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Amtsgericht Aachen·620 Gs 766/19·06.08.2019

Durchsicht bestätigt, Beschlagnahme des gesamten Kanzleidatenbestands nicht bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchung und BeschlagnahmeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Bei Durchsuchungen am 22.05.2019 sicherte die Staatsanwaltschaft den gesamten Serverbestand der Kanzlei B und der E GmbH; die Anordnung zur Durchsicht wurde vom Amtsgericht Aachen bestätigt, die Beschlagnahme des gesamten Datenbestands hingegen nicht. Zentrales Problem war die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs angesichts des Mandantengeheimnisses und der großen Datenmenge. Das Gericht betont die Vorrangigkeit milderer Maßnahmen wie Teilkopien, automatisierte Filterung oder Durchsicht (§ 110 StPO) vor einer pauschalen Beschlagnahme.

Ausgang: Anordnung der Durchsicht gemäß § 110 StPO bestätigt; pauschale Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei erfordert eine dezidierte, einzelfallbezogene Begründung und unterliegt wegen des Mandantengeheimnisses besonders strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

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Kann die Sicherung verfahrensrelevanter Daten durch weniger belastende Mittel (z. B. Teilkopie, automatisierte Filterung, Nutzungsbeschränkung) ebenso gut erreicht werden, ist die Beschlagnahme des kompletten Bestands nicht erforderlich.

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Ist eine Sichtung vor Ort wegen erheblicher Datenmengen unzumutbar, kann stattdessen die Durchsicht der gesicherten Datenbestände nach § 110 StPO angeordnet werden.

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Die Anordnung der Durchsicht nach § 110 StPO kann vom Gericht gemäß § 98 Abs. 2 StPO bestätigt werden; die Staatsanwaltschaft hat bei Durchführung technisch geeignete, mandantenschutzorientierte Verfahren (z. B. automatisierte Skripte, Löschung verfahrensirrelevanter Daten) zu wählen.

Relevante Normen
§ 110 StPO§ 98 Abs. 2 StPO§ 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB§ 27 StGB§ 94 ff. StPO

Tenor

1.       Die Anordnung der Durchsicht des bei der Durchsuchung am 22.05.2019 gesicherten Datenbestandes der Kanzlei B sowie der E GmbH wird gem. §§ 110, 98 Abs. 2 StPO bestätigt.

2.       Die Beschlagnahme des bei der Durchsuchung am 22.05.2019 gesicherten Datenbestandes der Kanzlei B sowie der E GmbH wird nicht bestätigt.

Gründe

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Gegen den Beschuldigten besteht der Verdacht der Beihilfe zur Verletzung von Privatgeheimnissen gem. §§ 203 Abs. 1 Nr. 7, 27 StGB.

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Bzgl. des Sachverhalts wird vollumfänglich auf den erlassenen Durchsuchungsbeschluss vom 13.02.2019, Az. 620 Gs 241/19, verwiesen.

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Soweit der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vortragen lässt, er habe mit dem gesondert Verfolgten M einen Vertrag über 8000 Kundendaten geschlossen und sei insofern davon ausgegangen, dass der gesondert Verfolgte M Nutzungsberechtigter bzw. Eigentümer der Daten sei, vermag dies den Tatverdacht nicht zu entkräften. Bei dem Transfer wurden 50.000 Kundendaten und damit deutlich mehr als es der Vertrag zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert Verfolgten M vorsieht, übertragen. Weder der vom gesondert Verfolgten M mit der A geschlossen Vertrag, noch die als „Anlage 2“ überreichte Erklärung des gesondert Verfolgten M sind datiert, sodass die behaupteten Zeitabläufe so nicht nachvollzogen werden können.

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Letztendlich wird der Verdacht auch durch einen anonymen Hinweis (vgl. Bl. 1 und Bl. 44, 45) an den Vorstand der D AG aus dem Umfeld des Beschuldigten bekräftigt. Dort wird auf einen IT-Mitarbeiter der Kanzlei verwiesen, der gegenüber dem anonymen Hinweisgeber konkrete Angaben gemacht haben soll. Im Schreiben auf Bl. 108 wir ebenfalls ein IT-Mitarbeiter der Kanzlei benannt, der den Datentransfer vorgenommen haben soll.

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Bei der Durchsuchung wurde der gesamte Kanzleiserver der Kanzlei B sowie der E GmbH gesichert und von den Ermittlungsbeamten beschlagnahmt, da zu vermuten ist, dass sich auf diesen Daten befinden, die als Beweismittel für das vorliegende Strafverfahren in Betracht kommen. Der Beschlagnahme hat der Beschuldigte widersprochen.

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Für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten einer Rechtsanwaltskanzlei geltend nach Rechtsprechung des BVerfG besonders strenge Voraussetzungen, da durch diesen umfassenden Zugriff das für das jeweilige Mandantenverhältnis vorausgesetzte und rechtliche geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandaten und den für die tätigen Berufsträgern schwerwiegend beeinträchtigt wird (BVerfG NJW 2005, 1917, 1919). Die Vorschriften des §§ 94 ff. StPO ermöglichen den Ermittlungsbehörden den Eingriff in diese Rechte, allerdings steht dieser unter der strengen Begrenzung des Ermittlungszwecks. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit bedeutet dies, dass eine Erforderlichkeit der Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Rechtsanwaltskanzlei dann nicht erforderlich ist, wenn die Sicherung beweiserheblicher Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann (BVerfG NJW 2005, 1917, 1920, 1921). In Betracht kommt hier etwa das Erstellen einer Teilkopie betreffend die verfahrensrelevanten Daten und das Löschen bzw. die Herausgabe verfahrensirrelevanter Daten. Auch die Nutzung von vorgegebenen Datenstrukturen (Nutzungsbeschränkung etc.) und die Zuordnung durch die Eingabe von Suchbegriffen oder Suchprogrammen sind denkbar. Da eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten am Durchsuchungsort nicht immer möglich ist, steht als mildere Maßnahme zudem die Durchsicht der Daten gem. § 110 StPO im Raum. Soweit aus den Gründen der besorgten Datenverschleierung eine Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes für erforderlich erachtet wird, bedarf es hierfür einer dezidierten, einzelfallbezogene Begründung, der dem Übermaßverbot Rechnung trägt. Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad der verfahrenserheblichen Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten.

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Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist zum jetzigen Zeitpunkt ausreichend, die Durchsicht des gesicherten Datenbestands gem. § 110 StPO anzuordnen, denn hierdurch können mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material ausgesondert werden. Die Entscheidung die Durchsicht anzuordnen, liegt grds. bei der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen, entsprechend § 98 Abs. 2 StPO kann insofern aber eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Die Anordnung der Durchsicht dürfte als Minus in der Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft bzw. ihrer Ermittlungspersonen bei der Durchsuchung am 22.05.2019 enthalten sein.

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Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Polizei war eine Begrenzung der Datensicherung vor Ort aufgrund der erheblichen Datenmengen, die als verdächtig einzustufen sind, nicht möglich. Hierzu müsste jedes Dokument händisch mit dem verdächtigen Datenbestand abgeglichen werden. Selbst mit einem automatisierten Skript – welches noch nicht erstellt ist – hätte der Vorgang mehrere Tage in Anspruch genommen; zumal anschließend die Treffer noch einzeln hätten abgeglichen werden müssen. Durch die Spiegelung des gesamten Servers wurde zum einen eine Beschlagnahme der Datenträger vermieden, sodass insoweit schon in der ersten Stufe die mildere Maßnahme von den Ermittlungsbehörden gewählt wurde. Hierdurch wurde der Geschäftsbetrieb nur für wenige Stunden unterbrochen und konnte nach Abschluss der Spiegelung wieder ohne Einschränkungen aufgenommen werden. Zum anderen hätten die Ermittlungsbeamten, bei langwierigem Herausfiltern der verdächtigen Daten, über Tage vor Ort agieren müssen, wodurch der Geschäftsbetrieb über einen längeren Zeitraum gestört worden wäre. Letztlich wäre in diesem Fall auch das Risiko, dass die Ermittlungsbeamten von Mandanten der Kanzlei bei der Ermittlungsarbeit gesehen werden, erheblich höher gewesen.

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Auch wenn nunmehr grundsätzlich der gesamte Datenbestand der Kanzlei in der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft steht, trägt diese mit der Erstellung eines automatisierten Skripts durch ein externes Unternehmen dem Interesse der Mandanten sowie der Kanzlei an der Geheimhaltung verfahrensirrelevanter Daten Rechnung. Denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Polizei werden durch das Skript nur Daten ausgeworfen, die eine Schnittmenge mit dem verfahrensgegenständlichen Datensatz haben. Eine Verarbeitung erfolgt lediglich automatisiert. Daten, die so nicht herausgefiltert werden, gelangen den Ermittlungsbehörden nicht zur Kenntnis und werden nach Abschluss der Suche gelöscht. Die Möglichkeit des Zugriffs auch auf verfahrensirrelevante Daten verbleibt damit abstrakter Natur.

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Für diese Vorgehensweise bedarf es nicht einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes, sondern die Durchsicht der Daten im Sinne des § 110 StPO ist ausreichend. Nach Abschluss des Vorgangs kann im Einzelnen festgestellt werden, welche Datensätze aufgrund ihrer Bedeutung als Beweismittel beschlagnahmt werden sollen. Im Hinblick auf die Stärke des Tatverdachts und die Schwere der Straftat ist diese Vorgehensweise auch verhältnismäßig. Aufgrund der bisherigen Feststellungen, dass die Daten auf den Kanzleiserver transferiert wurden, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die verfahrenserheblichen Daten im gesicherten Datenbestand befinden, als sehr hoch zu bewerten. Soweit vorgetragen wird, dass die jeweiligen Server der Kanzlei B sowie der E GmbH, die völlig unabhängig voneinander seien, gespiegelt worden seien und ein Transfer lediglich auf einen der beiden Server erfolgt sei, kann diese Behauptung erst mit Durchsicht der Daten nachgegangen werden. Dass sich verfahrensrelevante Daten auch auf dem weiteren Server befinden, erscheint zumindest möglich, da es nach dem Vortrag des Verteidigers bereits zum Zeitpunkt des Datentransfers zu einer Verwechslung von Servern gekommen ist.

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, unter Angabe der Geschäftsnummer einzureichen.