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Amtsgericht Aachen·704 VI 430/11·17.03.2020

Erbscheinsantrag mangels ausreichender Nachweise kostenpflichtig zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten einen Erbschein; strittig war insbesondere der Nachweis des Wegfalls früherer Ehegattinnen und die Wirksamkeit vorgelegter ausländischer Urkunden. Das Nachlassgericht hielt die zur Erteilung erforderlichen Tatsachen nicht in ausreichendem Maße für festgestellt, da vorgelegte widerrufliche Scheidungsurkunden und nicht legalisierte Dokumente den Nachweis nicht ersetzten. Ersatzbeweise wurden als untauglich bewertet, weshalb der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.

Ausgang: Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen, da erforderliche Tatsachen und Urkunden nicht ausreichend nachgewiesen wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erbscheinsantragsteller hat anzugeben, welche Personen weggefallen sind, durch die seine Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden könnte, und diese Angaben nach den Anforderungen von § 2354 Abs. 2 BGB (a.F.) substantiiert darzulegen.

2

Die Richtigkeit der angegebenen Tatsachen ist durch Urkunden zu belegen; ausländische Urkunden bedürfen grundsätzlich der Legalisation und gegebenenfalls Übersetzung, andernfalls fehlt ihnen ohne ergänzende, verlässliche Nachweise Beweiskraft (§ 2356 BGB a.F.).

3

Eine nach ausländischem Recht erklärte widerrufliche Scheidung begründet den Nachweis des Wegfalls einer Ehe nur, wenn nach dem maßgeblichen ausländischen Recht die Scheidung endgültig geworden ist; bloße widerrufliche Scheidungen ohne Ablauf der Wartefrist genügen nicht.

4

Schriftliche Angaben von Beteiligten, familiäre Darstellungen oder eidesstattliche Versicherungen ersetzen keinen urkundlichen Nachweis; eine Ersatzbeibringung einer Erklärung der früheren Ehefrau kann nur in Ausnahmefällen und bei praktikabler Nachweisführung in Betracht gezogen werden.

Relevante Normen
§ 2354 Abs. 2 BGB (a.F.)§ 2356 BGB (a.F.)§ 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.)§ 130a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 89/20, 2 Wx 95/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 16.12.2015, ergänzt am 02.05.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die zur Erteilung des Erbscheines erforderlichen Tatsachen werden nicht in ausreichendem Maße für festgestellt erachtet.

Gründe

2

Der Erblasser - deutscher Staatsangehöriger seit dem xx.xx.xxxx- ist am xx.xx.xxxx mit letztem Wohnsitz in M-Stadt verstorben, Sterbeurkunde wurde vorgelegt.

3

Mit dem beigefügten Familienbuchauszug wurden 5 Kinder nachgewiesen sowie die Eheschließung mit der Antragstellerin zu 1. am xx.xx.xxxx in Marokko, beide Ehegatten waren zu diesem Zeitpunkt marokkanische Staatsangehörige. Außerdem wurde eine arabisch/französische Urkunde über die Geburt von C als Tochter von E Sohn von D vorgelegt. Als Mutter ist G Tochter von O eingetragen. Diese Urkunde wurde akzeptiert, auch wenn sie nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurde und keine Legalisation vorlag, zumal zum früheren - zurückgenommenen -Antrag vom 24.02.2011 eine Geburtsbescheinigung des Generalkonsulats aus Düsseldorf vorgelegt wurde.

4

In vorgenanntem Antrag hatte die Ehefrau erklärt, der Erblasser sei 4 x verheiratet gewesen. 3 Ehefrauen seien verstorben. Daher wurde der nun gestellte Antrag dahin gehend beanstandet, dass die Aussage und die entsprechende Eidesstattliche Versicherung, es gebe keine weggefallenen Personen, falsch seien. Außerdem wurden die entsprechenden Urkunden als Nachweise nachgefordert.

5

Eine Ergänzung der Urkunde erfolgte am 02.05.2017. Die Antragstellerinnen reichten dazu auch als Nachweis des Wegfalls der Ehefrau G die Abschrift einer Urkunde über die widerrufliche Scheidung ein. Nach Prüfung durch den zuständigen Richter fehlte dieser Urkunde die Legalisation. Es sei den Antragstellern aber derzeit nicht möglich eine legalisiert Scheidungsurkunde aus Marokko zu beschaffen.

6

Um die Antragsstellerinnen zu unterstützen, wurde nach Mitteln gesucht, den Nachweis anderweitig zu beschaffen. Dazu wurde die Urkunde der Eheschließung mit der verstorbenen 2. Ehefrau H angefordert, da vermutet wurde, dass bei dieser Eheschließung ein Nachweis über die Auflösung der 1. Ehe vorgelegen hatte.

7

Bei Nachreichung der beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister am 02.05.2019 wurde sodann festgestellt, dass der Erblasser mit dieser Ehefrau bereits am xx.xx.xxxx die Ehe geschlossen hatte, dass diese in Deutschland geschlossene Ehe offenbar die 1. Ehe des Erblassers war und diese Ehe erst mit dem Tod der Frau am xx.xx.xxxx aufgelöst wurde.

8

Während der bestehenden Ehe in Deutschland hat der Erblasser die Ehen mit der Mutter der Antragstellerin zu 2. und mit der Antragstellerin zu 1. in Marokko geschlossen. Nach der Prüfung durch den zuständigen Richter ist von wirksamen Ehen auszugehen, da das marokkanische Recht die polygame Ehe gestattet.

9

Gemäß § 2354 Abs. 2 BGB (a.F.) - da der Sterbefall vor dem 17.08.2015 war - hat ein Antragsteller anzugeben, welche Personen weggefallen sind, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden könnte. Gem. § 2356 BGB(a.F.) hat der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben durch Urkunden zu belegen.

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Die Antragstellerinnen haben -ungeachtet der fehlenden Legalisation und der Diskrepanz in der Angabe des Geburtsjahres des Erblassers (xxxx und nicht xxxx) - lediglich eine Urkunde über eine widerrufliche Scheidung vorgelegt.

11

Aus der elektronischen Bibliothek des Verlags für Standesamtswesen konnte für Marokko das Familiengesetzbuch gefunden werden, in dem es u.a. heißt:

12

Art 123

13

Jede vom Mann erklärte Scheidung ist widerruflich, es sei denn, es handelt sich um eine auf zwei konsekutive Scheidungserklärungen folgende [dritte] Scheidungserklärung, um eine Scheidungserklärung vor Vollzug der Ehe, um eine einvernehmliche Scheidung, um eine Scheidung gegen Ausgleich (khol) oder um eine solche aufgrund eines der Ehefrau von ihrem Mann eingeräumten Wahlrechts.

14

Art 124

15

Der Ehemann kann während der gesetzlichen Wartefrist seine Frau wieder zurückholen

16

Ein Ehemann, der seine Frau zurückzuholen wünscht, hat dies in einer vor zwei Zivilstandsnotaren (adulen) zu errichtenden Urkunde festzulegen, welche unverzüglich den Richter zu unterrichten haben.

17

Bevor der Richter die Zurückholung bestätigt, hat er die Ehefrau vorzuladen und sie darüber zu unterrichten; weigert sie sich, [zu ihrem Mann zurückzukehren,] kann sie ein Verfahren wegen Uneinigkeit gemäß Art 94 einleiten.

18

Art 125

19

Ist die gesetzliche Wartefrist nach einer widerruflichen Scheidung abgelaufen, ist die Ehefrau von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt.

20

In der vorgelegten Urkunde ist die erste widerrufliche Scheidung ausgesprochen. Dies kann als Nachweis des Wegfalls in keinem Falle als ausreichende Urkunde anerkannt werden. Lediglich die Tatsache, dass die Beteiligten selbst sowie auch die Mutter der Antragstellerin zu 2. die Scheidung der Ehe als wirksam angesehen haben sollen, reicht als Nachweis nicht aus.

21

Durch das Gericht wurde sodann die vom Gesetz vorgesehene Ausnahme des § 2356 Abs. 1 S.2 BGB (a.F.) in Erwägung gezogen, in der Form, dass vorgeschlagen wurde, hilfsweise eine Erklärung der früheren Ehefrau beizubringen.

22

Dies wurde abgelehnt, da seit über 11 Jahren kein persönlicher Kontakt mehr mit der Mutter der Antragstellerin zu 2. bestehe. Der beurkundende Notar trägt vor, dass der Nachweis des Wegfalls der Ehefrau durch die Eidesstattliche Versicherung hinreichend abgedeckt sei.

23

Dem konnte das Gericht nicht folgen. Der Nachweis des Wegfalls der Mutter der Antragstellerin zu 2. ist nicht hinreichend geführt. Daher war wie geschehen zu entscheiden.

24

Rechtsbehelfsbelehrung:

25

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

26

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

27

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

28

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

29

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

30

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

31

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

32

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.