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Amtsgericht Aachen·5 C 338/06·27.08.2006

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz fiktiver Verbringungs- und Entsorgungskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Ersatz fiktiver Reparaturkosten und Nebenkosten. Streitpunkt waren insbesondere Verbringungs- und Entsorgungskosten sowie vorgerichtliche Anwalts- und Sachverständigenkosten. Das Gericht gab der Klage teilweise statt: 94,00 € sowie 22,62 € vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen, der übrige Vortrag abgewiesen. Entscheidend war die Erstattungsfähigkeit von Verbringung und Entsorgung bei fehlender Lackiererei vor Ort und die Beschränkung weiterer Kostenpositionen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 94,00 € und 22,62 € an den Kläger, die übrigen geltend gemachten Posten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangen; hierzu gehören auch Kosten der Verbringung zur externen Lackiererei, wenn die ortsansässige Werkstatt keine eigene Lackiererei betreibt.

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Die Entsorgung ausgebauter Fahrzeugteile ist unabhängig von der Ausstattung der Werkstatt erstattungsfähig und damit Bestandteil des Schadenersatzes.

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Der Geschädigte muss eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nutzen; er ist aber nicht verpflichtet, sich auf nicht markengebundene Werkstätten verweisen zu lassen oder lediglich den abstrakten Mittelwert regionaler Stundenverrechnungssätze zu akzeptieren.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie dem erstattungsfähigen Gegenstandswert entsprechen.

5

Kosten für ergänzende sachverständige Schreiben sind nur zu ersetzen, wenn sie sachliche Erläuterungen oder weitergehende fachliche Ausführungen zum Gutachten enthalten.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 362 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,00 € und 22,62 € vorge-richtliche Rechtsanwaltsgebühren jeweils nebst Zinsen von in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 84% und die Be-klagte 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage nur teilweise Erfolg.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 94,00 € nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den Schaden, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 13.02.2006 entstanden ist, steht außer Streit.

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Der Kläger kann aufgrund des vom Sachverständigen E erstellten Gutachtens Ersatz der fiktiven Reparaturkosten als dem zur Herstellung des Zustands Ohne Schaden erforderlichen Geldbetrag i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten erstreckt sich ihre Schadensersatzpflicht auch auf die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zur Lackierung in Höhe von 90,00 €. Die Frage, ob solche "fiktiven Verbringungskosten" generell ersatzfähig sind (vgl. so etwa OLG Dresden, DAR 2001, 455; AG Hannover, ZfS 2002, 434), bedarf keiner Entscheidung. Auch die Gegenansicht geht nämlich von einer Ersatzpflicht aus, wenn die am Wohnort des Geschädigten vorhandene Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NZV 2002, 87, auf dessen Entscheidung sich die Beklagte beruft). Sowohl das Autohaus Y als auch die Firma T führen nach Kenntnis des Gerichts Lackierarbeiten nicht dort durch, wo sie ihre Werkstatt haben.

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Weshalb die Beklagte den im Sachverständigengutachten E für die Entsorgung eines Metallteils angesetzten Betrag von 4,00 € in Abzug bringt, ist nicht nachvollziehbar begründet. Anders als bei Verbringungskosten, deren Anfall von der Ausstattung der jeweiligen Werkstatt abhängig ist, muss das ausgebaute Teil unabhängig von der Art der Werkstatt entsorgt werden.

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Keinen Anspruch hat der Kläger dagegen auf Zahlung des weiteren geltend gemachten Betrages.

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Hinsichtlich der verlangten Kostenpauschale hat der Kläger selber vorgetragen, dass die Beklagte 25,00 € gezahlt hat. Insoweit ist sein Anspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Die restlichen 0,56 € kann der Kläger nicht verlangen, denn die Kostenpauschale ist nach ständiger Rechtsprechung der Abteilung 5 im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf angemessene 25,00 € festzusetzen.

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Mit Recht hat die Beklagte auch die Zahlung des Betrages verweigert, der auf denjenigen Teil der Stundenverrechnungssätze entfällt, der über die in dem Schreiben der D GmbH aufgeführten Sätze hinausgeht.

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Der Bundesgerichtshof verlangt vom Geschädigten, dass er eine mühelos Ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nutzt. Hierbei muss sich der Geschädigte auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht-markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen (vgl. AG Aachen, NZV 2005, 588; Urt. v. 05.04.2006, Az. 5 C 291/05; Urt. vom 26.06.2006, Az. 5 C 230/06). Ebenso wenig muss sich der Geschädigte mit dem abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als Abrechnungsbasis begnügen (vgl. BGH, NJW 2003, 2986).

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Allerdings kann die Reparatur mit der konkret benannten Firma T von einer markengebundenen Mercedes-Fachwerkstatt durchgeführt werden. Weshalb die dortige Reparatur im Vergleich zum Autohaus Y nicht gleichwertig wäre, ist weder dargelegt noch aus den Umständen heraus ersichtlich. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.08.2006. Es wird nicht konkret behauptet, dass gerade der Kläger langjähriger Kunde beim Autohaus Y sei und besonderes Vertrauen gefasst habe, das gegenüber einer anderen Mercedes-Benz-Fachwerkstatt nicht bestünde.

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Die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit ist für den Kläger auch Ohne weiteres zugänglich. Für die Fahrt von seinem Wohnort zur Werkstatt nach K würde der Kläger nur knapp eine halbe Stunde benötigen.

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Letztlich kann der Kläger auch nicht Zahlung von 22,04 € für das Scheiben des Sachverständigen E vom 13.04.2006 verlangen. Dieses Schreiben enthält keine sachlichen Erläuterungen zu dem Schadensgutachten oder weitergehende sachverständige Ausführungen. Die hierfür entstandenen Kosten gehören daher nicht zu denjenigen einer notwendigen Rechtsverfolgung.

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Der Anspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, ist nur in Bezug auf einen Gegenstandswert von 94,00 € begründet (= 22,62 €).

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 600,00 €.

20

Dr. L