Schadensersatzklage wegen angeblich von Einkaufswagen verursachter Kollision abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil sein auf dem Parkplatz eines Bau- und Heimwerkermarkts abgestellter Pkw durch einen angeblich gegen ihn rollenden Einkaufswagen beschädigt worden sei. Zentrales Problem ist, ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und ob ein kausaler Zusammenhang bewiesen ist. Das Gericht verneint die Kausalität und sieht keine weitergehende Haftung des Betreibers für das Verhalten Dritter. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblich durch Einkaufswagen verursachter Beschädigung des Pkw als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die Verletzung kausal für den eingetretenen Schaden war.
Die Behauptung, ein vor Ort aufgefundener Einkaufswagen habe allein ursächlich gegen ein Fahrzeug gerollt, bedarf konkreter Tatsachenvorträge; bloßes Feststellen des Schadens und des Vorhandenseins eines Wagens genügt nicht.
Der Betreiber eines Parkplatzes ist verpflichtet, diesen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten (z.B. Räumen, Streuen), nicht jedoch, gegen jegliches Fehlverhalten oder vorsätzliche/ fahrlässige Handlungen Dritter umfassende Schutzvorkehrungen zu treffen.
Fehlt der Nachweis, dass das behauptete Gefährdungsszenario tatsächlich und allein zum Schaden geführt hat, ist ein Schadensersatzanspruch abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 300,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt an der S-Straße in B-Stadt einen sogenannten Bau- und Heimwerker-Markt. Für die Kunden ist ein großer Parkplatz eingerichtet. Auf diesem Parkplatz stellte der Kläger am xx.xx.1987 seinen Pkw Marke Porsche unmittelbar vor dem Eingangsbereich zu den Geschäftsräumen ab. Im Bereich zwischen dem Eingangsbereich und einer Regenrinne ist von Seiten der Beklagten durch ein entsprechenden weißen Kreis mit durchgestrichenen Balken als Park- oder Halteverbotsfläche gekennzeichnet. Der Kläger stand mit seinem Pkw in dem Bereich, der auch als Parkfläche durch entsprechende abgeteilte Parkboxen gekennzeichnet ist, wobei das Fahrzeug des Klägers jedoch vorne über die Regenabflußrinne hinausstand. Das Gelände ist vom Eingangsbereich zur Regenrinne hin abfallend. Ob der Kläger auf einem schraffierten Feld stand in der Nähe eines Blumenkübels oder in einer vorgesehenen Parkbox ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz von der Beklagten mit der Begründung, durch einen Einkaufswagen der Beklagten sei sein Pkw am vorderen rechten Kotflügel beschädigt worden.
Seinen Schaden berechnet der Kläger wie folgt:
Reparaturkosten gemäß Rechnung vom xx.xx.1987 513,-- DM,
Nutzungsentschädigung für 3 Tage 225,-- DM,
insgesamt: 738,-- DM.
Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug seinerzeit ordnungsgemäß abgestellt. Das Fahrzeug habe nur leicht über die Regenrinne nach vorne hinausgestanden. Im übrigen kann in der Regenrinne keine genaue Abgrenzung der Parkbuchten gesehen werden. Als er nach ca. einer halben Stunden zu seinem Pkw zurückgekommen sei, habe er feststellen müssen, daß ein nicht zur Sammelstelle im Ladeninneren zurückgebrachter Einkaufswagen der Beklagten aufgrund des in diesem Bereich bestehenden erheblichen Gefälles gegen sein Fahrzeug gerollt sei und dieses beschädigt habe.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Er behauptet, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, indem sie draußen keine Sammelstellen eingerichtet habe und ansonsten auch keine Schilder angebracht habe, die Kunden dazu anzuhalten, den Einkaufswagen wieder in den Laden zurückzubringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 738,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, daß der Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen rollenden Einkaufswagen verursacht worden ist. Sie ist der Auffassung, daß sie nicht dafür hafte, wenn *Kunden oder * von Dritte Einkaufswagen gegen Fahrzeuge rollen oder aus Unachtsamkeit rollen lassen. Darüber hinaus habe der Kläger sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt. Das Fahrzeug habe wie sich aus seiner eigenen Skizze ergebe, nicht in den ordnungsgemäß angelegt und entsprechend markierten Parktaschen gestanden. Er habe sein Fahrzeug vielmehr in der Verkehrsfläche abgestellt. Hätte er sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, so wäre ein eventuell rollender Einkaufswagen gegen den Blumenkübel gerollt. Das Gefälle sei nur ganz Gering, damit das Oberflächenwasser zur Abflußrinne fließen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorgetragenen Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des richterlichen Augenscheins von der Örtlichkeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Schadensersatzansprüche aus c.i.c. oder aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, § 823 BGB, kann der Kläger gegen die Beklagte nicht herleiten. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, oder ansonsten nicht alles Zumutbare getan hat, um Schäden von den Kundenfahrzeugen fernzuhalten durch rollende Einkaufswagen, ist im vorliegenden Fall nicht einmal dargetan, ob überhaupt durch einen allein rollenden Einkaufswagen der Schaden am Fahrzeug des Klägers entstanden ist. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, daß weder er noch die von ihm benannte Zeugin den Vorfall selbst gesehen hat. Sie hat lediglich festgestellt, daß ein Schaden am Fahrzeug des Klägers vorhanden war nach Rückkehr aus dem Geschäft und daß dort ein Einkaufswagen stand. Die Möglichkeit, daß ein Kunde den Einkaufswagen dagegen geschoben hat, sei es versehentlich oder vorsätzlich, bleibt genauso offen. Somit ist nicht einmal dargetan, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall kausal für den Schaden des Klägers war.
Unabhängig davon ist nach der Auffassung des Gerichts der Beklagten eine Vertragsverletzung bzw. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Dabei geht das Gericht davon aus, daß zum Zeitpunkt des Unfalls die Beklagte auf dem Parkplatz selbst keinerlei Sammelstellen eingerichtet hatte, was sich bereits aus dem Vergleich der von der Beklagten selbst überreichten Fotos mit den Feststellungen, die das Gericht an Ort und Stelle getroffen hat, ergibt. Zum Zeitpunkt des Ortstermins hatte die Beklagte eine Sammelstelle links vom Eingang eingerichtet. Auf den von der Beklagten selbst überreichten Fotos, auf denen noch der Blumenkübel zu sehen ist, ist die technische Einrichtung für diese Sammelstelle noch nicht vorhanden. Somit ist davon auszugehen, daß eine Sammelstelle auf dem Parkplatz selbst nicht vorhanden war, sondern daß die Kunden die Wagen an geeigneter Stelle abstellen konnten oder in den Eingang zurückzubringen hatten. Gleichwohl haftet deshalb die Beklagte nicht. Die Augenscheinseinnahme hat ergeben, daß das Gefälle auf dem Parkplatz nicht sehr stark ist. Zwar kann bei einem entsprechenden Windstoß oder Anstoßen eines Wagens, den ein Kunde achtlos stehen läßt, ein solcher in Bewegung geraten und in Richtung der Fahrzeuge vom Eingangsbereich aus gesehen, die hinter der Regenrinne stehen, rollen. Grundsätzlich aber wird ein solcher Wagen, wenn die Fahrzeuge richtig eingeparkt sind, von der Regenrinne aufgefangen und kann nicht weiter rollen. Auch darauf kommt es nicht entscheidend an. Nach der Auffassung des Gerichts ist der Betreiber eines solchen Marktes nicht verpflichtet, auch noch Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Fahrzeuge seiner Kunden nicht von anderen Kunden oder von dritter Seite durch Fahrlässigkeit beschädigt werden.
Eine solche Haftung ginge zu weit. Er ist vielmehr verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Parkplätze in Ordnung zu halten, beispielsweise von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, damit die Kunden nicht durch ein fahrlässiges Verhalten des Betreibers selbst zu Schaden kommen. Eine Zugriffs- und Eingriffsmöglichkeit darauf, daß sich andere Kunden oder Dritte nicht verkehrsgerecht verhalten, vorsätzlich oder fahrlässig Schäden an den Fahrzeugen verursachen, hat der Betreiber nicht. Selbst wenn er entsprechende Sammelstellen einrichtet und in gebührendem Abstand kontrolliert, ob die Wagen zurückgebracht werden, läßt sich damit nicht verhindern, daß unvorsichtige oder böswillige Kunden durch ein entsprechendes Verhalten Schäden an anderen Fahrzeugen verursachen. Wenn man sich als Kunde dagegen schützen will, darf man nur an solchen Stellen parken, in denen das nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Marburg ist das Gericht daher der Auffassung, daß die Beklagte im vorliegenden Fall wegen einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder eines vertraglichen Verschuldens gegenüber dem Kläger nicht haftet.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO.