Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·43 Ds - 806 Js 526/07 - 146/07·18.11.2007

Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung: 6 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung und Schmerzensgeld

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Adhäsionsverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte schlug in einer Diskothek dem Zeugen N mit einer Bierflasche ins Gesicht; dieser erlitt eine blutende Schnittwunde und bleibende Narben. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Adhäsionsverfahren ist Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 € zu zahlen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; 6 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung, Schmerzensgeld 1.800 € und Kosten auferlegt; Zahlungsausspruch vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter durch Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs eine Verletzung herbeiführt, die erhebliche Folgen nach sich zieht.

2

Bei der Strafzumessung können Geständnis und fehlende Vorstrafen so schwer wiegen, dass trotz erheblicher Tatfolgen die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe im Regelfall festgesetzt werden kann.

3

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann unter den Voraussetzungen einer uneingeschränkt günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden.

4

Im Adhäsionsverfahren kann das Strafgericht dem Verurteilten zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 BGB) zusprechen und den Zahlungsausspruch vorläufig vollstreckbar erklären (§ 406 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 406 StGB§ 708 Nr. 1 ZPO§ 267 Abs. 4 StPO§ 224 Abs. 2 StGB§ 224 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

 

Er wird entsprechend seines Anerkenntnisses weiter verurteilt, an den Geschädigten N ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen.

 

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Die Kosten des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs vorläufig vollstreckbar.

 

- §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 406 StGB, 708 Nr. 1 ZPO -

Gründe

2

- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -

3

I.

4

Der ledige und kinderlose Angeklagte befindet sich in der Ausbildung zum Fahrradmonteur. Zusätzlich ist er als Page im R-Hotel tätig. Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

5

II.

6

Am 26.01.2007 befand sich der Angeklagte in der Diskothek O in B-Stadt. Im alkoholisierten Zustand entbrannte ein nichtiger Streit mit dem ebenfalls alkoholisierten Zeugen N. Im Rahmen dieses Streites schlug der Angeklagte den Zeugen N eine Bierflasche ins Gesicht. Der Zeuge N erlitt hierdurch eine blutende Schnittverletzung an der Wange und fiel zu Boden. Die Verletzung musste ärztlich behandelt werden. Dem Zeugen N sind Narben im Gesicht zurückgeblieben.

7

Damit hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht.

8

III.

9

Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten sein bereits in einem frühen Verfahrensstadium abgelegtes Geständnis sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Dennoch war angesichts der Folgen der Tat, insbesondere der verbleibenden Narben im Gesicht des Zeugen N, die Strafe nicht dem Rahmen des § 224 Abs. 2 StGB – minderschwerer Fall – zu entnehmen. Allerdings konnte im  Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB wegen der deutlich überwiegenden, strafmildernden Faktoren auf die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt werden.

10

Dem Angeklagten kann eine uneingeschränkte günstige Sozialprognose erstellt werden, d.h., die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen war.

11

IV.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 471 StPO.

13

V.

14

Im Wege des Adhäsionserfahrens war der Angeklagte zusätzlich gem. § 406 StPO (nicht, wie im Tenor fälschlicherweise bezeichnet StGB) dazu zu verurteilen, an den Zeugen N ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 1.800,00 € zu zahlen. Rechtsgrundlage dieser Verurteilung sind §§ 823 Abs. 1, 253 Abs.  2 BGB in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Anerkenntnis des Angeklagten (§ 406 Abs. 2 StPO i.V.m. § 307 Abs. 1 ZPO). Insoweit war gem. § 406 Abs. 3 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen.