Anordnung von Zurückschiebungshaft zur Sicherung der Rückübernahme (Dublin III)
KI-Zusammenfassung
Die Bundespolizei beantragt Zurückschiebungshaft gegen einen algerischen Staatsangehörigen, der ohne Aufenthaltstitel eingereist ist. Zentral ist die Frage der Fluchtgefahr und der Erforderlichkeit der Haftdauer zur Organisation der Rückübernahme nach der Dublin-III-Verordnung. Das Gericht ordnet die Sicherungshaft für sechs Wochen bis 13.10.2016 an und setzt ihre sofortige Wirksamkeit fest, gestützt auf Eurodac-Treffer, verfahrensorganisatorische Fristen und die Verhältnismäßigkeit.
Ausgang: Antrag der Bundespolizei auf Anordnung von Zurückschiebungshaft bis zum 13.10.2016 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zurückschiebungshaft kann zur Sicherung der Rückübernahme nach der Dublin-III-Verordnung angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr der Flucht bestehen.
Die Erforderlichkeit und Dauer der Sicherungshaft bemisst sich am für die Vorbereitung und Durchführung der Zurückschiebung erforderlichen Zeitraum; nachvollziehbare Angaben zu Übernahmeerklärungen, Fristen und Vorlaufzeiten können eine Haftdauer von mehreren Wochen rechtfertigen.
Die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung ist anzuordnen, wenn bei Entlassung konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich eine erhebliche Fluchtgefahr ergibt (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Vollstreckung der Zurückschiebungshaft hat in geeigneten Unterbringungseinrichtungen zu erfolgen, die den Anforderungen der Rückkehrrichtlinie (Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG) und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung entsprechen.
Tenor
wird die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis zum Ablauf des 13.10.2016 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet
Gründe
Der Betroffene ist algerischer Staatsangehörige. Er reiste am 31.08.2016 aus C-Land kommend in das Bundesgebiet ein, obwohl er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte.
Die Bundespolizeiinspektion B-Stadt beantragt, gegen den Betroffene Zurückschiebungshaft anzuordnen.
Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist gemäß Artikel 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) in Verbindung mit § 2 Abs. 15, § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG begründet. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen wird.
Der Betroffene hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen. Der Betroffene wurde am 11.04.2016 in T-Land als Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt. Er hat T-Land trotz des dort laufenden Verfahrens verlassen. Er reiste am 31.08.2016 aus C-Land ins das Bundesgebiet ein, obwohl es ihm nicht erlaubt war, T-Land zu verlassen. Die Einreise erfolgte allein aus dem Zweck, in der Bundesrepublik eine Tätigkeit zu finden.
2) Die festgelegte Dauer der Sicherungshaft ist notwendig, weil dieser Zeitraum zur Vorbereitung und Durchführung der Zurückschiebung benötigt wird.
Da ein Eurodac-Treffer für T-Land vorliegt, wo er bereits einen Asylantrag gestellt hat, soll der Betroffene nach Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im DÜ III Verfahren (hier: Wiederaufnahme nach Art. 23 EU-Verordnung Nr. 604/2013, sog. DÜ III-Verordnung) dorthin zurückgeschoben werden. Ein durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge binnen fünf Werktagen ersuchter Mitgliedstaat erhält auf Grundlage des Artikels 25 der Verordnung für eine Übernahmeerklärung zwei Wochen Zeit. Nach erfolgter Übernahmeerklärung wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Entscheidung im Hinblick auf § 34a AsylVfG getroffen. Diese Entscheidung wird dem Betroffenen binnen einer Woche postalisch zugesandt. Die abzuwartende Rechtsmittelfrist zu diesem Bescheid beträgt eine Woche nach erfolgter Zustellung. Für die Rücküberstellung erbittet sich der Mitgliedstaat im Allgemeinen eine Vorlaufzeit von bis zu einer Woche.
Um die Zurückschiebung mit den dortigen Behörden zu koordinieren, sind somit unter – wie vorliegend – normalen Umständen insgesamt 6 Wochen notwendig, bis eine Zusage vorliegt und die Zurückschiebung organisiert sind. Diese nachvollziehbaren Angaben der Bundespolizei decken sich auch mit den Erfahrungen des Gerichts in einer Vielzahl von Abschiebe-/Zurückschiebehaftfällen. Somit erscheint die beantragte Haftdauer von 6 Wochen als erforderlich, angemessen und geeignet, um die Rückübernahme zu organisieren und durch zu führen.
3) Da die Gefahr besteht, dass der Betroffene bei einer Entlassung aus dem Gewahrsam sofort untertaucht, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG anzuordnen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Nach Angaben des Antragstellers wird die Haft in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in C-Stadt vollstreckt werden, in welche der Betroffene noch am heutigen Tag verbracht werden wird. Diese entspricht den organisatorischen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 – C-473/13 und C 514/13, C-473/13, C-514/13.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen eingelegt werden kann (§ 63 Abs. 1 FamFG).