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Amtsgericht Aachen·6 C 557/05·28.12.2005

Klage teilweise stattgegeben – Wertminderung anerkannt, Lackierkosten abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; das Gericht erkennt 100,00 € Wertminderung an und weist die restliche Klage ab. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit von Lackierkosten angrenzender Karosserieteile bei fiktiver Reparatur. Die vom Privatsachverständigen ermittelte Wertminderung wird nach § 287 ZPO zugrunde gelegt; Lackierkosten sind mangels derzeit feststehenden Erforderlichkeitsnachweises nicht erstattungsfähig. Zinsen werden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 100,00 € Wertminderung nebst Zinsen zugesprochen, übrige Forderungen (Lackierkosten) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unfallbedingter Beschädigung besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung, wenn diese sachverständig festgestellt ist (vgl. §§ 7, 17 StVG; 249, 251 BGB).

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Das Gericht kann die vom Privatgutachter ermittelte Wertminderung gemäß § 287 ZPO übernehmen; dabei sind anerkannte Berechnungsmethoden (z. B. Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs) zulässig.

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Kosten einer fiktiven Reparatur (z. B. Lackierkosten angrenzender Teile) sind nur erstattungsfähig, wenn der Aufwendungsbedarf derzeit feststeht; bloße Unsicherheit über Farbabweichungen oder technische Einflussfaktoren schließt die Erstattungsfähigkeit aus.

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Zinsansprüche auf den zugesprochenen Schadensersatz richten sich nach §§ 286, 288 BGB ab Eintritt des Verzugs.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Nr. 1 PflichtVG§ 249 BGB§ 251 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in Höhe von 100,00 € begründet.

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I.1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 100,00 € Wertminderung aufgrund der unfallbedingten Beschädigung des Fahrzeugs aus §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG, 249, 251 BGB.

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Denn gegen die vom Privatsachverständigen der Klägerin ermittelte Wertminderung von insgesamt 200,00 € bestehen keine Bedenken, § 287 ZPO. Insbesondere durfte der Sachverständige auch die neben der Methode Ruhkopf/Sahm weitere anerkannte Berechnungsmethode Halbgewachs (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 251 Rz. 15) anwenden.

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2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte hingegen keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 343,19 € Lackierkosten für die Lackierung der an die durch den Unfall beschädigte hintere linke Tür angrenzenden Karrosserieteile gemäß den vorstehenden Vorschriften. Die auf die angrenzenden Teile entfallenden Kosten belaufen sich nach der nicht bestrittenen Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.11.2005 (Bl. 25 d.A.) auf insgesamt 343,19 €. Die Erstattungsfähigkeit dieses Betrage im Zuge einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung kommt nicht in Betracht. Bei diesen Lackierkosten handelt es sich nicht um einen derzeit feststehenden erforderlichen Schadensaufwand. Denn wie der Privatsachverständige der Klägerin, dessen Ausführungen sich die Klägerin zu eigen macht, selbst ausführt, hängt die Erforderlichkeit der Lackierung auch der angrenzenden Teile davon ab, wie stark die eintretende Farbabweichung bei der Lackierung des beschädigten Teils sein wird. Dies aber hängt nach seiner Ausführung von einer Vielzahl von Faktoren (Abstand der Spritzpistole, Menge des Verdünners, Druck, Spritzwinkel, Luftfeuchtigkeit etc.) ab, das Ergebnis kann derzeit noch nicht vorausgesehen werden. Insbesondere ist nicht absehbar, ob es zu einem "mehr oder minder deutlichen Unterschied im Lackierbereich zwischen dem zu ersetzenden Teil und dem sich daran anschließenden Karosserieteil" kommen wird, d.h. ob die Farbabweichung ggf. aufgrund der geringen Auffälligkeit vom Geschädigten hinzunehmen sein wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin dem überzeugenden Einwand der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten ist, dass bei einer Mitlackierung der angrenzenden Teile es dann zwangsläufig zu einem Farbunterschied zwischen diesen Teilen und den nicht neulackierten hieran angrenzenden weiteren Teilen kommen würde.

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Schließlich kann der Beklagten auch nicht das von dem Allianz-Zentrum für Technik GmbH mit verfasste "Merkblatt für Ausbesserungen von Uni- und Effektlackierungen" entgegengehalten werden. Denn die von der Klägerin zitierte Stelle befürwortet gerade eine Beilackierung "im Teil" und nicht eine Beilackierung von angrenzenden Teilen.

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3. Der Zinsanspruch aus dem zuerkannten Teil der Klageforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 443,19 €

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Hufer