Freispruch bei Vorwurf der Rollkur: Unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs, seinem Pferd durch Anwendung der Rollkur erhebliche Leiden zugefügt zu haben, freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass die subjektive Einsicht in die Rechtswidrigkeit nicht nachweisbar war und mindestens ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB vorlag. Ausschlaggebend waren glaubhafte Zeugenaussagen und die Einhaltung sowie Durchsetzung des FEI-Regelwerks. Die Staatskasse trägt die Kosten.
Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf der Tierquälerei freigesprochen; Freispruch wegen nicht nachweisbarer Einsicht bzw. unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch ist zu erwägen, wenn dem Angeklagten die zum Tatzeitpunkt vorhandene Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht nachweisbar ist.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB führt zur Entbehrlichkeit der Bestrafung, wenn der Irrtum objektiv und subjektiv nicht vermeidbar war.
Das Vertrauen eines Täters in die Einhaltung und Durchsetzung sportrechtlicher Regelwerke (z.B. FEI) kann die Annahme einer Einsicht in die Rechtswidrigkeit ausschließen, sofern die Regeln dem Schutz des Rechtsguts dienen und keine offensichtliche Ungeeignetheit besteht.
Bei streitiger fachlicher Bewertung einer sportlichen Technik kann die fundierte Einschätzung einschlägiger Fachverantwortlicher die Begründung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums stützen, wenn keine klaren Anhaltspunkte für einen strafbaren Einsatz aggressiver Gewalt vorliegen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 22.04.2021.
Der Angeklagte soll seinem Dressurpferd G durch Anwendung der Rollkur während der Europameisterschaft 0000 in S erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden billigend in Kauf nehmend zugefügt und dadurch § 17 Nr. 2b) TierSchG erfüllt haben.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus subjektiven Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Der Freispruch erfolgt jedenfalls wegen eines (nicht ausschließbaren) unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 1 StGB.
Erforderlich für eine Bestrafung des Angeklagten, welcher bestreitet, sich rechtswidrig verhalten zu haben, wäre die ihm nachweisbare Einsicht zur Tatzeit, Unrecht getan zu haben, d. h. das verstehende Erkennen der Rechtswidrigkeit der Tat (Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Aufl. 2022, § 17 Rn. 2).
Dies ist dem Angeklagten nicht nachweisbar, da er nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen B nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoßen habe, da kein aggressives Reiten vorgelegen habe. Dessen Einschätzung teilte der zur Tatzeit eingesetzte Chief Steward Dressur M Q.
Der Angeklagte durfte darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er nicht gegen das Regelwerk der FEI verstößt.
Es ist zwar so, dass ein Täter nicht blind auf die Meinung seines Verbandes vertrauen darf, sondern sich stattdessen über die mögliche Rechtswidrigkeit seines Handelns nähere Gedanken machen und sein Verhalten diesen Erkenntnissen und nicht seinen geschäftlichen oder persönlichen Interessen anpassen muss (Hirth/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016 Rn. 118-123).
Jedoch durfte der Angeklagte auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er sich - wie geschehen- an das Regelwerk der FEI hält.
Im Bereich des Sports begeht derjenige kein Unrecht, der sich an die Regeln hält. So sind selbst bei Kampfsportarten wie dem Boxen, die auf erhebliche Körperverletzungen gerade abzielen, regelrecht zugefügte, auch erhebliche Verletzungen durch die Einwilligung gedeckt und nicht sittenwidrig (Fischer aaO § 228 Rn. 22).
Der Angeklagte hätte nur dann nicht auf das Regelwerk der FEI vertrauen dürfen, wenn offensichtlich, also ohne weiteres einsichtig gewesen wäre, dass er gegen das Strafrecht verstieß. Eine solche Offensichtlichkeit hat der BGH z.B. bei der Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer an der DDR- Grenze bejaht (NJW 1993, 141).
Hier jedoch hat der Zeuge B glaubhaft ausgesagt, dass die FEI großen Wert auf eine schonende und faire Behandlung der Pferde lege. Ihr Regelwerk beinhalte die Überwachung des Wohlergehens und der Gesundheit der teilnehmenden Pferde beim Wettkampf wie auch beim Training.
Die FEI habe das Thema Rollkur im Jahr 2010 unter Beteiligung vieler Experten von Seiten der Befürworter und der Gegner aufgegriffen. Es sei eine Arbeitsgruppe unter seiner Leitung als Vorsitzenden des Dressurkomitees eingerichtet worden, um Rollkur (Hyperflexion) und Low Deep and Round (LDR) genau voneinander abzugrenzen und Verfahrensrichtlinien für die Turnierstewards bei Verdacht auf Rollkur zu entwickeln. Der Unterschied liege darin, dass bei der Rollkur aggressive Kraft angewendet werde, während LDR ohne Aggressivität erfolge. Die Anwendung aggressiver Kraft sei verboten. Die Anwendung aggressiver Kraft durch den Angeklagten sei nicht erfolgt.
Dass das Regelwerk der FEI nicht offensichtlich unzureichend zum Schutz der Pferde war, zeigt sich an Folgendem:
B erläuterte, dass bei Verstößen Verwarnungen ausgesprochen und auch gelbe Karten verteilt werden, die bei mehrfacher Erteilung zu einer Sperre führen würden. Auch werde gegen Doping vorgegangen und ein weiteres Beispiel für das tatsächliche Tätigwerden der FEI zum Schutz der Pferde liege in einer wesentlichen Entschärfung des Geländeritts bei den Olympischen Sommerspiele 2004 gegenüber vorhergehenden Olympischen Spielen. Sobald Blut am Körper des Pferdes entstehe, erfolge eine Disqualifizierung.
Gerade die zuletzt genannte Regel führt dazu, dass die Reiter bestrebt sind, ihr Pferd schonend zu reiten, um eine Blutung und damit ihre Disqualifizierung zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.