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Amtsgericht Aachen·6 C 109/96·30.10.1996

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Eintrittspflicht bei Vorlage grüner Versicherungskarte

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der ausländische Unfallgegner eine grüne Versicherungskarte vorgelegt haben soll. Streitpunkt war, ob dadurch die Eintrittspflicht des Beklagten entsteht, auch wenn der ausländische Versicherer keine Deckungsbestätigung erteilt. Das Gericht sprach dem Kläger den Schadensersatz zu, weil die Vorlage der Karte bei der Unfallaufnahme feststand und Schutzwirkung entfaltet. Entscheidend waren glaubhafte Zeugenaussagen und feststellbare Kartendaten.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 1.437,50 DM nebst Zinsen wegen Unfallschaden stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorlage einer gültigen grünen Versicherungskarte bei der Unfallaufnahme begründet gegenüber dem Geschädigten die Eintrittspflicht des inländischen Versicherers unabhängig davon, ob der ausländische Pflichtversicherer eine Deckungsbestätigung erteilt.

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Für die Schutzwirkung der grünen Karte müssen die wesentlichen Identifizierungsangaben (Name/Anschrift des Versicherungsnehmers, Kartennummer, Gültigkeitsdauer, Police-/Versicherungsnummer) feststellbar sein.

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Die Feststellung der Vorlage kann durch glaubhafte, nachvollziehbare Zeugenaussagen erbracht werden; solche Bekundungen sind verwertbar, wenn der Zeuge über die Erscheinungsform der Karte unterrichtet ist.

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Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Weiterfahrt des Unfallgegners durch Zurückbehaltung der Karte zu verhindern; dies widerspräche dem Schutzzweck der internationalen Regelungen zur grünen Karte.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.437,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

26.10.1994 zu zahlen.

Er trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 29.07.1994 ereignet hat. Unfallbeteiligt außer dem Kläger war ein marokkanischer Staatsangehöriger mit einem in Marokko zugelassenen PKW. Unstreitig hat dieser den Unfall allein verursacht.

3

Bei der Unfallaufnahme wurde aus einem vom Unfallgegner des Klägers vorgelegten Schriftstück die Angaben, die im zweiten Abschnitt der Unfallmitteilung Bl. 46 der Akten angeführt sind, aufgenommen.

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Der Kläger behauptet, beim Unfall habe der marokkanische Staatsangehörige eine gültige "grüne Versicherungskarte" vorgelegt. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei für den ausländischen Pflichtversicherer eintrittspflichtig.

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Der Kläger beantragt

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den Beklagten zur Zahlung von 1.487,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem

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26.10.1994 zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Er beruft sich darauf, dass bei dem Unfall vom marokkanischen Staatsangehörigen keine grüne internationale Versicherungskarte vorgelegt worden sei. Da die ausländische Pflichtversicherung Deckungsbestätigung nicht erteilt, sei er nicht eintrittspflichtig.

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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11.09.1996 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Aufgrund der glaubhaften uneidlichen Bekundungen des Zeugen X steht fest, dass der Unfallgegner des Klägers beim Unfall eine grüne Versicherungskarte vorgelegt hat. Die Bekundungen des Zeugen X waren nachvollziehbar, er ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit darüber unterrichtet, wie eine grüne Versicherungskarte auszusehen hat. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen Name und Anschrift des Unfallgegners, Nummer der grünen Karte, Gültigkeitsdauer und Police-Nummer der Pflichtversicherung feststehen, ist der Beklagte zur Begleichung der Unfallschäden verpflichtet. Der Umstand, dass der ausländische Pflichtversicherer Deckungsbestätigung nicht erteilt hat, ist hierbei bedeutungslos. Die grüne Versicherungskarte und die Einrichtung des Beklagten selbst, hat gerade den Sinn, den Unfallgegner eines ausländischen Verkehrsteilnehmers vor gerade diesen Schwierigkeiten zu bewahren. Das Erfordernis, eine grüne Versicherungskarte vorzulegen, ist dann erfüllt, wen diese bei der Unfallaufnahme vorliegt. Eine andere Beurteilung hatte zu ergeben, dass zur Sicherheit des Unfallgeschädigten deutschen Verkehrsteilnehmers dieser gezwungen wäre, die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners zu arrestieren und diesem so die Weiterfahrt unmöglich zu machen. Dies kann nicht der Sinn der getroffenen internationalen Vereinbarungen sein.

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Unter diesen Umständen war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.

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Y

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Richter am Amtsgericht