Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen YPG‑Flagge mangels hinreichenden Tatverdachts
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Aachen lehnte den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen einen Angeschuldigten ab, der als Facebook‑Profilbild eine YPG‑Flagge verwendete. Streitpunkt war, ob die YPG‑Flagge als Kennzeichen einer verbotenen Ersatzorganisation der PKK (§ 20 Abs.1 VereinsG) zu werten ist. Das Gericht sieht aufgrund staatlicher Äußerungen und fehlender kontextualer Anhaltspunkte keinen hinreichenden Tatverdacht. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass des Strafbefehls wegen Verwendung einer YPG‑Flagge mangels hinreichenden Tatverdachts abgewiesen; Kosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Hinreichender Tatverdacht liegt nur vor, wenn nach vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Eine Unsicherheit über die durch exekutive Feststellungen vorausgesetzte Tatbestandsvoraussetzung darf nicht zulasten des Normadressaten gehen.
Die bloße Darstellung eines Symbols (hier YPG‑Flagge) begründet nicht ohne weitergehende kontextuelle Anknüpfungspunkte die Verwendung als Kennzeichen einer verbotenen Ersatzorganisation nach § 20 Abs.1 VereinsG.
Der Erlass eines Strafbefehls ist zu versagen, wenn im vorbereitenden Verfahren kein hinreichender Tatverdacht festgestellt wird; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
Tenor
Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Rubrum
Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, durch das Einstellen einer YPG-Flagge als facebook-Profilbild gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1, Nr. 2 VereinsG Kennzeichen eines verbotenen Vereins bzw. dessen Ersatzorganisation verwendet zu haben.
§ 20 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 1, Nr. 2 VereinsG setzen voraus, dass die YPG als „Ersatzorganisation“ der PKK festgestellt worden ist.
Das Bundesministerium des Innern hat mit Feststellung vom 02.03.2017 (Bl. 6 d.A.) die YPG als PKK-Ablegerpartei gewertet (vgl. Bl. 15 d.A.) und die - hier verwendete - Flagge der YPG einem Kennzeichenverbot unterlegt.
Auf Anfragen über die Twitter-Seite des BMI hat diese klargestellt: "YPG/YPJ ist vom Vereinsverbot nicht betroffen. Die nun verbotenen Abbildungen wurden i.d. Praxis jedoch als PKK-Zeichen verwendet"
(vgl. etwa https://twitter.com/bmi_bund/status/840479738380615681?lang=de zuletzt aufgerufen am 11.12.2017).
Die Antwort der Bundesregierung vom 21.04.2017 auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE zu dieser Erweiterung des PKK-Verbots äußert sich dazu wie folgt:
„Die Fahnen der (..) (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“ (BT-Drucksache 18/12025, S. 11).
Aufgrund dieser Stellungnahme der Bundesregierung bestehen nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Verwirklichung des Tatbestandes durch bloße Darstellung einer YPG-Flagge. Zumindest besteht aufgrund der Stellungnahme der Bundesregierung jedoch eine Unklarheit hierüber.
Im Rahmen der Subsumtion unter eine Strafnorm, die – wie hier - selber als Tatbestandsvoraussetzung auf eine Feststellung der Exekutive abstellt, darf eine solche Unsicherheit nicht zu Lasten des Normadressaten gehen.
Hinzukommen müsste nach hiesiger Auffassung daher bei der Verwendung eines YPG-Zeichens zumindest ein kontextualer Bezug zur PKK (wie etwa das Führen einer YPG-Flagge auf einer Demonstration mit mehrheitlichen PKK Symbolen oder eine sonstige Solidarisierung mit der PKK). Ein solcher ist der Akte indes nicht zu entnehmen. Vielmehr scheint sich der Angeschuldigte durch die Benutzung der YPG-Flagge als Profilbild auf seinem facebook-Profil allein mit der Organisation YPG solidarisiert zu haben (vgl. auch Bl. 28 d.A.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.