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Amtsgericht Aachen·452 Ds 588/20·07.12.2020

Antrag auf Beiordnung (§140 StPO) abgelehnt – keine notwendige Verteidigung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtBeiordnung PflichtverteidigerAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da weder eine der in § 140 Abs. 1 Nr. 1–11 genannten Konstellationen noch sonstige besondere Gründe i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Insbesondere sei die Sach- und Rechtslage nicht schwierig, und die zu erwartenden Rechtsfolgen rechtfertigten keine Beiordnung.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO setzt voraus, dass die in § 140 Abs. 1 Nr. 1–11 StPO genannten Gründe vorliegen oder nach § 140 Abs. 2 StPO sonstige besondere Umstände die Beiordnung gebieten.

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Eine schwierige Sach- und Beweislage, die die Beiordnung rechtfertigt, liegt regelmäßig nur vor, wenn eine Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation ohne sonstige Indizien besteht, sodass eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich ist.

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Die bloße vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis begründet nicht automatisch die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers; eine Beiordnung kommt nur in Betracht, wenn die Entziehung zu einer Existenzgefährdung (z. B. Arbeitsplatzverlust) führen würde.

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Eine schwierige Rechtslage ist nur gegeben, wenn aufzuentscheidende Rechtsfragen bislang ungeklärt oder obergerichtlich nicht gefestigt sind; etablierte obergerichtliche Rechtsprechung schließt die Annahme einer solchen Schwierigkeit aus.

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Das Gebot der Beschleunigung in Verfahren mit vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet zur zügigen Verfahrensgestaltung, rechtfertigt aber nicht per se die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn die Beschleunigung und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO§ 140 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 62 Qs 83/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

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Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

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Die Sach- und Beweislage ist – entgegen der Ansicht des Verteidigers – nicht als schwierig zu bewerten. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation führt zur Schwierigkeit der Sachlage, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren Indizien hinzukommen, aus denen auf die Richtigkeit der Angaben des Belastungszeugen geschlossen werden kann, so dass eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich ist (KG BeckRS 2013, 19704; OLG Celle StV 2009, 8; NStZ 2009, 175; in diese Richtung auch OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2009, 207; LG Hamburg BeckRS 2010, 20477; sa OLG Hamm NStZ-RR 2001, 107 (108); OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 176). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es liegt zunächst schon keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, denn es stehen insgesamt drei Belastungszeugen zur Verfügung. Hinzukommen weitere Indizien für die Erreichung einer hohen Geschwindigkeit (117 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften) - die die Angeschuldigte im Rahmen ihrer Vernehmung im Übrigen auch gar nicht abstreitet - wie die gefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige. Insofern räumt die Angeschuldigte sogar selbst ein, zu schnell und deswegen u.a. Schlangenlinien gefahren zu sein. Soweit sich die Aussagen im Hinblick auf die Wahrnehmbarkeit der Zeugen an der Kontrollstelle widersprechen, kann dieser Widerspruch durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Tatörtlichkeit im Rahmen der Hauptverhandlung überprüft und bewertet werden.

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Auch ist die Rechtslage nicht schwierig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen. Durch eine effektive Verfahrensgestaltung ist eine rasche Klärung der Dauerhaftigkeit des Ausschlusses vom Straßenverkehr zu gewährleisten und - mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung - der Gefahr eines übermäßigen „Vorwegvollzuges” der Maßregel vor der erstinstanzlichen tatrichterlichen Entscheidung zu begegnen. Ein Verstoß gegen dieses Beschleunigungsgebot ist im hiesigen Fall nicht anzunehmen. Der Tatvorwurf datiert auf den xx.05.2020. Das Amtsgericht C-Stadt hat der Angeschuldigten unter dem xx.09.2020 vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Etwa einen Monat später, am xx.10.2020 wurde Anklage erhoben. Termin zur Hauptverhandlung wurde bereits kurzfristig auf den xx.01.2020 abgestimmt. Dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – etwa acht Monate nach der Tat und nach einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis von etwa vier Monaten – ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung vorliegt, ist nicht ersichtlich.

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Eine schwierige Rechtslage ist im Übrigen gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden (BVerfG StV 2006, 426; KG NStZ-RR 2016, 208; OLG Hamburg StV 2011, 655; OLG Dresden BeckRS 2011, 05238 (OWi-Verfahren); OLG Stuttgart StV 2002, 298; LG Ellwangen BeckRS 2011, 25717 (Verstoß gegen AsylVfG)). Auch dies ist nicht (mehr) anzunehmen. Vielmehr entwickelte sich bereits bzgl. dieser recht jungen Vorschrift in der letzten Zeit eine anerkannte obergerichtliche Rechtsprechung, die auch im hiesigen Fall problemlos zur Anwendung gelangen kann.

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Letztlich rechtfertigen auch die zu erwartenden Rechtsfolgen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht. Denn die Straferwartung der nicht vorbelasteten Angeschuldigten liegt deutlich unter einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Im Übrigen erlaubt auch eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis keine andere Bewertung. Denn ein solches starkes Gesamtübel wird bei einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis allenfalls dann angenommen, wenn dies zu einer Existenzgefährdung im Sinne eines Arbeitsplatzverlustes führen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 23b, 63. Aufl. 2020.). Eine solche Gefährdung des Arbeitsplatzes ist jedoch aufgrund des Berufes der Angeschuldigten (Kauffrau im Einzelhandel) schon nicht ersichtlich noch ergibt sich eine solche aus dem Vortrag des Verteidigers.

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Zuletzt geht das Gericht auch nicht davon aus, dass die Angeschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

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Aachen, 08.12.2020 Amtsgericht