Berichtigung des Urteils (Rubrum und Tenor) nach §319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Aachen berichtigt das Urteil vom 29.12.2005 im Rubrum (Ergänzung der Prozessbevollmächtigten) und im Tenor (Kostenzuordnung). Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Das Gericht nahm die Berichtigung vor, weil die Auslassung und die vertauschte Kostenquote mit den Entscheidungsgründen unvereinbar waren.
Ausgang: Berichtigung des Urteils im Rubrum und Tenor nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann ein Urteil berichtigt werden, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit (z. B. Auslassung von Angaben im Rubrum) vorliegt.
Die Nichtaufführung bestellter Prozessbevollmächtigter im Rubrum stellt eine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit dar, wenn die Bestellung aus dem Prozessaktenbestand ersichtlich ist.
Weicht die im Tenor getroffene Kostenentscheidung offenkundig von der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Verteilung (z. B. nach § 92 Abs. 2 ZPO) ab, ist der Tenor zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann sowohl das Rubrum als auch den Tenor erfassen, soweit die Unrichtigkeiten offensichtlich und aus den Entscheidungsgründen klar hervorgehen.
Tenor
1.
Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nach Ausführung der Beklagten eingefügt wird:
„Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T & N, B-Allee,
####1 B, #####/####V“.
2.
Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Tenor dahin berichtigt, dass der dritte Satz des Te-nors (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:
„Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die
Beklagte zu 23 %.“
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag.
Die Nichtaufführung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die sich mit Schriftsatz vom 11.11.2005 bestellt haben, stellt ein offensichtliches Versehen dar.
Die Kostenquoten der Parteien wurden offensichtlich verwechselt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nach denen die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden sollten.
####3 B, 30.01.2006
Amtsgericht, Abt. 6
Hufer
Richterin