Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte weiteres Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am 16.12.1989. Das Gericht stellte ein massives HWS-Syndrom, Prellungen und mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit fest, bewertete aber Ursachen und Schwere der Verletzungen unter Berücksichtigung der Verkehrsteilnahme. Da alle Beschwerden binnen vier Wochen abklangen und nur ambulant behandelt wurde, hielt es die bereits gezahlten 1.500 DM für angemessen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen; bereits gezahlte 1.500 DM als ausreichend erachtet
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld entfällt, wenn die bereits geleistete Zahlung einen angemessenen und ausreichenden Ausgleich für die eingetretenen Gesundheitsschäden bietet.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzungen, Dauer und Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie Art und Umfang der medizinischen Behandlung zu berücksichtigen.
Die schuldhafte Verursachung des Unfalls führt nicht zwingend zu erhöhtem Schmerzensgeld, insbesondere wenn der Geschädigte als Verkehrsteilnehmer Risiken mitträgt und keine langfristigen Folgeschäden vorliegen.
Fehlende stationäre Behandlung und das Abklingen aller Beschwerden innerhalb kurzer Zeit sprechen gegen die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann von den Beklagten über den von diesen bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrag von 1.500,00 DM, mit dem ein ausreichender Ausgleich für die durch den Unfall vom 16.12.1989 aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers geschaffen ist, keinen weiteren Schmerzensgeldbetrag mehr verlangen.
Zwar lagen nach dem durch ärztliches Attest unterlegenen Klägervortrag offensichtlich ein massives HWS-Syndrom, welches zur vollen Arbeitsunfähigkeit für 3 Wochen und zur eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit von einer weiteren Woche führte, sowie Prellungen mit geringer Hämatombildung im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vor; auch ist nicht zu verkennen, dass es sich hierbei um recht schmerzhafte Gesundheitsschäden, die eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit hervorrufen, handelt.
Andererseits beruhten die Körperschäden auf einem durch den Beklagten zu 1. nur fahrlässig herbeigeführten Unfallereignis im Straßenverkehr, dessen Risiken sich der Kläger als Teilnehmer im motorisierten Verkehr ausgesetzt hat.
Folgeschäden sind nach Abklingen sämtlicher Beschwerden innerhalb von 4 Wochen nicht zu befürchten. Der Kläger musste sich keiner stationären, sondern lediglich einer ambulanten Behandlung unterziehen.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren scheint das gezahlte Schmerzensgeld von 1.500,00 DM angemessen aber auch ausreichend.
Streitwert: 500,00 Euro