Strafbefehl: Fahrlässige Körperverletzung und Unfallflucht zu Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob im Strafbefehl Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 Abs.1 Nr.1 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Verkehrsunfall verursacht und sich entfernt zu haben, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Das Amtsgericht Aachen verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen à 30 € und auferlegte die Verfahrenskosten.
Ausgang: Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht erging; Verurteilung zu 40 Tagessätzen (1.200 €) und Auferlegung der Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn durch pflichtwidriges, fahrlässiges Verhalten eine andere Person körperlich geschädigt wird und die Verletzung adäquat-kausal auf der Fahrlässigkeit beruht.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt voraus, dass der Täter den Unfall bemerkt und sich entfernt, ohne die zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Mehrere Einzeltaten können zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst werden; die Einzelstrafen sind dabei zu einer einheitlichen Tagessatzstrafe zu verrechnen.
Im Strafbefehlsverfahren kann die Verhängung einer Geldstrafe erfolgen; dem Verurteilten können in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§465 StPO).
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen wird gegen Sie
wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort
- Vergehen nach §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 229, 230, 53 StGB -
eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.200,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
am 00.00.0000 in G
durch 2 selbständige Handlungen
1) durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben,
durch eine weitere selbständige Handlung
2) sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, ermöglicht hatten.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Sie befuhren am 00.00.0000 gegen 20:50 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke S mit dem Kennzeichen 01 unter anderem die F Straße.
Infolge Unachtsamkeit verursachten Sie einen Verkehrsunfall, bei dem der Zeuge B Z folgende Verletzungen erlitten hat: Ellenbogenprellung links.
Obwohl Sie den Unfall bemerkten, entfernten Sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 20 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| I. | Ihre Einlassung |
| II. | Zeugen: |
| 1) | B Z, 00000 G |
| 2) | R W, 00000 G |
| 3) | A L, 00000 G |
| 4) | N T, 00000 Q |
| 5) | C H Z, 00000 G |
| 6) | U D, 00000 G |
| 7) | E W, 00000 G |
| 8) | POK H, 00000 V |
| 9) | M Z, G |
| 10) | PK Y, 00000 V |
| III. | Gegenstände des Augenscheins: |
| 1) | Lichtbilder/Lichtbildmappe (Bl. 7,8 d. Akte) |
| 2) | Verkehrsunfallskizze (Bl. 6 d. Akte) |
| IV. | Urkunde/n: |
| Cebiusprotokoll, Bl. 112 d. Akte |
| Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die Erklärung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Bei schriftlicher oder elektronisch übermittelter Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen/Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht. Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht - sofern Sie, ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen - ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet. In diesem Beschluss darf von der Festsetzung im Strafbefehl nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Auch die sofortige Beschwerde können Sie als elektronisches Dokument einreichen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die oben aufgeführten Hinweise. Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen. Tatbestandsnummer: _______ _____________ Ausgefertigt: ____________________________ Richterin am Amtsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ___________________________________________________________________________________________________________ Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung. Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden. Mit der Zahlungsaufforderung erhalten Sie auch weitere Hinweise zu ggf. möglichen Zahlungserleichterung (Ratenzahlung). ___________________________________________________________________________________________________________ Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.08.2013): Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar 1. eine Gebühr in Höhe von a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe / Geldstrafe bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen 70,00 EUR, bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen 140,00 EUR, b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung dieselbe Gebühr wie zu a) zu einer Geldstrafe bei Festsetzung einer Geldstrafe 2. Auslagen, die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind. Dazu zählen unter anderem die Beträge (Vergütung nach dem JVEG, Ersatz von Aufwendungen), die an Zeuginnen/Zeugen und – zum Beispiel für eine Blutuntersuchung – an Sachverständige gezahlt worden sind, und die Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 Zivilprozessordnung. |