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Amtsgericht Aachen·445 Cs 671/15·10.12.2015

Nötigung durch Packen am Hals eines Fußgängers nach Verkehrskonflikt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte griff nach einem Beinahe-Zusammenstoß mit zwei Fußgängern einen Zeugen an, indem er ihn am Hals packte und einige Meter zurückdrängte. Streitig war, ob nur ein leichtes Wegschubsen vorlag und ob zusätzlich (versuchte) Körperverletzung gegeben war. Das Gericht folgte den glaubhaften Zeugenaussagen und sah eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB als erwiesen an, Verletzung und Verletzungsvorsatz jedoch nicht. Es verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und sah trotz Zusammenhangs mit einem Kfz von der Entziehung der Fahrerlaubnis aus Verhältnismäßigkeitsgründen ab.

Ausgang: Angeklagter wegen Nötigung zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt; Maßregel nach § 69 StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB kann in körperlicher Einwirkung bestehen, wenn der Täter das Opfer ergreift und es gegen seinen Willen zu einem Ortswechsel drängt.

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Kann das Gericht nicht sicher feststellen, dass körperliche Beeinträchtigungen kausal auf die Einwirkung zurückzuführen sind, scheidet eine Verurteilung wegen (versuchter) Körperverletzung mangels nachweisbaren Verletzungserfolgs bzw. Verletzungsvorsatzes aus.

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Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn die Nötigungshandlung nur von kurzer Dauer und geringer Intensität ist; einschlägige oder vielfache Vorstrafen sind strafschärfend zu würdigen.

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Von einer Maßregel nach § 69 StGB kann aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgesehen werden, wenn es sich um eine im unteren Bereich liegende Nötigung handelt, die außerhalb des fließenden Verkehrs begangen wurde.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 StGB§ SGB II§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 46 StGB§ 69 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen. § 240 Abs. 1 StGB.

Rubrum

1

Gründe

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I.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX Jahre alte Angeklagte arbeitet auf Aushilfsbasis beim Mietwagenunternehmen D. Er erhält Aufstockerleistungen nach dem SGB II. Aus seiner Aushilfstätigkeit verdient er etwa XX € netto im Monat, die teilweise auf seine Leistungen angerechnet werden. Der Angeklagte ist verheiratet aber getrennt lebend. Anfang Januar XXXX ist der Scheidungstermin. Der Angeklagte hat ein Kind, das bei der Kindsmutter lebt.

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Der Angeklagte hat Schulden im X-stelligen Bereich. Diese stammen aus seiner früheren Selbstständigkeit. Er hatte eine Firma, mit der er einen Lamborghini vermietete. Dieser war in einen Unfall verwickelt, die Zahlungen der gegnerischen Versicherung erfolgten aber so spät, dass er eigenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und das Gewerbe aufgeben musste.

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Der Angeklagte hat weder Drogen- noch Alkoholprobleme.

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Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 10.09.2015, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, vielfach vorbestraft. Der Registerauszug weist X Eintragungen auf.

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Diese stellen sich wie folgt dar:

9

1.

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Am XX.XX.XXXX wurde er mit am XX.XX.XXXX rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.

11

2.

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Am XX.XX.XXXX wurde er mit am gleichen Tage rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen wegen Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 8,00 € verurteilt.

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3.

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Am XX.XX.XXXX wurde er mit am XX.XX.XXXX rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.

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4.

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Am XX.XX.XXXX wurde er durch das Amtsgericht Aachen wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der folgenden Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund zu einer Geldstrafe von XXX Tagessätzen zu je 17,00 € verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum XX.XX.XXXX ausgesprochen.

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Diese Entscheidung war seit dem XX.XX.XXXX rechtskräftig. Die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund erging am XX.XX.XXXX und war am XX.XX.XXXX rechtskräftig. Hier wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von XX Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Ihm wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum XX.XX.XXXX auferlegt.

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Danach hat der Angeklagte die Fahrerlaubnis erneut erworben.

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II.

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In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen:

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Am 25.04.2015 gegen 5.35 Uhr befuhr der Angeklagte die L-Straße in B-Stadt mit seinem Mietwagen, wobei er auf dem Weg zu einem Fahrgast war. Die L-Straße mündet an einer Seite in die Q-Straße. Als der Angeklagte diese Einmündung erreichte, befanden sich die Zeugen X und Y auf der L-Straße, um diese zu überqueren. Da sich der Angeklagte aus ihrer Sicht schnell näherte, beschleunigten sie ihre Schritte, um die Fahrbahn zu verlassen. Dabei drehte sich der Zeuge X um, gestikulierte in Richtung des Angeklagten und äußerte sinngemäß „was soll das“. Der Angeklagte bremste daraufhin bis zum Stillstand ab, stieg aus dem Auto aus und ging direkt auf den Zeugen X zu. Er packte diesen mit Daumen und Zeigefinger am Hals, drückte seinen Kopf hoch und zwang ihn hierdurch, einige Meter nach hinten zu gehen. Danach ließ er von ihm ab, baute sich vor ihm auf und fragte ihn, ob der Zeuge sich „mit ihm boxen“ wolle. Der Zeuge nutzte diese Gelegenheit, um sein Mobiltelefon aus der Jacke zu holen, weil er die Polizei rufen wollte.

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Sodann ging der Angeklagte aber erneut auf den Zeugen los und packte ihn wie dargestellt am Hals, so dass der Zeuge sein Mobiltelefon in Richtung des Zeugen Y warf, damit dieser die Polizei rufen könne. Ihm war bekannt, dass der Ladestand des Akkus des Mobiltelefons des Zeugen Y gering war, so dass er nicht sicher war, ob dieser mit seinem eigenen Handy die Polizei rufen könne. Der Zeuge Y rief daraufhin die Polizei, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, mit welchem Mobiltelefon. Daraufhin kam der Angeklagte auf ihn zu und forderte ihn auf, ihm das Mobiltelefon zu geben. Er stellte sich dabei vor den Zeugen, ging diesen aber nicht körperlich an. Als der Zeuge ihm das Mobiltelefon nicht gab, stieg er in sein Fahrzeug ein und fuhr weg.

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Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Zeugen verletzen wollte oder dass dieser Verletzungen erlitt.

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Das Geschehen wurde teilweise vom Zeugen N beobachtet. Dieser befand sich mit seinem Taxi in wartender Position aus Sicht der Fahrtrichtung des Angeklagten linker Hand in der Q-Straße.

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III.

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Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er die L-Straße in Richtung Q-Straße gefahren sei. Dort seien dann die Zeugen von rechts auf die Straße getreten und auf der Straße stehengeblieben. Er sei dann langsam in ihre Richtung gerollt und vor ihnen stehen geblieben. Irgendwann sei er dann wieder angerollt und die Zeugen zur Seite gegangen. Plötzlich habe er einen Knall gehört, als ob jemand der beiden auf sein Dach geschlagen habe. Da er von seinem Arbeitgeber für den Zustand der Fahrzeuge verantwortlich gemacht werde habe er angehalten und sei ausgestiegen. Er habe sodann sein Dach angeschaut, aber keine Delle gefunden. Sodann seien beide Zeugen auf ihn zugekommen. Der Zeuge X sei ihm immer näher gekommen, so dass er diesen leicht im Hals-Oberkörper-Bereich weggeschubst habe. Als daraufhin einer der beiden Zeugen angekündigt habe, die Polizei zu rufen, sei er eingestiegen und weggefahren. Das Wegschubsen sei nur passiert, weil er sich von den beiden Zeugen bedroht gefühlt habe und der Zeuge X ihm so nahe gekommen sei, dass er in seinen „persönlichen Bereich“ gekommen sei.

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IV.

28

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugen X, Y und N sowie die Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte.

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Die Zeugen X und Y haben im Kern übereinstimmend angegeben, dass sie an diesem Tag zusammen für eine Uniklausur gelernt hätten. Ihr üblicher Tagesablauf in solchen Phasen sei, dass sie nach der Mittagsessenszeit aufstünden, dann mit einer kurzen Mittagspause lernen würden und wie auch an diesem Tag zwischen drei und vier Uhr noch in die Q-Straße auf ein Feierabendbier gingen. Zum Vorfallszeitpunkt seien sie gerade zurück auf dem Weg zum Zeugen Y gewesen, bei dem sie auch zuvor gelernt hätten. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sie sich auf der Straße befunden hätten, als der Angeklagte mit seinem Pkw ankam und dass der Zeuge X nach dem gemeinsamen zügigen Verlassen der Straße eine Handbewegung gemacht und etwas Entsprechendes gerufen habe. Sodann sei der Angeklagte nach dem Aussteigen auf den Zeugen X losgegangen und habe ihn am Hals gepackt und nach hinten gezwungen. Dann habe er ihn losgelassen und sinngemäß gefragt, ob sich der Zeuge X mit ihm schlagen wolle. Dann habe der Zeuge X dem Zeugen Y sein Mobiltelefon zugeworfen und dieser anschließend die Polizei gerufen, während der Zeuge X erneut am Hals gepackt wurde.

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Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz getätigt. Die Aussagen waren geschlossen und enthielten keine Widersprüche. Soweit die Zeugen unterschiedliche Angaben über die Dauer der Zeit gemacht haben, die der Angeklagte den Zeugen X am Hals gepackt hatte, ist dies nach Überzeugung des Gerichts auf die Aufregung des Moments zurückzuführen. Auch soweit der Zeuge Y zunächst von einem Würgen gesprochen hat, stellt dies keinen Widerspruch zu den Angaben des Zeugen X dar, er sei wie in den Feststellungen dargestellt am Hals gepackt worden. Auf Nachfrage hat der Zeuge Y die Angabe des „Würgens“ präzisiert, dass der Zeuge X nicht geröchelt habe und auch nicht blau angelaufen sei. Der Angeklagte habe „am Hals zugepackt“.

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Die Zeugen hatten auch ersichtlich keine Belastungstendenz. So hat der Zeuge X angegeben, erst die Polizei habe Striemen an seinem Hals festgestellt, er selber habe diese dann auch nachher im Spiegel gesehen. Von besonderen Schmerzen, Schluckbeschwerden oder ähnlichem, wodurch der Angeklagte weiter belastet worden wäre, hat der Zeuge nicht berichtet. Auch hat keiner der beiden Zeugen die Situation dramatisiert. Die Aussagen waren daher glaubhaft, die Zeugen selber glaubwürdig. Es ist kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.

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Hierbei ist auch hervorzuheben, dass es die Zeugen waren, die die Polizei gerufen haben. Hätte sich das Geschehen so abgespielt, wie der Angeklagte es berichtet, so hätte überhaupt kein Grund für die Zeugen bestanden, die Polizei zu rufen. Vielmehr hätte es nahe gelegen, sich zu entfernen, um nicht doch für eventuelle Beschädigungen des Autos zur Rechenschaft gezogen zu werden.

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Die Angaben des Zeugen N waren nur teilweise ergiebig. Dieser hat angegeben, mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte sehr zügig die L-Straße herangefahren gekommen sei. Dann sei der Angeklagte  aus dem Auto ausgestiegen, um es herumgegangen und habe sodann einen der Jungs ein paar Meter nach hinten geschubst. Der Zeuge, der als Taxifahrer nach eigenen Angaben jedes Wochenende ähnliche oder schlimmere Situationen in der Q-Straße erlebt, hatte wahrscheinlich aus diesem Grund keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall. Seine Angaben decken sich aber mit denen der Zeugen X und Y. Auch er berichtet nicht davon, dass der Angeklagte – wie von ihm behauptet – langsam auf die Zeugen zugefahren sei, dann angehalten habe und dann erst angerollt sei. Auch von einem Knall, wie vom Angeklagten behauptet, berichtet der Zeuge nicht. Vielmehr gab er an, dass einer der Zeugen mehrere Meter nach hinten geschubst worden sei, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten zu einem nur leichten Wegschubsen aus seinem persönlichen Bereich widerspricht.

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Das Gericht sieht daher die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen.

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Das Gericht konnte sich aber keine Überzeugung davon bilden, dass die vom Zeugen X beschriebenen Striemen, die nach der Anklageschrift auf das am Hals Packen des Angeklagten zurückzuführen sein sollen, tatsächlich hierdurch hervorgerufen wurden. Hierzu wurde insbesondere das Lichtbild Bl. 6 d.A. in Augenschein genommen, auf das wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auf diesem Bild sind einige Rötungen am Hals erkennbar, allerdings weisen diese den gleichen Rötungsgrad auf wie einige Stellen im Gesicht des Zeugen. Das Gericht kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen, dass es sich um Rötungen der Haut handelt, die beispielsweise auch durch die Aufregung des Vorfalls hervorgerufen sein können.

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Auch ein entsprechender Verletzungsvorsatz und damit eine Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung konnte das Gericht nicht feststellen. Hätte der Angeklagte den Zeugen verletzen wollen, so ist davon auszugehen, dass er fester zugedrückt hätte, so dass dem Zeugen die Luft weggeblieben wäre oder dass er diesen geschlagen hätte.

37

V.

38

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte somit nur durch das Wegdrücken der Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gemacht.

39

VI.

40

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Es war der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde zu legen.

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine sehr kurze und nicht sehr intensive Nötigungshandlung handelte.

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Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach vorbestraft ist.

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Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine

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Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €

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für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

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Auch wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 StGB begangen wurde, hat das Gericht aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, da es sich nur um eine Nötigung und auch diese nur im unteren Bereich handelte und sie zudem außerhalb des fließenden Verkehrs begangen wurde.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.