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Amtsgericht Aachen·450 Cs 315/10·01.08.2011

Nemo tenetur: Schweigen in OWi-Hauptverhandlung kein Betrug zulasten der Staatskasse

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Angeklagt war ein Vater wegen Betrugs, weil er in einer OWi-Hauptverhandlung als Betroffener aufgetreten und dadurch einen Freispruch samt Kostenerstattung zulasten der Staatskasse erwirkt haben soll; dem Verteidiger wurde Beihilfe vorgeworfen. Das Gericht sprach beide frei. Ein Schweigen bzw. Unterlassen des (als Betroffener behandelten) Angeklagten dürfe wegen des nemo-tenetur-Grundsatzes nicht als Täuschung/Betrug durch Unterlassen gewertet werden; eine Garantenstellung zur Offenbarung der wahren Person bestehe nicht. Zudem seien Vorsatz und Betrugsvorsatz sowie beim Verteidiger Kenntnis bzw. hochgradige Wahrscheinlichkeit einer Straftat nicht nachweisbar.

Ausgang: Anklage wegen (Beihilfe zum) Betrug mangels Nachweis von Täuschungspflicht und Vorsatz durch Freispruch abgewiesen; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Der nemo-tenetur-Grundsatz verbietet es, das Schweigen des (als Betroffener behandelten) Angeklagten in der OWi-Hauptverhandlung als täuschungsrelevantes Verhalten im Sinne eines Betruges zulasten der Staatskasse zu werten.

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Eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung zur Aufklärung voraus; eine solche Pflicht, die Identität eines anderen möglichen Betroffenen offen zu legen, besteht im OWi-Verfahren grundsätzlich nicht.

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Der Verzicht auf die Verlesung des Bußgeldbescheides als „bekannt“ stellt keine inhaltliche Erklärung zur Sache oder zur Betroffeneneigenschaft dar und kann nicht als Täuschungshandlung konstruiert werden.

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Unklarheiten über die Identität des Betroffenen sowie über ordnungsgemäße Zustellungen sind von Gericht und Verfahrensbeteiligten aufzuklären und dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen aus dessen Schweigen hergeleitet werden.

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Die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beihilfe zur möglichen Straftat des Mandanten erfordert über bloße Verdachtsmomente hinaus Tatsachen, die positive Kenntnis oder das Für-hochgradig-wahrscheinlich-Halten einer Straftat belegen.

Relevante Normen
§ StGB § 263, StGB § 27, OWiG § 46, StPO §136, StPO § 243§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 243 Abs. 5 StPO i.V.m. § 46 OWiG§ 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO§ 71 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO§ 46 OWiG i.V.m. § 55 StPO

Leitsatz

Der nemo tenetur-Grundsatz verbietet es, ein Schweigen des Betroffenen in der Hauptverhandlung in OWi-Sachen als Betrug, ggf. durch Unterlassen, zu Lasten der Staatskasse im Hinblick auf Kosten und Gebühren des Verfahrens auszulegen.

Tenor

In der Strafsache

wegen Betruges

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 450

aufgrund der Hauptverhandlung vom 02.08.2011,

für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

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Dem Angeklagten L sen. ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 03.12.2010, AZ: 450 Cs 315/10, vorgeworfen worden, am 19.02.2010 in Aachen in der Absicht, sich und einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.

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Der Anklagesatz lautet weiter wie folgt:

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"An dem genannten Tattage erschien der Angeklagte in der Bußgeldsache 508 Js 2188/09 OWi StA Aachen vor dem Amtsgericht Aachen zu der gegen seinen gleichnamigen Sohn L, geb. am 00.00.1986, wegen des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit anberaumten Hauptverhandlung und gab sich bewusst wahrheitswidrig als Betroffener aus, um unter Hinweis auf sein Alter und das von seinem Sohn abweichende Aussehen zu dessen Gunsten einen Freispruch zu erwirken. Das Amtsgericht unterlag dieser Täuschung und sprach – dem vorgefassten Tatplan des Angeklagten entsprechend – ihn frei und legte die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf. Dieses Verhalten führte zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Bußgeldstelle. Zudem stellte sein Verteidiger mit seiner Billigung gegenüber dem Amtsgericht Aachen seine Gebühren und Auslagen in Rechnung, obwohl – wie dem Angeklagten bewusst war – ein entsprechender Erstattungsanspruch objektiv nicht bestand."

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Dem Angeklagten T ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 11.03.2011, AZ: 507 Js 2249/10, vorgeworfen worden, dem Angeklagten L sen. zu der oben dargestellten Tat Beihilfe geleistet zu haben. Die Konkretisierung lautet insoweit wie folgt:

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"Der als Rechtsanwalt in B tätige Angeklagte nahm am 19.02.2010 in der Bußgeldsache 508 Js 2188/09 OWi StA Aachen vor dem Amtsgericht Aachen zu der gegen L, geb. am 00.00.1986, wegen des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit anberaumten Hauptverhandlung als Verteidiger teil. Zu dieser Hauptverhandlung erschien indes, wie dem Angeklagten bewusst war, nicht der Betroffene selbst, sondern dessen gleichnamiger Vater L, geb. am 00.00.1956, der sich bewusst wahrheitswidrig als Betroffener ausgab, um unter Hinweis auf sein Alter und das von seinem Sohn abweichende Aussehen zu dessen Gunsten einen Freispruch zu erwirken. Das Amtsgericht unterlag dieser Täuschung und sprach – dem vorgefassten Tatplan des gesondert Verfolgten L sen. sowie dem Antrag und der Mitwirkung des Angeklagten entsprechend – den Betroffenen frei und legte die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf. Dieses Verhalten führte zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Bußgeldstelle. Zudem stellte der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht Aachen seine Gebühren und Auslagen in Rechnung, obwohl ihm bewusst war, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch objektiv nicht bestand."

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§§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB

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II.

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Der Angeklagte L hat sich zur Sache und zur Person nicht eingelassen.

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Der Angeklagte T hat sich wie folgt eingelassen:

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Er habe gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, weil sich aus diesem ergeben habe, dass sich der Angeklagte 10 cm vor der Haltelinie befunden habe. Vor dem Sitzungssaal habe er dann Herrn L sen. getroffen, den er aus der Schulzeit kenne. Dieser habe nicht gewusst, warum er die Ladung zum OWi-HVT am 19.02.2010 erhalten habe. Der Angeklagte T habe ihm dann kurz erklärt, dass es um einen Rotlichtverstoß gehe. In der Verhandlung habe dann Herr L lediglich seine Personalien angegeben, zur Sache jedoch keine Angaben gemacht. Sodann habe der Vorsitzende, Herr Richter F, festgestellt, dass wohl aufgrund des anders lautenden Geburtsdatums etwas im Bußgeldbescheid falsch gelaufen sei. Auch die Zeugin habe ausgesagt, dass es sich bei dem Betroffenen nicht um den anwesenden Herrn L sen. gehandelt habe. Somit hätten sich bereits zwei Ungereimtheiten (Abstand zur Haltelinie und Geburtsdatum) in der Bußgeldakte befunden, weshalb er auf Freispruch plädiert habe. Bezüglich dieses Bußgeldverfahrens habe er zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten zu 1. oder seinem Sohn telefoniert. Zu dieser Zeit habe er die Anwaltskanzlei gewechselt und jede Menge zu tun gehabt. Zwar habe er den Angeklagten in der Vergangenheit bereits in einem Ehescheidungsverfahren, darüber hinaus auch bereits den Sohn des Angeklagten, Herrn L jun. vertreten. Jedoch habe er keine Gedanken daran verschwendet, ob das Geburtsdatum im Bußgeldbescheid richtig oder falsch sei. Er führte weiter aus, dass Bußgeldsachen für seine Kanzlei unterste Priorität hätten. In die Handakten schaue er erst unmittelbar vor dem Termin hinein. Das Anfordern von Vollmachten und ähnliches erledige stets seine Sekretärin. Nach seiner Auffassung konnte es durchaus möglich gewesen sein, dass es sich bei dem Geburtsdatum im Bußgeldbescheid um einen Tippfehler gehandelt haben könnte. Das genaue Geburtsdatum des Sohnes des Angeklagten sei ihm nicht bekannt gewesen. Auf das Verlesen des Bußgeldbescheides als bekannt sei deshalb verzichtet worden, weil dies in Bußgeldsachen stets so gehandhabt werde. Damit sei keine inhaltliche Erklärung durch den Angeklagten zu 1. oder durch ihn selbst verbunden gewesen.

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Die Angeklagten waren aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen. Ihnen konnte die Begehung der ihnen vorgeworfenen Tat nicht nachgewiesen werden.

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III.

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1.

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Eine Verurteilung des Angeklagten zu 1. verbietet der in der Strafprozessordnung an mehreren Stellen verankerte nemo tenetur-Grundsatz (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 5 StPO i. V. m. § 46 OWiG). Das Amtsgericht verhandelte gegen ihn nach Überprüfung seiner Personalien als Betroffenen. Es drängt sich zwar auf, dass der Angeklagte zu 1. im OWi-Hauptverhandlungstermin am 19.02.2010 bei Ansicht des Bußgeldbescheides erkannte, dass dieser an seinen Sohn gerichtet war. Selbst unter diesen Umständen hatte er jedoch keine irgendwie geartete Garantenstellung, gegenüber dem Vorsitzenden zu offenbaren, dass es sich bei dem Betroffenen des Bußgeldbescheides um seinen Sohn handelte. Ihm stand, nachdem der Vorsitzende ihn ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.02.2010 zum Betroffenen des Bußgeldverfahrens gemacht hatte, sein gesetzliches Schweigerecht gem. § 46 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 5 S. 1 StPO zu. Es kann hier nicht zu Lasten des Angeklagten ausgelegt werden, wenn dieser hiervon Gebrauch macht. Andernfalls würde hierdurch der nemo tenetur-Grundsatz, ein Eckpfeiler des Strafrechts im Rechtsstaat, ausgehebelt. Es ist Sache des Gerichts, bei Unklarheiten bezüglich der Personalien des Betroffenen Ermittlungen anzustellen und sicherzugehen, dass die entsprechenden Zustellungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Unklarheiten hierbei fallen nicht dem Betroffenen des Bußgeldverfahrens zur Last.

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Sofern die Staatsanwaltschaft ihre Anklage darauf stützt, dass der Betroffene in der OWi-Hauptverhandlung auf das Verlesen des Bußgeldbescheides als bekannt verzichtet und dadurch getäuscht habe, steht dies den obigen Ausführungen nicht entgegen. Mit der (bei verteidigten Betroffenen praktisch ausschließlich durch den Verteidiger getätigten) Aussage, dass auf Verlesung des Bußgeldbescheides verzichtet werde, ist keine inhaltliche Erklärung des Betroffenen verbunden. Dieser Wertung steht erneut der nemo tenetur-Grundsatz entgegen. Auch im Strafprozess wird im Verlesen der Anklageschrift durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls noch kein Geständnis des Angeklagten gesehen. Die Verlesung dient dazu, den Verfahrensgegenstand zu benennen, damit der Angeklagte und die Sitzungsöffentlichkeit wissen, worum es in dem Prozess geht. Ergeben sich während der Sitzung Unklarheiten bezüglich Personalien, Tatort oder Tatzeit, ist es Aufgabe des Gerichts und/oder der Staatsanwaltschaft, hieraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Im Übrigen kann der Betroffene das Gericht auch nicht zu einem Verzicht auf die Verlesung zwingen. Dies steht allein im Ermessen des Gerichts. Verzichtet das Gericht auf die Verlesung, kann hierdurch kein Nachteil zulasten des Betroffenen konstruiert werden.

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In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, dass der Angeklagte zu 1. im OWi-Verfahren möglicherweise nicht als Betroffener hätte behandelt werden dürfen. Das OLG Köln hat in der Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des AG Aachen im Verfahren 508 Js 2188/09 OWi StA Aachen folgendes ausgeführt (III-1 RBs 87/11): "Einer Sachentscheidung des Amtsgerichts gegen den Betroffenen stand vorliegend ein Verfahrenshindernis entgegen. Das Amtsgericht hätte daher gegen diesen nicht verhandeln und keinen Freispruch erlassen dürfen, sondern das Verfahren mit Beschluss gemäß § 46 OWIG i. V. m. § 206a StPO oder mit Prozessurteil gemäß § 71 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen." Selbst wenn diese Ausführungen zutreffen (welche andere Entscheidung hätte das AG in der konkreten Situation treffen sollen, da von der Existenz eines anderen L nichts bekannt war?), ändert dies nichts daran, dass gegen den Angeklagten zu 1. im Termin als Betroffenen verhandelt wurde.

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Selbst wenn das Gericht den Angeklagten in der OWi-Hauptverhandlung nicht zum Betroffenen gemacht hätte, wäre er gem. § 46 OWiG i.V.m. § 55 StPO ebenfalls nicht verpflichtet gewesen, seinen Sohn gegenüber dem Gericht als möglichen Betroffenen der Ordnungswidrigkeit zu benennen.

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Im Übrigen sei angemerkt, dass dem Angeklagten zu 1. das Tatbestandsmerkmal Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Es war bereits nicht nachweisbar, dass dem Angeklagten bekannt war, dass es sich bei der Bußgeldsache um eine Verhandlung gegen seinen Sohn handelte. Die Ladung zum Termin (Bl. 23 d.A. 508 Js 2188/09 OWi StA Aachen) lautete auf Herrn L, B-Str. 17, in S und differenzierte nicht zwischen Junior oder Senior. Ausweislich der Ermittlungen gemäß Bl. 29 der hiesigen Verfahrensakte war zu diesem Zeitpunkt jedoch auch sein gleichnamiger Sohn L jun., geb. am 00.00.1986, unter derselben Adresse wohnhaft. Somit war bereits die Ladung zum Termin nicht eindeutig einem der beiden zuzuordnen. Dieser Ladung zum Termin leistete Herr L sen. Folge, wozu er nach dem Gesetz auch verpflichtet ist (§ 46 OWiG i.V.m. §§ 51 bzw. 216 StPO). Es ist auch bereits die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht eindeutig einem der beiden zuzuordnen, denn in der ZU Bl. 6 d.A. 508 Js 2188/09 OWi StA Aachen befindet sich ebenfalls keine Differenzierung zwischen Junior und Senior. Es ist daher nicht nachweisbar, dass der Angeklagte L sen. zum Zeitpunkt seines Auftretens im Hauptverhandlungstermin am 19.02.2010 überhaupt Kenntnis von dem Bußgeldbescheid (Bl. 4 d.A. 508 Js 2188/09 OWi StA Aachen) hatte, der als Betroffenen Herrn L geb. am 00.00.1986, ausweist. Das mithin bereits die Fahrt von Herrn L sen. zum Termin mit der Absicht geschah, das Gericht über den wahren Betroffenen zu täuschen, ist dem Angeklagten zu 1. nicht nachweisbar.

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Selbst wenn der Angeklagte zu 1. in der OWi-Hauptverhandlung am 19.02.2010 nicht als Betroffener behandelt worden wäre, stünde einem Schuldspruch wegen Betruges der Rechtsgedanke des § 258 Abs. 6 StGB entgegen. Danach ist der Täter einer Strafvereitelung straffrei, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Es ist mit der Gesetzessystematik nicht zu vereinbaren, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 258 StGB, der für Ordnungswidrigkeiten nicht gilt, die Privilegierung des Abs. 6 über die Anwendung des Betrugstatbestandes ausgehebelt wird.

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Darüber hinaus erscheint es auch äußerst fraglich, ob der Angeklagte zu 1. in der Prozesssituation tatsächlich in der Absicht handelte, sich oder einen Dritten zu bereichern, wie § 263 Abs. 1 StGB dies verlangt. In der Situation eines Betroffenen oder Angeklagten ist der Gedankengang in allererster Linie darauf gerichtet, den Prozess ohne Sanktion zu beenden. Das Bußgeld in Ordnungswidrigkeitenverfahren hat im Rahmen des Betrugstatbestandes aber außer Betracht zu bleiben, weil die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung Bußgeld oder strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht erfasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f., BGH Wistra 2007, 258). Über die Kosten und Gebührenfolge jedoch wird sich der Angeklagte in aller Regel keine Gedanken machen (vgl. BGHSt 38, 345, 351 zur Kaution; die Entscheidung BGH wistra 2007, 258 zu Gebühren im Bußgeldverfahren ist demgegenüber nicht vollständig vergleichbar, weil der Angeklagte dort gegenüber der Bußgeldbehörde – wahrheitswidrig – ausdrücklich erklärt hatte, er habe das Bußgeld einschließlich der Gebühren bereits entrichtet, und sich somit seine Erklärung auch ausdrücklich auf Gebühren bezog). Mit diesen Grundsätzen geht offenbar grundsätzlich auch die Staatsanwaltschaft d’accord, denn ansonsten müsste die Frage gestellt werden, warum nicht bei jeder Strafvereitelung gem. § 258 StGB gleichzeitig auch Betrug zu Lasten der Staatskasse hinsichtlich der Kosten und Gebühren des Verfahrens angeklagt wird. Auf Konkurrenzebene schließen sich die Vorschriften jedenfalls grundsätzlich nicht aus.

23

2.

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Nachdem es so bereits an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat durch den Angeklagten zu 1. fehlt, war wegen der Akzessorietät der Beihilfe gem. § 27 StGB auch der Angeklagte zu 2. vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug freizusprechen. Abgesehen davon ist dem Angeklagten zu 2. ein Betrugsvorsatz ebenfalls nicht nachzuweisen. Nach Angaben des Angeklagten zu 2. erfolgt die Vorbereitung auf einen Termin in OWi-Sachen in äußerst summarischer Form. Seine Einlassung, er habe die Unterlagen nur oberflächlich studiert, entspricht daher der Lebenserfahrung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Angeklagte zu 2. ausweislich seiner eigenen Website zu den 500 besten Anwälten Deutschlands zählt und diesen Ruf sicherlich nicht aufgrund seiner zahlreichen OWi-Verfahren, sondern aufgrund Prozessen mit weit höheren Streitwerten erworben haben dürfte, die sicherlich eine Vorrangstellung in der täglichen Arbeit der Kanzlei einnehmen. Es ist aus vorgenannten Gründen auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Angeklagten zu 2. das Geburtsdatum des Sohnes des Angeklagten zu 1. nicht bekannt war und er deshalb angesichts der Tatsache, dass der Bußgeldbescheid bei dem Abstand des Fahrzeugs zur Haltelinie (10 cm) offenbar einen Schreibfehler enthielt, bei dem Geburtsdatum von einem Schreibfehler ausging. Angesichts des Verlaufs der damaligen Hauptverhandlung, in der die Zeugin den Angeklagten nicht als Fahrer wiedererkannte, ist es nicht ungewöhnlich, dass der Verteidiger Freispruch beantragte. Dass das Gericht möglicherweise eine andere Herangehensweise an den Tag hätte legen sollen, wie es in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 20.05.2011 zum Ausdruck gekommen ist, kann dem Verteidiger nicht angelastet werden. In dem Moment, in dem das Gericht den neben ihm sitzenden L sen. zum Betroffenen machte, war dem Verteidiger nicht das Recht abzusprechen, auf Freispruch zu plädieren.

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Schließlich ist beim Angeklagten zu 2. zu beachten, dass er zum Tatzeitpunkt in seinem Beruf als Rechtsanwalt tätig war. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass Bewusstsein und Wille eines Rechtsanwalts bei der Erteilung eines Rechtsrats und bei der Prozessvertretung darauf gerichtet sind, pflichtgemäß zu handeln, und nicht etwa darauf, eine Straftat zu fördern (BGH NStZ 2000, 34 sowie Burr, ZAP 2011, 573 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Aus diesen Gründen ist eine Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beihilfe zu einer möglichen Straftat seines Mandanten nur gerechtfertigt, wenn über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichende Tatsachen dafür vorliegen, dass der Rechtsanwalt von einer Straftat seines Mandanten, etwa von einem bewusst wahrheitswidrigen Vorbringen, positive Kenntnis hatte oder sie für hochgradig wahrscheinlich hielt. Dies ist aber zumeist selbst dann nicht der Fall, wenn hinsichtlich des Mandanten ein entsprechender Anfangsverdacht besteht (vgl. Burr, ebenda). Nach diesen Grundsätzen ist eine Strafbarkeit des Angeklagten zu 2., unabhängig davon, ob eine Strafbarkeit des Angeklagten zu 1. vorliegt, hier zu verneinen.

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Entgegenstehende Anhaltspunkte haben auch nicht die Vernehmung der Zeugen F und C ergeben. An eine ungewöhnlichen Reaktion auf die Frage, ob dem Betroffenen und seinem Verteidiger der Bußgeldbescheid bekannt sei, konnte sich der Zeuge F nicht erinnern. Ebensowenig konnte er sich daran erinnern, ob sich Betroffener und Verteidiger zuvor auf dem Flur über die Sache unterhalten hatten. Er konnte weiter bekunden, dass ihm die Existenz von L jun. nicht bekannt war. Die Zeugin C hatte keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorfall.

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Nach alledem war beiden Angeklagten die Tat nicht nachzuweisen. Sie waren daher freizusprechen.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.