Schmerzensgeld nach seitlichem Parkplatzunfall: HWS-/BWS-Distorsion trotz geringer Δv
KI-Zusammenfassung
Nach einem seitlichen Zusammenstoß auf einem Parkplatz verlangte die Geschädigte zusätzliches Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitig war vor allem die Unfallkausalität eines (überdurchschnittlich starken) HWS-/BWS-Distorsionstraumas trotz geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung. Das Gericht bejahte die Verletzungskausalität gestützt auf die zeitnahe ärztliche Dokumentation und ein technisches Gutachten, wonach die „Harmlosigkeitsgrenze“ für Heckanstoß nicht auf seitliche Kollisionen übertragbar ist. Es sprach insgesamt 5.000 DM Schmerzensgeld zu (weiter 2.500 DM) und gab dem Feststellungsantrag wegen möglicher Spätfolgen statt.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld teilweise erfolgreich (weitere 2.500 DM); Feststellungsantrag zu künftigen Schäden stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unfallbedingter Verletzungen und deren Kausalität; dieser Nachweis kann durch zeitnahe ärztliche Befunde und sachverständige Begutachtung geführt werden.
Die für Heckauffahrunfälle diskutierte „Harmlosigkeitsgrenze“ einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ist auf seitliche Anstoßkonstellationen nicht ohne Weiteres übertragbar; bei Seitkollisionen kann eine Verletzungsrelevanz auch bei niedriger Δv nicht ausgeschlossen werden.
Ein Privatgutachten erschüttert die Überzeugungsbildung aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht, wenn es von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht und der gerichtliche Sachverständige die Abweichungen nachvollziehbar aufzeigt.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen; das Fehlen zusätzlicher Verletzungen kann schmerzensgeldmindernd berücksichtigt werden.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden ist begründet, wenn nach medizinischer Einschätzung Spätfolgen aus der Verletzung möglich erscheinen und eine abschließende Bezifferung derzeit nicht möglich ist.
Tenor
1)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.1999 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-gerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Ver-kehrsunfall vom 14.11.1998 in Aachen zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be-trags, die auch in Form eienr selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht wer-den kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 14.11.1998 wegen Schmerzensgeldes und Feststellung in Anspruch.
Am Unfalltag befuhr die Klägerin mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, Pkw Polo, amtliches Kennzeichen X, das Parkplatzgelände der Fa. X1 in Aachen. Der Beklagte zu 1) setzte im gleichen Zeitpunkt mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen X2 zurück, und zwar quer zur Fahrtrichtung der Klägerin. Hierbei stieß sein Fahrzeug gegen die rechte Seite des von der Klägerin gefahrenen Pkw. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte zu 2) regulierte den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden vollumfänglich. Ferner zahlte sie an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 2.500,00 DM. Im Streit steht die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug in rasanter Fahrt zurückgesetzt und sei mit voller Wucht gegen das Klägerfahrzeug geprallt. Durch den Unfall habe sie ein schweres Distorsionstrauma der Hals- und Brustwirbelsäule erlitten. Sie sei noch 7 Monate nach dem Unfallereignis unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Insoweit hat sie eine Bescheinigung des Dr. med. I vom 24.11.1998 (Bl. 21 d.A.) zu den Akten gereicht. Für die Schwere der von ihr erlittenen Verletzungen sei insbesondere der seitliche Anstoß sowie der Umstand ausschlaggebend gewesen, dass die Klägerin zum Kollisionszeitpunkt ihren Kopf nach rechts gedreht habe. Mit Schriftsatz vom 05.05.2000 behauptet sie, sie sei auch derzeit noch arbeitsunfähig. Sie ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000,-- DM, mithin weiteren 3.500,-- DM sei insoweit angemessen.
Sie beantragt,
1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den
außergerichtlich gezahlten Betrag in Höhe von 2.500,-- DM hinaus ein
angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung
zu zahlen;
2)
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.11.1998 zu ersetzen, soweit
die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten Verletzungen, jedenfalls aber die Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls hierfür. Dieser habe sich bei geringer Geschwindigkeit ereignet. Bei einer Geschwindigkeitsänderung von unter 25 km/h, wie es sich im Streitfall verhalte, sei ein Schleudertrauma nicht zu erwarten, unabhängig davon, ob es sich um einen seitlichen Anstoß handele und in welcher Position die Klägerin beim Aufprall ihren Kopf gehalten habe. Insoweit habe sie ein Privatgutachten des Sachverständigen Dr. C (Bl. 36 ff. d.A.) zu den Akten gereicht.
Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass selbst für den Fall einer Kausalität zwischen dem Unfall und den behaupteten Verletzungen ein Schmerzensgeldanspruch lediglich in der von der Beklagten zu 2) erstatteten Höhe bestehe und der Anspruch daher ohnehin abgegolten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich den zu den Akten gereichten Unterlagen.
Das Gericht hat gemäß Beschluß vom 06.09.1999 (Bl. 71 ff. d.A.) bzw. Ergänzungsbeweisbeschluss vom 17.09.1999 (Bl. 79 d.A.) Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftliche Aussagen des Zeugen Dr. I vom 22.10.1999 (Bl. 88 d.A.), die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.11.1999 (Bl. 100 ff. d.A.) und 22.12.1999 (Bl. 118 d.A.), das Gutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 14.06.2000 (Bl. 120 ff. d.A.) sowie dessen Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 (Bl. 185 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus den §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin durch den streigegenständlichen Unfall ein überdurchschnittlich starkes Distorsionstrauma der Hals- und Brustwirbelsäule erlitten hat, das ein Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 5.000,-- DM rechtfertigt.
Zu dieser Feststellung ist das Gericht insbesondere auf Grund der Aussagen des Dr. med. I in der Zusammenschau mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Q und seinen entsprechenden Erläuterungen im Termin gelangt. Der Zeuge Dr. I hat bereits in dem Attest vom 24.11.1998 bescheinigt, dass auf Grund des von der Klägerin erlittenen Distorsionstrauma eine Arbeitsunfähigkeit für ca. 6 Monate bestehe. Auf Grund des nahen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass die dort attestierten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, zumal es sich hierbei um unfalltypische Verletzungen handelt. Der Zeuge Dr. I hat das dort attestierte Ergebnis auch im Rahmen seiner schriftlichen Vernehmung bestätigt, so dass es sich insoweit nicht lediglich um eine außergerichtliche Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Insbesondere hat er bekundet, dass auch derzeit (bezogen auf den 22.10.1999) noch Beschwerden bestehen, letzte Vorstellung der Klägerin war insoweit am 18.10.1999.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei der ärztlichen Bescheinigung von unfallbedingten Distorsionstraumata in der Regel um die Wiedergabe subjektiver Beschreibungen des Patienten handelt. Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Klägerin sich noch über ein Jahr aus demselben Grund in die Behandlung des Zeugen dr. I begeben hat. Es kann ihr daher nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie über solch einen langen Zeitraum simulieren und in der ärztlichen Untersuchung Beschwerden fingieren würde, nur um ein weiteres Schmerzensgeld zu erlangen.
Die Bekundungen des Zeugen Dr. I gewinnen jedoch insbesondere in der Zusammenschau mit den Feststellungen des Sachversätndigen Dr. Q eine ausschlaggebende Bestätigung. Zwar kommt der Sachverständige in seinem Gutachten zunächst zu einer Geschwindigkeitsänderung von ca. 10 km/h. Wie er jedoch im weiteren Verlauf seines Gutachtens (S. 33 des Gutachtens bzw. Bl. 161 d.A.) feststellt und insbesondere auch in seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zusammenfassend und plausibel dargelegt hat, ist wegen des im Streitfall vorliegenden speziellen gesamten Kollisionsvorgangs gleichwohl grundsätzlich von einer Verletzungsrelevanz der Klägerin auszugehen. Die "Harmlosigkeitsgrenze" von 11 km/h gilt nämlich lediglich für heckseitige Anstöße; für seitliche Anstöße existieren dagegen keine gesicherten Erkenntnisse; insbesondere entspricht es nicht einhelliger Auffassung, die "Harmlosigkeitsgrenze" auch auf Unfälle dieser Art zu erstrecken.
Diese Feststellungen des Sachverständigen sind - jedenfalls zum Teil - auch in der Rechtsprechung berücksichtigt und angewandt worden (LG Landau ZfS 99, 421). Auch dort hat das erkennende Gericht bzw. die angerufene Berufungskammer festgestellt, dass bei seitlichen Zusammenstößen bei einer geringen anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung nicht ohne weiteres ein HWS-Schleudertrauma ausgeschlossen werden könne. Vielmehr könne bei einem seitlichen Zusammenstoß schon bei geringeren Beschleunigungswerten entsprechende Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule hervorgerufen werden.
Der Sachverständige Dr. Q hat, bezogen auf den Streitfall, insoweit bildhaft geschildert, dass die Besonderheit seitlicher gegenüber heckseitiger Anstöße darin besteht, dass der Körper des betroffenen Insassen quasi "unter dem Kopf fortbewegt" wird.
Demgegenüber haben die Beklagten den Gegenbeweis nicht geführt. Insbesondere vermag das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. C die Feststellungen des Dr. Q nicht zu erschüttern. Vielmehr hat letzterer bei der Erstellung seines Gutachtens die Ausführungen des Dr. C auftragsgemäß mit einbezogen und ist dabei zu der Feststellung gelangt, dass der Sachverständige Dr. C bei seinen Rekonstruktionen unzutreffenderweise von Stillstand des klägerischen Fahrzeuges zum Kollisionszeitpunkt ausgegangen ist, sowie offensichtlich nur einen Aufprall zu Grunde gelegt hat. Wie der Sachverständige Dr. Q jedoch insbesondere im Zuge seiner mündlichen Erläuterung anschaulich dargelegt hat, befand sich das Klägerfahrzeug in Bewegung, so dass es zu zwei relevanten Anstößen gekommen ist, die in ihrer
Addition erschwerend gewirkt haben. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. C hat der unabhängige Sachverständige Dr. Q daher - nachvollziehbar - ausdrücklich nur als eingeschränkt brauchbar bewertet.
Soweit der Sachverständige am Ende seines Gutachtens darauf hingewiesen hat, dass seine Ausführungen rein aus technischer Sicht erfolgten und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass im Streitfall lediglich die Möglichkeit einer Verletzung bestehe, und zur abschließenden Klärung ggf. ein medizinisches Zusatzgutachten einzuholen sei, sah das Gericht gleichwohl keine Veranlassung, weiter Beweis zu erheben. Insoweit ist nämlich die Aussage des Dr. med. I zu berücksichtigen, die bereits eine Feststellung aus medizinischer Sicht enthält und auf Untersuchungen beruht, die an der Klägerin in zeitnahem Zusammenhang mit dem Unfall vorgenommen wurden. Da das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht davon ausgeht, dass es sich insoweit lediglich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder der Wiedergabe fingierter Beschwerden handelt, ist nach Auffassung des Gerichts bereits der erforderliche Nachweis aus medizinischer Sicht erbracht.
Auf Grund der ungewöhnlichen Nachhaltigkeit des von der Klägerin erlittenen Schleudertraumas bemisst das Gericht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag mit insgesamt 5.000,-- DM, so dass noch weitere 2.500,-- DM zuzusprechen waren. Soweit das Gericht mit dem zuerkannten Betrag hinter der klägerseits als angemessen erachteten 6.000,-- DM zurückgeblieben ist, wurde hierdurch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin neben dem Schleudertrauma keine weiteren, zusätzlichen Verletzungen in anderen Körperregionen, wie etwa eine Gehirnerschütterung oder Schnittverletzungen, erlitten hat.
Auf Grund der Bekundungen des Dr. med. I, wonach Spätfolgen auf Grund der attestierten Verletzungen grundsätzlich zu erwarten sind, ist auch der geltend gemachte Feststellungsantrag begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S .1 ZPO.
Streitwert: 7.500,-- DM
- Klageantrag zu 1): 2.500,-- DM
- Klageantrag zu 2): 5.000,-- DM.
Dr. E
Richterin