Sofortige Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung wegen Anwaltskosten verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die vorläufige Festsetzung des Streitwerts (542,88 €) und beantragte zusätzlich Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten (52,72 €). Streitpunkt war, ob diese Kosten bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sind. Das Gericht verneint dies: Nach § 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO bleiben Nebenforderungen unberücksichtigt, vorgerichtliche Anwaltskosten sind unselbständige Nebenforderungen. Die Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung mangels Relevanz der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung verworfen; Sache dem Landgericht vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Streitwertberechnung bleiben Nebenforderungen unberücksichtigt (§ 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO).
Vorgerichtliche Anwaltskosten, die von der Existenz der Hauptforderung materiellrechtlich abhängig sind, sind unselbständige Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO.
Die bloße gesonderte Antragstellung (separater Klageantrag) ändert nicht den Charakter einer unselbständigen Nebenforderung und darf nicht zur Streitwertfestsetzung instrumentalisiert werden.
Kosten werden nur dann zum Streitwert hinzugerechnet, wenn sie als Teil eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs in die Hauptforderung einbezogen sind.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 24.10.2005 gegen den Beschluss des Gerichts vom 06.10.2005, zugestellt am 11.10.2005, wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 06.10.2005 setzte das Gericht den Streitwert vorläufig auf 542,88 € fest.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vom 24.10.2005. Zur Begründung verweist sie auf den Schriftsatz vom gleichen Tage, mit dem sie zusätzlich zu den in der Klageschrift vom 22.04.2005 enthaltenen Anträgen den Antrag stellt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 52,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin stützt diese Forderung auf einen Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 24.10.2005, 18.11.2005 und 22.12.2005 verwiesen.
II.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass.
Die Klägerin stützt ihre sofortige Beschwerde allein auf die Klageerweiterung. Diese ist jedoch nach § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO für die Streitwertberechnung nicht relevant. Danach bleiben unberücksichtigt u.a. Kosten, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Der Klageerweiterung liegt ausschließlich eine derartige Nebenforderung zugrunde. Beantragt wird nur der Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten, nämlich der nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsgebühr. Hierbei handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO (vgl. LG Berlin, MDR 2005, 1318; Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 4 Rdnr. 13; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 2).
Nebenforderungen dieser Art sind solche, die zu der eingeklagten Hauptsache in materiellrechtlicher Abhängigkeit stehen und im gleichen Rechtsstreit von einer Partei gegen den gleichen Gegner geltend gemacht werden, auch wenn sie getrennt von der Hauptsache berechnet werden (vgl. Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 7). Dies ist hier der Fall: Die Kosten der Rechtsverfolgung sind von der Existenz der Hauptforderung abhängig. Wenn die Hauptforderung nicht bestehen würde, könnte die Klägerin auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand der Klägerin, die Gebühren würden als Schadensersatzforderung gesondert in einem eigenen Klageantrag geltend gemacht. Ihren Charakter als unselbständige Nebenforderung verliert die Forderung nicht schon dadurch, dass sie nicht zu der übrigen Klageforderung addiert wird, sondern separat beantragt wird (vgl. LG Berlin, a.a.O. m.w.Nachw.). Das folgt bereits aus der Erwägung, dass es ansonsten im Belieben der klagenden Partei stünde, durch die Wahl der Antragstellung den Streitwert zu bestimmen, obwohl in beiden Fällen (separater oder einheitlicher Antrag) materiell-rechtlich der gleiche Gegenstand zugrunde liegt. Unselbständig im Sinne von § 4 ZPO sind Nebenforderungen erst dann, wenn sie nicht neben/ mit der Hauptforderung geltend gemacht werden, sondern abgetrennt von dieser alleiniger Gegenstand (im Hinblick auf die zu ihnen gehörende Hauptforderung) des Rechtsstreites sind.
Die in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur wohl vertretene Ansicht, ein Hinzurechnen zum Streitwert müsse dann erfolgen, wenn die Kosten als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Voraussetzung für eine Addition ist jedenfalls nämlich, dass die Kosten in einen einheitlichen Schadensersatzanspruch eingerechnet werden (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rdnr. 32; vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 3298). Das ist hier nicht geschehen.