Klage auf Schmerzensgeld wegen HWS‑Zerrung über 400 € abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 20.04.2005 über bereits gezahlte 400 € hinaus. Das Amtsgericht Aachen nimmt an, selbst bei unterstellter HWS‑Distorsion mit der behaupteten Beeinträchtigung rechtfertige dies keinen höheren Betrag. Es verweist auf die Rechtsprechung, wonach bei rund vierwöchigen HWS‑Verletzungen regelmäßig bis zu 400 € angemessen sind. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld über bereits gezahlte 400 € hinaus als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei reinen HWS‑Distorsionen mit einer Beeinträchtigungsdauer von etwa vier Wochen sind Schmerzensgeldbeträge in der Regel bis zu 400 € angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Wiedergutmachungs‑ und Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen.
Fehlen besondere Umstände wie vorsätzliches Verhalten des Schädigers oder verzögertes Regulierungsverhalten, rechtfertigt dies keine Erhöhung des Schmerzensgeldes über die typischen Beträge hinaus.
Auch unter vollständiger Unterstellung des vom Verletzten behaupteten Verlaufs begründet dessen Schilderung allein keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld über bereits gezahlte Beträge hinaus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklag-te vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten über die bereits gezahlten 400,00 € hinaus keinen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.04.2005 aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtVG, 253 BGB.
Dabei kann es dahin stehen, ob die Klägerin tatsächlich infolge des vom Beklagten zu 1) verursachten Frontalaufpralls die behauptete HWS-Zerrung mit Bewegungseinschränkung erlitten hat. Denn selbst wenn man die von der Klägerin behauptete "Leistungsbeeinträchtigung" zu 100 % vom 20. bis zum 30.04.2005 und zu 20 % vom 01. bis zum 14.05 2005 als wahr unterstellt, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Wiedergutmachungs- und der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes keinen über 400,00 € hinaus gehenden Schmerzensgeldbetrag.
In der neueren Rechtsprechung werden bei reinen HWS-Distorsionen mit Beeinträchtigungen von ca. 4 Wochen in den meisten Fällen Schmerzensgeldbeträge unter oder bis zu 400,00 € zuerkannt (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2006, 24. Aufl.). Dies entspricht auch der regelmäßig vertretenen Auffassung der Abteilungsrichterin, wonach bei einer 1-2wöchigungen Beeinträchtigung ein Betrag grundsätzlich ein Betrag von maximal 100 – 200,00 € anzusetzen ist.
Besondere Umstände, die hier unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion für eine Erhöhung des Betrages sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte zu 1) nicht vorsätzlich gehandelt. Auch hat die Beklagte zu 2) kein verzögerndes Regulierungsverhalten an den Tag gelegt.
Die Klage war demnach abzuweisen.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.
Streitwert:
bis 18.01.2006: 341,04 €
ab 19.01.2006: 300,00 €
Hufer