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Amtsgericht Aachen·700B VI 3037/17·26.01.2020

Akteneinsicht in Erbnachweis und Nachlassangaben gewährt

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die M K GmbH & Co. KG beantragt Einsicht in den vom Gericht erteilten Erbnachweis sowie Angaben zum Wert des Nachlasses. Das Amtsgericht Aachen gewährt die Einsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG, weil ein berechtigtes Interesse des Nachlassgläubigers glaubhaft gemacht wurde. Die Übersendung erfolgt als beglaubigte bzw. einfache Abschrift; die Akteneinsicht wird nach Rechtskraft ausgeführt.

Ausgang: Antrag auf Einsicht in Erbnachweis und Nachlassangaben durch Übersendung von Abschriften stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 13 Abs. 2 FamFG kann einem Dritten Akteneinsicht in Nachlassunterlagen gewährt werden, wenn dieser ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

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Ein Nachlassgläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von den Personen zu erlangen, gegen die er seine Ansprüche geltend machen kann, sowie vom Bestand des Nachlasses.

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Das Gericht kann die Form und den Umfang der Einsicht durch Übersendung beglaubigter oder einfacher Abschriften des Erbnachweises bzw. des Nachlassverzeichnisses regeln.

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Die Ausführung einer bewilligten Akteneinsicht kann an die Rechtskraft des Beschlusses gebunden werden.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die von der M K GmbH & Co. KG beantragte Einsicht in den durch das Gericht erteilten Erbnachweis und die aus der Akten ersichtlichen Angaben zum Wert des Nachlasses/Nachlassverzeichnis durch Übersendung von einer beglaubigten Abschrift des Erbnachweises und im Übrigen einer einfachen Abschrift wird bewilligt.

Die Akteneinsicht wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses ausgeführt.

Gründe

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Die Akteneinsicht beantragende Dritte hat ein berechtigtes Interesse an Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen glaubhaft gemacht, § 13 Abs. 2 FamFG. Der Nachlassgläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von den Personen, gegen  die er seinen Anspruch geltend machen kann, und vom Bestand des Nachlasses zu erlangen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1997, 771).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Aachen, 24.01.2020

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