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Amtsgericht Aachen·6 C 619/86·16.02.1987

Nachbarrecht: Klage wegen Laubfalles abgewiesen (§ 906 Abs.2 BGB)

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte von der Nachbarin Ausgleichszahlungen wegen Laub-, Ast- und Blütenfalles von an der Grenze stehenden Bäumen und bezifferte ihren jährlichen Mehraufwand mit mindestens 400 DM. Das Gericht stellte fest, dass das Gebiet überwiegend baumbestanden und Laubfall ortsüblich ist und der Ahorn nicht an der gemeinsamen Grenze steht. Nach § 906 Abs. 2 BGB überstieg die Beeinträchtigung das zumutbare Maß nicht. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung wegen Laubfalles als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Immissionen durch herüberwehende pflanzliche Stoffe ist nach § 906 Abs. 2 BGB auf die ortsübliche Nutzung und den Baumbestand der Umgebung abzustellen; ortsübliche Belästigungen sind hinzunehmen.

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Ein Grundstückseigentümer kann keine Sonderrechte daraus ableiten, dass sein eigenes Grundstück weniger oder nicht baumbestanden ist; der Vergleichsmaßstab sind gleichartige, baumbestandene Nachbargrundstücke.

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Zur Begründung einer Entschädigung wegen Laubfalls bedarf es der Darlegung und des Nachweises einer unzumutbaren, über das ortsübliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, wenn die Klage unbegründet abgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 906 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke, nämlich die Klägerin des Hausgrundstückes F Str. 28, der Beklagte des Hausgrundstückes F Str. 26 in Aachen. Auf dem Grundstück des Beklagten, in der Nähe der Grenze, stehen mehrere Laubbäume. Wegen der von diesen Laubbäumen infolge Herüberwehens von Blättern, Astteilen und Blütenständen auf das Grundstück der Klägerin ausgehenden Einwirkungen nimmt sie den Beklagten auf Ausgleichszahlung in Anspruch.

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Unstreitig stehen in Grundstücksnähe eine Birke von einer Höhe von ca. 12 m in einer Entfernung von ca. 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze, desweiteren ein Birnbaum.

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Die Klägerin behauptet, ein Ahornbaum von einer Höhe von ca. 14 m stehe desweiteren 1 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt.

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Die Klägerin behauptet, infolge von Herüberwehen von Blättern, Astteilen und Blütenständen dieser Bäume habe sie zusätzlichen erheblichen Aufwand zur Gartenpflege. Wöchentlich müßten sie teilweise - je nach Jahreszeit - 2 bis 3 Beseitigungsaktionen mit einem Arbeitsaufwand von jeweils 1 bis 2 Stunden durchgeführt werden. Unter Bewertung einer Arbeitsstunde mit einem Stundensatz von 10,00 DM schätzt sie die Mehraufwendungen, die ihr jährlich entstehen, auf 400,00 DM.

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Die Klägerin ist der Ansicht, wie wohl sie infolge der örtlichen Gegebenheiten dulden müsse, beeinträchtige das Herüberwehen von Gegenständen die Benutzung ihres Grundstückes in einem Maße, das nicht mehr zumutbar sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Ausgleich für die von seinem

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Grundstück F Str. 26, 5100 Aachen, ausgehenden Einwirkungen

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auf das klägerische Grundstück F Str. 28, 5100 Aachen, einen

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jährliche jeweils am 30.06. eines jeden Jahres fällig werdenden Betrag in ange-

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messener Höhe - mindestens aber 400,00 DM - als Entschädigung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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Klageabweisung.

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Er bestreitet, dass auch der vorbezeichnete Ahornbaum in Grenznähe stünde. Im übrigen beruft er sich darauf, dass die von seinem Grundstück ausgehenden Immissionen durch Laub pp. das zumutbare Maß nicht überstiegen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinsnahme der Örtlichkeit. Für das Ergebnis wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 20.01.1987 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Hausgrundstücke der F Strasse, gerade Nummern, in überwältigender Mehrheit baumbestanden sind, desgleichen die zum Areal gehörenden Grundstücke G-Strasse und T-strasse. Im Bereich der G-Strasse dominieren Nadelhölzer, im übrigen Bereich Laubbäume. Das Grundstück des Beklagten ist das am dichtesten bestandene. Baumlos sind lediglich die Grundstücke der Klägerin, G-Strasse 4 und 6. In letzteren beiden befindet sich jedoch Bewuchs mit Buschwerk.

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Weiter steht fest, dass lediglich die Birke und der Birnbaum an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen, während der Ahornbaum an der Grundstücksgrenze zum Hausgrundstück G-Str. 6 steht.

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Nach vorstehendem ergibt sich, dass Baumbestand im hier in Rede stehenden Areal als ortsüblich anzusehen ist. Der Vergleich gem. § 906 Abs. 2 BGB hat daher nur dahinzugehen, ob Laubbefall vom Grundstück des Beklagten einen Grundstückseigentümer, dessen Grundstück gleichfalls baumbestanden ist, unzumutbar beeinträchtigt. Aus dem Umstand, dass ihr eigenes Grundstück nicht baumbestanden ist, vermag die Klägerin Sonderrechte nicht herzuleiten. Die entscheidungserhebliche Frage ist schließlich zu verneinen, da die Klägerin im Falle, ihr eigenes Grundstück wäre gleichfalls baumbestanden, die von diesem Baumbestand ausgehenden Beeinträchtigungen gleichfalls erduldete und in erheblichem Maße zusätzliche Beeinträchtigungen durch die Bäume vom Grundstück des Beklagten nicht ins Gewicht fielen.

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Dementsprechend war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Richter am Amtsgericht