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Amtsgericht Aachen·47 Ds 410/05·20.02.2007

Erstattung des Haftzuschlags (Vergütungsverzeichnis Nr. 4127) bei offenem Vollzug – Erinnerung stattgegeben

StrafrechtStrafprozessrechtKosten- und Gebührenrecht im StrafverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger legte Erinnerung gegen die teilweise Abweisung seines Kostenfestsetzungsantrags ein, weil der Haftzuschlag Nr. 4127 nicht gewährt worden war. Die zentrale Frage war, ob der Zuschlag auch bei Inhaftierung im offenen Vollzug zu zahlen ist. Das Amtsgericht Aachen gab der Erinnerung statt und stellte auf die Vorbemerkung zum RVG Teil 4 ab: Nicht auf freiem Fuß bedeutet auch im offenen Vollzug Anspruch auf den Zuschlag. Der Zuschlag von 47,00 € zzgl. MwSt. wurde erstattet; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen die teilweise Abweisung der Kostenfestsetzung wurde stattgegeben; Haftzuschlag Nr. 4127 (47,00 € zzgl. MwSt.) erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Haftzuschlag nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 entsteht, wenn sich der Beschuldigte/Verurteilte nicht auf freiem Fuß befindet.

2

Die Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses unterscheidet nicht zwischen offenem und geschlossenem Vollzug; die Unterscheidung ist für den Entstehensgrund des Zuschlags nicht maßgeblich.

3

Ein im offenen Vollzug Inhaftierter gilt nicht als auf freiem Fuß, sodass der Anspruch auf den Haftzuschlag auch ohne zusätzlichen Nachweis eines besonderen anwaltlichen Mehraufwands besteht.

4

Die sofortige Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist begründet, wenn die Entscheidung des Rechtspflegers den klaren Vorgaben des RVG widerspricht.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 RVG

Tenor

In der Strafsache

wegen Diebstahls u.a.

wird der Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25. Januar 2007 stattgegeben.

Dem Pflichtverteidiger ist auch der Zuschlag nach Vergütungsverzeichnis 4127 i.H.v. 47,00 € nebst Mehrwertsteuer zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28.11.2006 hat der Pflichtverteidiger des Verurteilten u.a. eine Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 i.H.v. von 263,00 Euro nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Rechtspfleger ist dem Kostenfestsetzungsantrag lediglich insoweit nachgekommen, als dem Pflichtverteidiger nur die Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4126 für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren in Höhe von 216,00 Euro nebst Mehrwertsteuer zuerkannt hat. Die Absetzung des Zuschlags nach Nr. 4127 ist damit begründet worden, dass der nunmehr Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der 2. Instanz im offenen Vollzug befunden hat und ein anwaltlicher Mehraufwand, der die Gewährung des Zuschlags nach Nr. 4127 begründe, nicht ersichtlich sei. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schreiben vom 29.01.2007 rechtzeitig sofortige Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Haftzuschlag sei immer dann zu gewähren, wenn der Angeklagte sich nicht auf freiem Fuß befinde, unabhängig davon, ob ein offener oder geschlossener Vollzug vorliege.

3

Der Erinnerung des Verteidigers war stattzugeben. Nach der Vorbemerkung zum Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Strafsachen entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Eine Unterscheidung dahingehend, ob der Beschuldigte im offenen Vollzug oder im geschlossenen Vollzug ist, findet nach dieser Vorbemerkung nicht statt. Auch der im offenen Vollzug Inhaftierte ist nicht auf freiem Fuß.

4

Der Zuschlag nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 ist dem Verteidiger daher zu erstatten.

5

Gegen diesen Beschluss wird die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 RVG zugelassen.

6

, den

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Amtsgericht, Abt. 47