Antrag auf Rückgabe eines öffentlichen Testaments wegen fehlender Testierfähigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Rückgabe eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung. Entscheidend war, dass die Rücknahme als Widerruf Testierfähigkeit voraussetzt. Das Gericht verneinte die Testierfähigkeit aufgrund eines Sachverständigengutachtens und Betreuerangaben und wies den Antrag daher ab. Prüfpflichten nach dem Beurkundungsgesetz wurden betont.
Ausgang: Antrag auf Rückgabe des öffentlichen Testaments mangels nachgewiesener Testierfähigkeit des Erblassers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung gilt als Widerruf und setzt Testierfähigkeit des Erblassers voraus.
Fehlt die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Rücknahme, ist eine Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung abzulehnen.
Bei Beurteilung der Testierfähigkeit hat das beurkundende Gericht die gleichen Prüfpflichten wie der Notar bei Errichtung des Testaments zu erfüllen und dies zu protokollieren.
Sprachliche Beeinträchtigungen oder unklare Äußerungen genügen nicht zur Feststellung der Testierfähigkeit, wenn der Erblasser die Tragweite seiner Anordnungen nicht erfassen und frei von Einflüssen Dritter handeln kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Rückgabe folgender letztwilligen Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung :
Einzeltestament vom xx.xx.1997,
verschlossen mit dem Siegel des Notars Dr. T aus B-Stadt,
UR-Nr: xx/1997, VwB-Nr.: xxxx
am xx.xx.1997 in besondere amtliche Verwahrung genommen,
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der Verwahrung gilt gemäߧ 2256 BGB als Widerruf. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus.
Der Testator ist nach dem eingereichten Sachverständigengutachten vom 01.10.2010 und den Angaben der Betreuerin geschäftsunfähig. Das Gericht hatte -wie der Notar bei Errichtung eines Testaments - nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu prüfen, ob Testierfähigkeit vorliegt oder eventuell eine Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB besteht, und dies im Protokoll festzustellen.
Aufgrund seiner Behinderung ist die sprachliche Kommunikation mit dem Antragsteller erschwert, aber möglich. Im Gespräch mit ihm über die Begriffe "Erbschaft", "Testament", "Notar" "Urkunde", "Erbe" konnte er zum Ausdruck bringen, dass er will, dass sein Freund H "gelöscht" werde. Nach Auffassung des Gerichts konnte er jedoch nicht dem gesamten Gespräch und der anschließenden Protokollierung folgen, insbesondere konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass er in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter zu handeln. Dies wäre jedoch zur Bejahung der Testierfähigkeit erforderlich (vgl. FamRZ 1997,1026).
Da der Testator angab, nicht lesen und schreiben zu können und seine Schwester gemäß § 27 BeurkG nicht als Zeuge mitwirken konnte, wurde eine weitere Amtsperson als Zeuge hinzugezogen (zum Ende der Protokollierung erklärte der Testator jedoch, dass er seinen Namen schreiben kann und unterzeichnete das Protokoll).