dr. E

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als Richterin am Amtsgericht im Sinne von § 45 Abs. 2 ZPO