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Amtsgericht Aachen·6 C 557/05·29.01.2006

Berichtigung des Urteils (Rubrum und Tenor) nach §319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen berichtigt das Urteil vom 29.12.2005 im Rubrum (Ergänzung der Prozessbevollmächtigten) und im Tenor (Kostenzuordnung). Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Das Gericht nahm die Berichtigung vor, weil die Auslassung und die vertauschte Kostenquote mit den Entscheidungsgründen unvereinbar waren.

Ausgang: Berichtigung des Urteils im Rubrum und Tenor nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann ein Urteil berichtigt werden, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit (z. B. Auslassung von Angaben im Rubrum) vorliegt.

2

Die Nichtaufführung bestellter Prozessbevollmächtigter im Rubrum stellt eine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit dar, wenn die Bestellung aus dem Prozessaktenbestand ersichtlich ist.

3

Weicht die im Tenor getroffene Kostenentscheidung offenkundig von der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Verteilung (z. B. nach § 92 Abs. 2 ZPO) ab, ist der Tenor zu berichtigen.

4

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann sowohl das Rubrum als auch den Tenor erfassen, soweit die Unrichtigkeiten offensichtlich und aus den Entscheidungsgründen klar hervorgehen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

1.

Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nach Ausführung der Beklagten eingefügt wird:

„Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte T & N, B-Allee,

####1 B, #####/####V“.

2.

Das Urteil vom 29.12.2005 wird im Tenor dahin berichtigt, dass der dritte Satz des Te-nors (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:

„Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die

Beklagte zu 23 %.“

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag.

3

Die Nichtaufführung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die sich mit Schriftsatz vom 11.11.2005 bestellt haben, stellt ein offensichtliches Versehen dar.

4

Die Kostenquoten der Parteien wurden offensichtlich verwechselt. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, nach denen die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden sollten.

5

####3 B, 30.01.2006

6

Amtsgericht, Abt. 6

7

Hufer

8

Richterin