Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·620 Gs 329/14·03.08.2014

Antrag nach §98 StPO: 5%-Zuschlag nach §398a AO auf persönlichen Steueranteil festgesetzt

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte C beantragte nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die gerichtliche Entscheidung über den nach § 398a AO zu zahlenden Zuschlag. Streitgegenstand war, ob der 5%-Zuschlag vom Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern oder nur vom dem Beschuldigten zurechenbaren Anteil zu berechnen ist. Das Amtsgericht setzte den Zuschlag auf 5 % von 209.418 € fest, weil nur dieser Betrag dem Beschuldigten steuerlich zugeordnet ist und kein gemeinschaftliches Handeln i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB vorlag.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO: Festsetzung des § 398a AO-Zuschlags von 5 % auf 209.418 € stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kann über die Festsetzung des nach § 398a AO zu zahlenden Zuschlags entscheiden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Der Wortlaut des § 398a AO legt nahe, den Zuschlag vom Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern zu berechnen.

3

Ist der dem Beschuldigten strafrechtlich zuzurechnende Steuerschaden auf einen bestimmten Anteil beschränkt, ist der Zuschlag nach § 398a AO von dem diesem Anteil entsprechenden Steuerbetrag zu bemessen.

4

Fehlt es an gemeinschaftlichem Handeln und einem gemeinsamen Tatplan, ist § 25 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden und Mitbeteiligte sind nicht ohne weiteres als Gesamtschuldner für den Zuschlag heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO§ 398a AO§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen              C

wird auf den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Zuschlag i.S.d. § 398a AO auf 5 % von 209.418 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig und im vorliegenden Fall auch begründet.

3

Nach dem Wortlaut des § 398a AO kann von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen werden, wenn der Täter … die zu seinem Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zugunsten der Staatskasse zahlt.

4

Zwar spricht der Wortlaut dafür, dass der Zuschlag vom Gesamtbetrag der insgesamt hinterzogenen Steuern zu zahlen ist.

5

Aber im vorliegenden Fall würde nach der Auffassung des Gerichts der dem Beschuldigten C strafrechtlich zur Last zu legende Steuerschaden im Fall einer Anklage wohl nur „seinen“ Anteil von 209.418,00 Euro beinhalten. Er hat auch nur in dieser Höhe einen steuerlichen Festsetzungsbescheid erhalten.

6

Da ein gemeinschaftliches Handeln und ein gemeinsamer Tatplan in dem hier zu beurteilenden Verfahren gerade nicht feststellbar ist, kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft der § 25 Abs. 2 StGB nicht bejaht werden. Die beiden Miterben sind auch nicht als Gesamtschuldner anzusehen.

7

Deshalb ist der 5%-Zuschlag auch nur nach dem auf den Beschuldigten selbst entfallenden Steuerbetrag von 209.418 Euro zu berechnen.

8

Aachen, 04.08.2014