Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung bis 25.05.2018
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft zur Durchsetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Betroffenen mit rechtskräftiger Abweisung seiner Anträge und mehrfachen Straftaten. Das Amtsgericht ordnete die Haft bis zum 25.05.2018 an und setzte die Entscheidung sofort in Kraft. Als Gründe wurden u.a. Verbergen des Aufenthaltsorts, wiederholte Fluchtveranlagungen und die zu erwartende Vorbereitungsdauer der Rückführung (ZfA) genannt.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung bis 25.05.2018 vollumfänglich stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und Haftgründe (z.B. Verbergen des Aufenthaltsortes) vorliegen.
Das wiederholte Wechseln des Aufenthaltsortes ohne Mitteilung einer erreichbaren Anschrift begründet den Haftgrund des Verschwindens im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG.
Besteht ein begründeter Verdacht, dass sich eine Person der Abschiebung durch Flucht entziehen wird (z.B. durch illegale Aus- und Wiedereinreise), begründet dies den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr.5 AufenthG.
Die Dauer der Sicherungshaft ist auf das zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderliche Maß zu beschränken; konkrete Angaben zur erwarteten Rückführungsdauer (z.B. durch die ZfA) rechtfertigen eine befristete Anordnung.
Tenor
wird die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum Ablauf des 25.05.2018 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
Der Betroffene reiste erstmals am 27.09.1996 gemeinsam mit seiner Mutter O S K (AZR-Nr.: 01) in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Bereits am 01.10.1996 wurde ein Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.09.2000 (Az.: 02) abgelehnt wurde und seit dem 27.11.2002 rechtskräftig ist. Mit dem Bescheid wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in die DR Kongo angedroht.
Einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens stellte der Betroffene am 22.09.2003. Dieser wurde jedoch unter dem Az.: 03 ebenfalls abgelehnt und ist seit dem 27.03.2006 rechtskräftig.
Während seines bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist der Betroffene mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch verurteilt worden.
Am 31.07.2007 wurde der Betroffene durch Urteil des AG‘s Heinsberg zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Auch wurde er vom AG Heinsberg am 24.09.2011 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen Beleidigung und am 26.10.2011 zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt.
Darüber hinaus wurde der Betroffene mit Urteil vom 07.08.2013 durch das Landgericht Aachen (Az.:64 KLs-609 Js 302/13-9/13) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung in 2 Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Aufgrund der vorgenannten Straftaten wurde der Betroffene mit Ordnungsverfügung vom 06.05.2014 für die Dauer von 8 Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.
Gegen diese Ordnungsverfügung reichte der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 4 K 950/14) ein, welche durch Urteil vom 16.06.2016 abgewiesen wurde.
Auch der beim OVG NRW eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 17 A 1571/16) blieb erfolglos und wurde mit Beschluss vom 01.09.2016 als unzulässig verworfen, sodass die Ausweisung seitdem rechtskräftig ist.
In einem zwischenzeitlich gestellten Härtefallantrag teilte die Härtefallkommission mit Schreiben vom 11.08.2014 mit, dass der Antrag nicht bearbeitet werden konnte, da beim Betroffenen Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1, 7. Spiegelstrich der Härtefallkommissionsverordnung bestehen.
Mit Ordnungsverfügung vom 19.10.2016 wurde die mögliche Abschiebung des Betroffenen gem. § 11 AufenthG für die Dauer von 8 Jahren befristet. Hiergegen wurden keine Rechtsmittel von Seiten des Betroffenen eingelegt.
Zum damaligen Zeitpunkt war beabsichtigt, den Betroffenen aus der Haft heraus abzuschieben. Am 11.10.2016 wurde das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Aachen gem. § 456 a StPO erteilt. Noch am selben Tag wurde der Betroffene zur Abschiebung angemeldet. Die Abschiebung war für den Tag der Haftentlassung am 09.11.2016 geplant.
Am 31.10.2016 teilte der damalige Rechtsanwalt des Betroffenen mit, dass eine Impfung gegen Gelbfieber zwingend erforderlich sei, bevor der Betroffene in die DR Kongo abgeschoben werden könnte. Diese Impfung wurde am 08.11.2016 durch den Amtsarzt der JVA Siegburg durchgeführt. Da der Impfschutz jedoch erst nach 10 Tagen eintritt, stellte der Rechtsanwalt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht in Aachen.
Mit Beschluss vom 08.11.2016 (Az.: 4 L 960/16) ordnete das Gericht sodann an, den Betroffenen nicht vor dem 18.11.2016 abzuschieben.
In Folge dessen wurde der geplante Flug storniert und der Betroffene am 09.11.2016 aus der JVA Siegburg entlassen, nachdem er mehrfach die freiwillige Ausreise erklärt hat. Als Entlassadresse wurde die Wohnung seiner Mutter O S K, B-T Str. 00, 00000 M angegeben.
Da der Betroffene sich unter der angegebenen Adresse nicht angemeldet hat und trotz Aufforderung über die damalige Betreuerin auch nicht zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde erschienen ist, wurde er am 17.11.2016 zur Fahndung ausgeschrieben.
Am 28.03.2017 teilte der aktuell bevollmächtigte Rechtsanwalt W mit, dass der Betroffene sich weiterhin bei seiner Mutter unter der bereits bekannten Adresse aufhalten würde.
Trotz mehrfacher Aufforderungen verweigerte der Betroffene jedoch die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt und Sozialamt sowie die Vorsprache bei der Ausländerbehörde und hielt sich somit weiterhin illegal und ohne gültige Ausweispapiere in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Mit Beschluss vom 08.06.2017 wurde die bestehende Betreuung durch das Amtsgericht Heinsberg für den o.G. aufgehoben.
Nachdem auch eine für Anfang Januar 2018 gesetzte Frist zur Vorsprache verstrich, wurde der angegebene Wohnort, B-T-Str. 00, 00000 M am 29.01., 31.01. und 05.02.2018 aufgesucht. Bei den ersten beiden Außendienstterminen wurde niemand angetroffen.
Am 05.02.2018 öffnete die Mutter des Betroffenen die Tür und teilte gemeinsam mit ihrer Tochter Frau X C Y mit, dass der Betroffene sich in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten habe und der korrekte Aufenthaltsort des Betroffenen ihnen nicht bekannt sei. Es seien lediglich die Briefe des Rechtsanwalts angekommen.
Am 22.02.2018 meldete sich fernmündlich die Bundespolizei aus Koblenz bei dem Ausländeramt des Kreises Heinsberg und teilte mit, dass der Betroffene u.a. aufgrund von illegalen Aufenthalts in Belgien inhaftiert wurde und eine Überstellung kurzfristig beabsichtigt ist.
Am 23.02.2018 wurde dem Ausländeramt des Kreises Heinsberg von den belgischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellung am 02.03.2018 um 11:00 Uhr am Grenzübergang Aachen – Süd, Raeren, stattfindet.
Die Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 28.02.2018 beim Amtsgericht Aachen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Festnahme des Betroffenen und einen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft bis zum 25.05.2018 gestellt.
Die Ausländerakte der Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg hat vorgelegen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung ist zulässig und begründet.
1. Den erforderlichen Antrag hat die sachlich und örtlich zuständige Behörde bei dem zuständigen Gericht gestellt, §§ 71 AufenthG, 3 VwVfG NW, 12 ZustAVO NRW, 416 FamFG. Der Antrag genügt zudem den Anforderungen des § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG, die Begründung des Antrags enthält insbesondere Tatsachen zur Identität des Betroffenen, Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung, sowie der Verlassenspflicht des Betroffenen und Durchführbarkeit der Abschiebung.
2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft liegen vor.
a. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Sein Asylantrag und die gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Klage wurden abgelehnt. Ebenso wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen.
b. Die Abschiebung ist dem Betroffenen darüber hinaus gemäß § 59 Abs. 1, 2 AufenthG unter Fristsetzung mit Ordnungsverfügung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.09.2000 angedroht worden. Die Androhung ist sofort vollziehbar.
c. Es liegt der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die Ausreisefrist war abgelaufen und der Betroffene hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Betroffene hat stets angegeben, bei seiner Mutter aufhältig zu sein. Dies entspricht nicht der Wahrheit. Die Mutter selbst hat angegeben, dass der Betroffene zu keinem Zeitpunkt bei ihr aufhältig war. Vielmehr hat er sich zuletzt illegal in Belgien aufgehalten.
Es liegt ferner der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vor. Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen wird. Dies muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens angenommen werden. Der Betroffene hat sich in der Vergangenheit eines behördlichen Zugriffs entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG). Hierbei hat der Betroffene sich nicht nur unerlaubt im Inland aufgehalten, sondern ist auch illegal aus der Bundesrepublik aus- und nach Belgien eingereist. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene weder freiwillig ausreist noch sich einer Abschiebung stellen wird.
d. Nach glaubhafter Darlegung der Antragstellerin ist eine Abschiebung binnen 3 Monaten zu erwarten. Die konkret festgesetzte Dauer der Abschiebungshaft ist zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlich.
Es wurde bereits eine Fluganmeldung über die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZfA) veranlasst. Die ZfA hat mitgeteilt, dass die Buchung einer Rückführungsmaßnahme mit Arzt und Bundespolizei derzeit 12 Wochen Vorlauf benötige, innerhalb dieser Zeit einer Rückführung jedoch erfolgen könne. Ein Passersatzpapier liegt bereits vor.
Auch die geplante Haftdauer - bis zum 25.05.2018 - ist nicht zu beanstanden. Die ZfA hat mitgeteilt, dass für die Rückführung in die DR Kongo derzeit 12 Wochen benötigt werden. Vorliegend sei eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung erforderlich. Hierzu werde zunächst die Bundespolizei ersucht. Sodann werde ein geeigneter Flug gebucht. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede Airline, die in den Kongo fliegt, Schüblinge befördert. Die Anzahl der buchbaren Plätze ist stark begrenzt. Auch ist die Bundespolizei, welche den Flug begleitet, aufgrund der erhöhten Anzahl von Rückführungen mit Sicherheitsbegleitung aktuell erheblich belastet.
e. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Mildere Mittel sind - insbesondere aufgrund der dargelegten Fluchtgefahr - nicht ersichtlich. Der Beschleunigungsgrundsatz wurde nicht verletzt.
III.
Da aus den o.g. Gründen die Gefahr besteht, dass der Betroffene bei einer Entlassung aus der Haft sofort untertaucht, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG anzuordnen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen eingelegt werden kann (§ 63 Abs. 1 FamFG).