Freispruch wegen Nichtnachweisbarkeit fahrlässiger Tötung auf Baustelle
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB angeklagt, nachdem ein Hohlwand-Element auf einen Arbeiter stürzte. Das Gericht stellte fest, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung, die kausal den Tod verursacht hätte, nicht nachgewiesen werden konnte. Zeugenaussagen und ein Unterweisungsprotokoll belegen eine ausreichende Unterweisung; zudem war die Gefahr für den Verunglückten erkennbar. Die Angeklagten wurden freigesprochen; Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Angeklagte wegen Nichtfeststellens einer kausalen Sorgfaltspflichtverletzung freigesprochen; Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbarer Vorwurf der fahrlässigen Tötung setzt voraus, dass eine den Angeklagten zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den Eintritt des Todes ist; fehlt dieser Nachweis, ist freizusprechen.
Die Behauptung unzureichender Sicherheitsunterweisung begründet erst dann strafbare Konsequenzen, wenn ein tatsächlicher Unterweisungsmangel feststeht und dieser nachweislich kausal zum Erfolg geführt hat.
Glaubhafte Zeugenaussagen und schriftliche Protokolle können das Vorliegen einer ausreichenden Unterweisung belegen und entlastend wirken.
Erkennbar offensichtliche Gefahren für einen erfahrenen Facharbeiter können eine hypothetische Kausalität eines Unterweisungsmangels ausschließen, sofern der Geschädigte die Gefahr selbst hätte erkennen und vermeiden müssen.
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Den Angeklagten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 01.07.2009 vorgeworfen, sich einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift legte folgenden Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte N ist Geschäftsführer der Firma Q, welche an der Großbaustelle der B in der G-straße/Ecke C-gasse mit Betonbauarbeiten befasst war.
Der Angeklagte C ist gelernter Hochbaupolier und war im Unfallzeitpunkt bei der Firma Q als Polier für die Wirksamkeitskontrolle bzgl. der Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Arbeiter der Firma Q verantwortlich.
Im Unfallzeitpunkt war die Firma Q u.a. in der Baugrube am Haus 5 mit der Errichtung von Zwischenwänden beauftragt. In dem Baustadium war eine der Außenmauern bereits gegossen, die Zwischenwände mussten jedoch noch erstellt werden.
Bei den Zwischenwänden handelt es sich um zweischalige Fertigelemente aus Beton, die innen hohl sind. Sie werden auf bereits im Boden verankerte Armierungen aufgesetzt, seitlich abgestützt und später mit Flüssigbeton aufgefüllt. Erst nach Aushärtung des Betons erreichen sie die Stabilität, die erforderlich ist, dass sie frei - ohne die seitlichen Stützen - stehen können und ausreichende Tragfähigkeit für eine Decke haben. Die Zwischenwände haben ein Maß von circa 5 m Länge und circa 3 m Höhe. Sie wiegen circa 2,5 t - 3 t.
Es existiert eine Montageanleitung für diese Hohlwände, die besagt, dass die Wände gegen Umfallen durch Schrägstützen abzusichern und diese erst nach dem Betonieren der Decke entfernt werden dürfen.
Am 02.12.2008 wurde durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Zeugen I, eine Unterweisung durchgeführt, welche u.a. auch Arbeiten mit der Großflächenschalung betraf.
An dieser Unterweisung nahmen der Zeuge Y sowie der Verunfallte D nur teilweise teil.
Am Unfalltag, dem 09.12.2008, erhielt der verunfallte D von dem Angeklagten C die Anweisung, den Mittelteil der Bodenplatte im Bereich Deckenende bis circa Mitte des Treppenhauses des Hauses 5 aufzuräumen, d.h. Restholz in Container zu packen, Sicherheitswege freizumachen und Leiteraufgänge zu sichern.
Im Rahmen dieses Aufräumauftrags lösten der Verunfallte und der Zeuge Y eine Stütze am Kopf der Außenwand und entfernten diese, da diese im Weg stand und für die Deckenverschalung Platz geschaffen werden sollte.
Als der Zeuge Y daraufhin zu einer anderen Arbeit abkommandiert wurde, entfernte der Verunfallte zunächst alle Stützen an der Außenmauer. Sodann löste der Geschädigte D auch die Stützstreben an den noch nicht betonierten Hohlraumelementen im Innenbereich. Beim Entfernen der letzten Querstrebe am Innenelement verlor das Hohlraumelement seine Stabilität und fiel auf ihn, wodurch er ein Polytrauma des Becken-, Bauch- und Brustkorbbereiches erlitt, an dem er noch an der Unfallstelle verstarb.
Der Angeklagte N unterließ es, als Arbeitgeber für eine vollständige Unterweisung seiner Beschäftigten zu sorgen.
Die Unterweisung der Arbeiter im Hinblick auf die Montage der Hohlraumelemente war jedoch nicht ausreichend, da jedenfalls dem Zeugen Y nicht bekannt war, dass unabhängig vom Grad der Aushärtung des Betons - entgegen der ständigen Praxis der Firma - die Stützen an den Wänden so lange nicht entfernt werden dürfen, wie noch keine Deckenlast darauf ruht.
Hätten der Zeuge Y und der Geschädigte Kenntnis gehabt, dass die Stützen zum Unfallzeitpunkt unter keinen Umständen hätten entfernt werden dürfen, so wäre es zum Umsturz der Mauer und mithin zum Tod des Geschädigten nicht gekommen.
Der Angeklagte C, auf den die Arbeitgeberpflichten wirksam übertragen wurden, hätte als Aufsichtsführender bereits ein Entfernen der Schrägstützen an der Außenwand verhindern müssen. Jedenfalls aber hätte er die Demontage der Schrägstützen an den Innenwänden verhindern müssen.
Da der Angeklagte C selbst an der Unterweisung vom 02.12.2008 teilgenommen hat, hätte er zudem auch erkennen können und müssen, dass der Geschädigte und der Zeuge Y aufgrund ihrer nicht vollständigen Teilnahme an der Unterweisung besonderer Beobachtung bedurften.
Hätte der Angeklagte C das Entfernen der Stützen verhindert, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.“
Von diesen Vorwürfen waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Verletzung einer den Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht, die kausal den Tod des Geschädigten D herbeigeführt hat, konnte im Rahmen der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen I ist davon auszugehen, dass eine vollständige Sicherheitsunterweisung auch in Bezug auf den Umgang mit Fertigwänden stattfand, an welcher der Verunfallte auch vollständig teilgenommen hat. Dies wird zudem durch das Protokoll der entsprechenden Unterweisung vom 02.12.2008 (Bl. 159 d.A.) bestätigt.
Selbst, wenn eine solche Teilnahme nicht stattgefunden hätte, könnte die (hypothetische) Kausalität einer unvollständigen Unterweisung für den Tod des Geschädigten nicht festgestellt werden. Bei den umgestürzten Wandelementen handelt es sich gerade nicht um solche, die bereits mit Beton ausgegossen waren, sondern um hohle Innenwände, die lediglich durch die besagten Schrägstützen auf dem Boden befestigt waren. Hinsichtlich solcher Hohlraumelemente haben sich nicht nur die Angeklagten dahingehend eingelassen, dass die fehlende Standfestigkeit für jedermann absolut augenscheinlich war. Diese Tatsache wurde auch durch die vernommenen Zeugen I, O und R glaubhaft bestätigt. Schließlich legen auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 56 ff. d.A.) die - offensichtlich - fehlende Standfestigkeit der Innenwände nahe. Da selbst für nicht spezialisierte Arbeiter - wie etwa den Kranführer der Baustelle, den Zeugen R - und nach Ansicht des Gerichts wohl sogar für Laien - erkennbar war, dass die Wände im Falle der Entfernung der Stützen umstürzen würden, musste dies für den Verunfallten, der gelernter Mauerer war und auch Erfahrung im Setzen von Fertigwänden hatte, erst recht vorhersehbar sein. Da er dennoch - trotz seiner Erfahrung, der vorhandenen Kenntnisse im Umgang mit den Fertigbauelementen und der deutlich erkennbaren Gefahr des Umstürzens - die Stützen der Wände aus nicht nachvollziehbaren Gründen entfernte, kann nicht zu Lasten der Angeklagten unterstellt werden, dass der Geschädigte sich im Falle einer nochmaligen Sicherheitsunterweisung anders verhalten hätte.
Dem Angeklagten C kann schließlich auch keine Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Verunfallten vorgeworfen werden. Der Angeklagte C hat sich dahingehend eingelassen, circa eine Stunde vor dem Unfall noch nach dem Geschädigten D gesehen zu haben. Diese Einlassung lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht widerlegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass das Entfernen der Stützen einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm. Über den Zeitraum von einer Stunde hinweg konnte der Angeklagten den Geschädigten als gelernten Facharbeiter jedoch ohne weiteres auch unbeaufsichtigt arbeiten lassen, ohne dass ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verunfallte lediglich mit Aufräumarbeiten beschäftigt war, welche ein erhöhtes Maß an Kontrolle oder Aufsicht nach Ansicht des Gerichts nicht erforderten.
Die Angeklagten waren nach allem in dubio pro reo freizusprechen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
K
Richterin
Ausgefertigt
F,Jos
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle