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Amtsgericht Aachen·621a XIV (B) 109/16·05.10.2016

Sicherungshaft zur Abschiebung wegen Fluchtgefahr angeordnet

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft zur Durchführung der Abschiebung eines bestandskräftig abgelehnten Ausländers. Das AG Aachen ordnete die Haft bis zum 30.11.2016 an und setzte die sofortige Wirksamkeit fest. Begründet wurde dies mit wiederholtem Untertauchen, Identitätstäuschung, fehlenden Papieren und dem erforderlichen Zeitraum zur Passbeschaffung und Flugvorbereitung. Die Maßnahme sei verhältnismäßig und die Unterbringung richtlinienkonform.

Ausgang: Antrag auf Sicherungshaft zur Sicherstellung der Abschiebung bis 30.11.2016 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Sicherungshaft nach §§ 62 Abs. 3 S.1 Nr.5 i.V.m. § 2 Abs.14 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Ausreisepflichtige sich durch Flucht der Abschiebung entziehen wird.

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Die Dauer der Sicherungshaft hat sich auf das zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlichere Minimum zu beschränken; insbes. ist der Zeitbedarf für Passbeschaffung, Botschaftsvorführung und Flugbuchung zu berücksichtigen.

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Die sofortige Wirksamkeit einer Haftanordnung kann angeordnet werden, wenn ohne Inhaftnahme erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene durch sofortiges Untertauchen die Durchführung der Abschiebung vereitelt.

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Bei Anordnung von Sicherungshaft ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn die Unterbringung den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung genügt.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG§ Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG§ 63 Abs. 1 FamFG

Tenor

wird die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum Ablauf des  30.11.2016 angeordnet.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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1) Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG begründet. Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen wird.

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Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er reiste nach eigenen Angaben vermutlich am 20.06.10 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.07.10 einen Asylantrag. Zunächst wurde er in der Zwischenunterkunft (ZUE) T-Stadt, C-Str. XX, XXXXX T-Stadt des Landes NRW untergebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 06.08.10 wurde sein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Ihm wurde eine einwöchige Ausreisefrist eingeräumt. Gleichzeitig wurde seine Abschiebung in die Russische Föderation angedroht für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt. Der Bescheid wurde ihm am 16.08.2010 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Einige Tage vor dem 26.08.2010 hatte der Betroffene die Zwischenunterkunft verlassen. Sein Aufenthaltsort war nicht bekannt. Am 06.11.2010 wurde der Betroffene von der Polizei E-Stadt wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts und Ladendiebstahls vorläufig festgenommen. Am 07.11.10 wurde vom Amtsgericht E-Stadt die Abschiebehaft angeordnet. Aus der Abschiebehaft wurde am 24.11.2010 anschließend ein Asylfolgeantrag gestellt. Dieser wurde ebenfalls vom BAMF mit Bescheid vom 16.12.2010 abgelehnt. Dieser wurde am 20.12.2010 zugestellt. Allerdings musste der Betroffene aus der Haft entlassen werden, da in dem Bescheid vom 06.10.10 die Abschiebung in die russische Föderation angedroht worden war. Tatsächlich stammt der Betroffene jedoch aus Georgien. Da das BAMF bis zu einer geplanten Abschiebung keinen Abänderungsbescheid erlassen konnte, wurde der Betroffene am 05.04.11 aus der Abschiebehaft entlassen. Im Anschluss tauchte der Betroffene unter. Eine geforderte Vorsprache in der Erstaufnahmeeinrichtung E-Stadt erfolgte nicht. Durch Bescheid des BAMF vom 13.07.2011 wurde der Bescheid vom 06.08.2010 dahingehend abgeändert, dass ihm eine Abschiebung nach Georgien angedroht wurde, für den Fall, dass der Betroffene der Ausreisenachforderung nicht nachkomme. Die Bestandskraft des Bescheides trat am 29.07.2011 ein.  Eine Abschiebung konnte bisher nicht mehr in die Wege geleitet werden. Zwischenzeitlich verbüßte der Betroffene vom 26.09.12 bis zum 07.11.12 eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA T1-Stadt. Nach seiner Haftentlassung sprach er nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung in E-Stadt vor, sondern tauchte unter und entzog sich dadurch allen weiteren ausländerrechtlichen Maßnahmen. Nun teilte das BAMF mit Schreiben vom 28.04.16 mit, dass man eine Anfrage zur Übernahme von den belgischen Behörden zum Betroffenen erhalten habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Betroffene sich seit dem 15.11.13 in Belgien in Haft befindet (Haftende 02.04.2017).

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Weiterhin benutzte der Betroffene in seinem Asylverfahren und auch zunächst gegenüber der ZAB die o.g. Alias-Personalien und gab sich u.a. als Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus. So versuchte er von Anfang an über seine wahre Identität hinweg zu täuschen und seine Abschiebung nach Georgien zu verhindern. Auch erklärte er in Gesprächen mit der Hafthausbetreuung in der damaligen JVA C-Stadt (u.a. vom 12.10.10), dass er auf gar keinen Fall „irgendwohin“ ausreisen werde. Gleichzeitig kam er wiederholt (u.a. am 12.10.2010, am 26/29.11.2010 und am 28.12.2010) in der JVA C-Stadt seinen Mitwirkungspflichten nicht freiwillig nach, sondern weigerte sich seine wahre Identität preis zugeben. Feste Bindungen in die Bundesgebiet und finanzielle Mittel hat der Betroffene ebenfalls nicht. Der Betroffene ist nicht im Besitz von Ausweispapieren bzw. eines Aufenthaltstitels, die ihm zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen. Sein Asylverfahren wurde bestandskräftig abgelehnt. Ohne die Inhaftnahme ist zu befürchten, dass er erneut versuchen wird, sich den nunmehr zu treffenden ausländerbehördlichen Maßnahmen durch Untertauchen zu entziehen. Das bisher gezeigte Verhalten lässt einen anderen Schluss nicht zu.

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2) Die festgelegte Dauer der Sicherungshaft ist notwendig, weil dieser Zeitraum zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung benötigt wird.

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Für den Betroffenen liegt der ZAB E-Stadt kein gültiger Reisepass vor. Im Vorfeld zu der ersten geplanten Abschiebung aus dem Jahr 2011 wurde bereits das Passersatzpapier(PEP)-Verfahren eingeleitet. Hierzu liegt der ZAB E-Stadt auch eine PEP-Zusage vor. Daher kann davon ausgegangen werden, dass nach einer erneuten Anfrage an die georgischen Behörden ein PEP ausgestellt wird. Sollten die georgischen Behörden nicht sofort ein weiteres PEP ausstellen, muss nochmal ein PEP beantragt werden. Wird der Betroffene anschließend als georgischer Staatsangehöriger identifiziert, erfolgt eine PEP-Zusage und das PEP kann ausgestellt werden. Sollte eine Botschaftsvorführung erforderlich werden, ist insgesamt mit einem Vorlauf von ca 4 Wochen zu rechnen. Nach einer positiven Rückmeldung der georgischen Behörden kann auch ein Flug gebucht werden. Für die Flugbuchung ist ein Vorlauf von ca. 4 Wochen erforderlich. Laut Aktenlage war/ist der Betroffene an Hepatitis C erkrankt. Weiterhin war er drogenabhängig. Zudem verbüßte der Betroffene in Belgien eine mehrjährige Haftstrafe. Am 29. oder 30.11.16 erfolgt ein Sammeltransport nach Georgien mit ärztlichem Personal, welches angesichts der Erkrankungen des Betroffenen erforderlich werden wird.

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3) Da aus den o.g. Gründen die Gefahr besteht, dass der Betroffene bei einer Entlassung aus dem Gewahrsam sofort untertaucht, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG anzuordnen.

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

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Nach Angaben des Antragstellers wird die Haft in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in C-Stadt vollstreckt werden. Diese entspricht den organisatorischen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 – C-473/13 und C 514/13, C-473/13, C-514/13.

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Die Ausländerakte der Stadt E hat vorgelegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen eingelegt werden kann (§ 63 Abs. 1 FamFG).