Jugendlicher wegen Widerstands, versuchter Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung verwarnt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen tateinheitlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung verurteilt. Zentral war die Frage der Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung und der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns. Das Gericht stellte keine Fehlhandlungen der Beamten fest, berücksichtigte das Teilgeständnis nur teilweise und verhängte eine Verwarnung mit Auflage von 40 Sozialstunden nach JGG.
Ausgang: Angeklagter wegen Widerstands, versuchter Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung schuldig gesprochen; Verwarnung mit Anordnung von 40 Sozialstunden nach JGG
Abstrakte Rechtssätze
Alkoholisierung begründet nicht ohne Weiteres Straflosigkeit; eine Minderung der Schuld erfordert konkrete Tatsachen und rechtliche Würdigung.
Ein Teilgeständnis kann strafmildernd wirken, seine Wirkung bemisst sich jedoch nach Umfang und Glaubhaftigkeit des zugesagten Geständnisses.
Beleidigungen und Bedrohungen gegen Polizeibeamte sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erfüllen strafrechtliche Tatbestände auch bei rechtmäßigem polizeilichem Vorgehen.
Bei Jugendsachen kann anstelle einer Strafe eine Verwarnung mit der Anordnung von Sozialstunden gemäß JGG erfolgen, wenn erzieherische Erfordernisse dies rechtfertigen.
Körperliche Angriffe, etwa Bissversuche, können auch ohne erhebliche Verletzungen den Tatbestand der (versuchten) Körperverletzung erfüllen.
Tenor
Der Angeklagte ist tateinheitlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung, der Beleidigung und der Bedrohung schuldig.
Es wird auf eine Verwarnung erkannt.
Dem Angeklagten wird auferlegt, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe unverzüglich 40 Sozialstunden abzuleisten.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Auslagen werden nicht erstattet.
- §§ 113 Abs. 1, 185, 223, 241, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG -
Gründe
- abgekürzt -
Nach diversen Schulwechseln besuchte der Angeklagte schließlich die Berufsschule für Gestaltung und Technik, anschließend setzte er den Schulbesuch auf der Volkshochschule fort, dort konnte er mittlerweile den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreichen. Er besucht die Volkshochschule, um den Realschulabschluss abzulegen. Zwischenzeitliche Nebentätigkeiten gab er auf, um sich auf die Schule zu konzentrieren. Er wohnt bei seiner Mutter, Verbindung zu dem in Tunesien lebenden Vater hat er nicht.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, verurteilt wurde er bisher nicht.
Die Hauptverhandlung führte aufgrund der Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen:
Die Polizeibeamten Herr Q. und Frau W. fahndeten am 00.00.2017 gegen 00:20 Uhr im Bereich der M.-straße in J. nach zwei Personen, von denen einer einem Dritten mit einer Vodkaflasche auf den Kopf geschlagen haben sollte. Hierbei trafen sie den Angeklagten und seine Begleiterin an. Da auf ihn die Personenbeschreibung des Täters zutraf, kontrollierten die Polizeibeamten den Angeklagten. Er wurde unvermittelt verbal aggressiv, hierbei gestikulierte der Angeklagte heftig mit den Armen und unterließ dies trotz entsprechender Aufforderung nicht. Zur Eigensicherung mussten die Polizeibeamten den Angeklagten mittels Handfesseln fixieren. Sodann verbrachten sie ihn zum Streifenwagen. Hierbei versuchte der Angeklagte mehrfach, in Richtung der beiden Beamten zu treten. Schließlich musste der Angeklagte zur Polizeiwache verbracht werden, er sollte in Gewahrsam genommen werden. Während der Fahrt auf die Polizeiwache bezeichnete der Angeklagte die Polizeibeamtin W. als Hure und er äußerte, dass er sie „ficken“ werde. Zudem wolle er ihre Familie umbringen. Zur Wache konnte der Angeklagte nur mittels körperlicher Gewalt verbracht werden. Schließlich wurde er in den Polizeigewahrsam transportiert. Auf der Fahrt dorthin wiederholte er seine Bedrohung, dass er die Polizeibeamten umbringen werde, er sei Mitglied der Bandidos. Die Polizeibeamtin W. nahm die Drohung sehr ernst und reagierte entsprechend in der Folgezeit, indem sie ihr Privatfahrzeug nicht mehr in der Nähe des Polizeipräsidiums abstellte. Während des Aufenthaltes auf der Wache versuchte unter anderem der Polizeibeamte V., den Angeklagten zu beruhigen, dies gelang nicht. Während der Polizeibeamte V. den Angeklagten auf dem Boden fixierte, biss der Angeklagte ihm in die Hand. Eine Verletzung oder Schmerzen erlitt Herr V. jedoch nicht, weil er einen Handschuh trug. Während der Maßnahme bezeichnete der Angeklagte die Beamten als Hurensöhne.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die etwa gegen 02:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,6 Promille.
Der Angeklagte hat die Tat zum Teil zugegeben. Er führt sein Verhalten jedoch darauf zurück, dass er alkoholisiert gewesen sei, zudem hätten die Polizeibeamten sich nicht richtig verhalten.
Aufgrund der Beweisaufnahme konnte das Gericht ein Fehlverhalten der Polizei jedoch nicht feststellen.
Die Aussage der Polizeibeamtin Frau W. war überzeugend und in sich widerspruchsfrei, die Polizeibeamten hatten Veranlassung, entsprechend zu handeln.
In Anwendung von Jugendstrafrecht war der Angeklagte zu verwarnen. Der Verwarnung war durch einen umfangreichen Sozialdienst von 40 Stunden Nachdruck zu verleihen.
Das Teilgeständnis konnte sich auch nur entsprechend teilweise günstig auswirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.