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Amtsgericht Aachen·621a XIV (B) 7/16·17.01.2016

Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung nach tätlichem Widerstand und Passverweigerung

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen hat auf Antrag der Ausländerbehörde Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 21.03.2016 angeordnet und die sofortige Wirksamkeit bestimmt. Maßgeblich waren tätlicher Widerstand gegen die Abschiebungsmaßnahme mit Verletzung eines Beamten sowie Hinweise auf Fluchtgefahr durch Passverweigerung und Untertauchen. Die Haftdauer wurde als erforderlich zur Beschaffung von Reisedokumenten und Organisation des Fluges erachtet; die Verhältnismäßigkeit und die EU-konforme Unterbringung wurden bejaht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 21.03.2016 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist zulässig, wenn sich ein Betroffener durch sonstiges Verhalten der Abschiebung entzieht und dadurch die Vollziehung verhindert wird.

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Ein begründeter Verdacht, dass sich eine Person der Abschiebung durch Flucht entziehen will (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG), kann sich aus fortgesetzter Passverweigerung, Verweigerung gesetzlicher Mitwirkung und tätlichem Widerstand ergeben.

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Die Dauer der Anordnung von Sicherungshaft muss erforderlich und angemessen sein; dabei sind die zur Beschaffung von Reisedokumenten und zur Organisation des Rücktransports tatsächlich benötigten Fristen zu berücksichtigen.

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Die sofortige Wirksamkeit einer Sicherungshaftentscheidung nach FamFG ist anzuordnen, wenn bei einer sofortigen Entlassung konkrete Fluchtgefahr und damit die Vereitelung der Abschiebung zu befürchten ist.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 AsylVfG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum Ablauf des

21.03.2016

angeordnet.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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I.

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Der Betroffene reiste, laut eigenen Angaben, am 16.06.2012 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet ein. Am 25.06.2012 stellte dieser einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Az.: XXXXXXX – XXX). Mit Bescheid vom 15.02.2013 des BAMF wurde das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 1 AsylVfG abgelehnt. Die Bestandskraft dieser Entscheidung trat am 01.03.2013 ein. Der ablehnende Bescheid wurde am 21.03.2013 zugestellt. Dem folgend ist die Abschiebungsandrohung gegen den o.G. seit dem 01.03.2013 vollziehbar. Mit dem Bescheid über die Befristung der Wirkung der Abschiebung vom 23.12.2015 wurde diese auf insgesamt drei Jahre befristet. Dieser Bescheid wurde wiederum am 05.01.2016 zugestellt.

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Mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 11.07.2012 wurde der Betroffene dem Stadtgebiet N zugewiesen.

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Im Rahmen eines Übernahmeersuchens des Mitgliedstaates Dänemark vom 17.09.2013 wurde der Betroffene unter Aliaspersonalien wieder von der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Die Überstellung fand am 03.02.2014 statt.

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Hieraufhin wurde zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen am 14.02.2014 ein Passersatzpapierverfahren bei der zuständen Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Köln, in Person Frau B (Tel.: XXXX/XXX-XXXXX), in Amtshilfe beantragt. Die hierfür notwendigen Erfassungsbögen mit den Personalien des Betroffenen mussten auf Grundlage der Akte von der hiesigen Stelle ausgefüllt werden, da sich der Betroffene beharrlich weigerte diese wahrheitsgemäß auszufüllen. Dies wurde durch den Vermerk zur persönlichen Vorsprache am 27.04.2015 ebenso aktenkundig vermerkt. Die ZAB Köln konnte jedoch mit Schriftsatz vom 30.09.2015 eine bestehende Zusage des marokkanischen Generalkonsulats zur Ausstellung eines Passersatzpapiers vermelden. Anschließend wurde die Aufenthaltsbeendigung des Betroffenen geplant.

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Am heutigen Tage sollte der Betroffene nunmehr in sein Heimatland abgeschoben werden. Nachdem dieser in den Räumlichkeiten des Ausländeramtes der StädteRegion C aufgegriffen wurde, fuhren insgesamt vier Beamte zusammen mit dem Betroffenen zu dessen Unterkunft im I-Weg Xx in N-Stadt. Dort leistete der Betroffene jedoch derart massiven Widerstand gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, dass er nur durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges unterbunden werden konnte. Im Zuge dessen verletzte der Betroffene einen Beamten.

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1) Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG begründet. Der Betroffene hat sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat.

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Der Entzug des Betroffenen von der heutigen Abschiebung ist durch seinen  aktiven Widerstand gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme dokumentiert. Im Zuge dieser gewalttätigen Auseinandersetzungen wurde ein Mitarbeiter des Ausländeramtes verletzt. Eine Abschiebung ohne entsprechende Sicherheitsbegleitung während des Fluges nach Marokko war nicht mehr gewährleistet. Die geplante Maßnahme konnte somit aus Gründen, welche von dem Betroffenen selbst zu vertreten sind, nicht vollzogen werden.

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2) Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist auch gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG begründet. Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen wird.

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Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will. Dies muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens angenommen werden. Er hat Kenntnis davon, dass sein weiterer Aufenthalt abgelehnt worden ist. Trotz mehrfacher Aufforderung ist er aber weder ausgereist, noch ist es anzunehmen, dass er sich weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen freiwillig stellen würde. Aufgrund des massiven Widerstandes gegen die heutige Maßnahme ist daher davon auszugehen, dass er weitere Maßnahmen durch sein Untertauchen vereiteln würde.

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Damit ist die Annahme gerechtfertigt, dass er sich der Kontrolle der Ausländerbehörde und der beabsichtigten Abschiebung entziehen wird. Zum Einen hat der Betroffene, wie zuvor geschildert, seine gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung seiner Identität verweigert. Es muss vorliegend ein Passersatzpapierverfahren für den Betroffenen durchgeführt werden, da dieser sich nicht aus Eigeninitiative heraus um Reisedokumente bemühte. Zudem mussten die Erfassungsbögen der ZAB Köln hierbei nach Aktenlage ausgefüllt werden, da sich der Betroffene weigerte diese wahrheitsgemäß auszufüllen. Aus den Umständen dieses Einzelfalles kann somit i.S.v. § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG geschlossen werden, dass dieser sich aktiv der Abschiebung entziehen will. Des Weiteren hat er i.S.v. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG im Zuge der Maßnahme, nicht zuletzt aufgrund seines massiven Widerstandes, erklärt, dass er sich dieser entziehen möchte.

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2) Die festgelegte Dauer der Sicherungshaft ist notwendig, weil dieser Zeitraum zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung benötigt wird.

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Um die Abschiebung mit den Behörden des Aufnahmelandes zu koordinieren, sind 10 Wochen notwendig, bis die Abschiebung organisiert ist. Die Dauer der beantragten Haft ist für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlich und angemessen.

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Die Passersatzpapierbeschaffung und Abschiebung des Betroffenen ist nach Auskunft der mit der Passersatzpapierbeschaffung befassten Zentralen Ausländerbehörde Köln innerhalb von zwei Wochen möglich, zumal bereits ein Passersatzpapier ausgestellt wurde. Für den Betroffenen würde im weiteren Verfahren erneut ein Flug mit entsprechender Sicherheitsbegleitung gebucht werden. Die Flugdaten müssten im Anschluss an die ZAB Köln übermittelt werden, damit von dortiger Stelle aus ein neues Passersatzpapier beim marokkanischen Generalkonsulat bestellt werden kann. Die Beschaffung dauert nach Übersendung der Flugdaten die vorbenannten zwei Wochen. Der Flug mit Sicherheitsbegleitung als solcher bedarf jedoch einer Bearbeitungszeit von acht Wochen. Dies ergab die telefonische Auskunft der hierfür zuständigen Stelle der ZFA Bielefeld, in Person Frau G. Nach Mitteilung der Flugdaten wird von dem Generalkonsulat des Landes Marokko entsprechend ein Passersatz bis zum Tag der Abschiebung ausgestellt. Das nunmehr abgelaufene Passersatz-Dokument muss zudem erneut an das v.g. Generalkonsulat übermittelt werden.

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3) Da aus den o.g. Gründen die Gefahr besteht, dass der Betroffene bei einer Entlassung aus dem Gewahrsam sofort untertaucht, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG anzuordnen.

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

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Nach Angaben des Antragstellers wird die Haft in der Abschiebungshafteinrichtung D-Stadt vollstreckt werden, in welche der Betroffene noch am heutigen Tag verbracht werden wird. Diese nimmt nur Abschiebe-/Zurückschiebehäftlinge auf und entspricht damit den organisatorischen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 – C-473/13 und C 514/13, C-473/13, C-514/13.

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Die Ausländerakte hat vorgelegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen eingelegt werden kann (§ 63 Abs. 1 FamFG).