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Amtsgericht Aachen·444 OWi-601 Js 715/12-630/12·21.08.2012

Wiederaufnahmeantrag in OWi-Verfahren mangels neuer Tatsachen verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Wiederaufnahme dreier Bußgeldverfahren wegen Nichtzahlung privater Krankenversicherungsprämien mit Berufung auf Zahlungsunfähigkeit, Offenbarungseid, Depressionen und Verhältnismäßigkeit der Bußgelder. Das Amtsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, da keine im Sinne des § 359 StPO neuen Tatsachen vorgetragen wurden. Bereits bei Erlass der Bescheide bestehende Umstände und rechtliche Irrtümer begründen keine Wiederaufnahme. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen als unzulässig verworfen mangels neuer Tatsachen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederaufnahme eines Straf- oder Bußgeldverfahrens setzt das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 359 StPO voraus.

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Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vorlagen, sind keine neuen Tatsachen im Sinne des Wiederaufnahmerechts.

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Ein Irrtum über die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts begründet für sich genommen keine neue Tatsache zur Wiederaufnahme.

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Subjektive Umstände (z. B. Erkrankungen oder persönliche Leistungsunfähigkeit) rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen darstellen und bislang nicht verwertbar waren.

Relevante Normen
§ 85 OWiG§ 368 StPO§ 359 StPO§ 46 OWiG§ 473 Abs. 6 Ziff. 1 StPO

Tenor

Der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

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I.

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Gegen den Betroffenen sind am 02.11.2010 (Bl. 9), 04.05.2011 (Bl. 19) und 14.11.2011 (Bl. 34) Bußgeldbescheide wegen Nichtentrichtung von Monatsprämien bei der privaten Krankenversicherung ergangen. Diese Bußgeldbescheide sind mangels Einspruchseinlegung durch den Betroffenen rechtskräftig geworden.

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Am 05.06.2012 (Bl. 39) beantragte der Betroffene die Wiederaufnahme dieser drei Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldbescheide zahlungsunfähig gewesen sei. Am 30.09.2010 habe er einen Offenbarungseid geleistet. Im Übrigen habe ihm bei Nichtzahlung der Beträge der subjektive Tatbestand hinsichtlich der verletzten Vorschriften gefehlt. Schließlich sei die Höhe der Bußgelder völlig unverhältnismäßig. Letztlich hätten ihn auch seine Depressionen zeitweise daran gehindert, sachgerechte Entscheidungen zu treffen.

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II.

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Der Antrag des Betroffenen war gemäß §§ 85 OWiG, 368 StPO als unzulässig zu verwerfen, da keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob der Betroffene bei Verwirklichung der Tatbestände aus den Bußgeldbescheiden vorsätzlich, fahrlässig oder ohne subjektiven Tatbestand gehandelt hat. Da diese Tatsachen bereits bei Erlass der Bußgeldbescheide feststanden, handelt es sich nicht um "neue" Tatsachen gemäß § 359 StPO. Ein Irrtum über die Rechtslage ist bereits keine Tatsache.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 6 Ziff. 1 StPO.

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